Rechtsverweigerungsbeschwerde became moot after administrative decision

1B_16/2010Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung02.02.2010Other

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

X.________ filed a federal complaint for denial of justice against the Department of Security and Justice of Appenzell Ausserrhoden concerning a training-course request. While the complaint was pending, the department allowed the underlying complaint and remitted the matter for reconsideration. The Federal Supreme Court therefore found the case moot and struck it from the docket. It also ordered that no court costs be levied and did not award compensation to the unrepresented complainant.

Omnilex-Regeste

Art. 72 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG; Gegenstandslosigkeit der Beschwerde und Kostenfolgen: Wird das bundesgerichtliche Verfahren durch nachträgliche Erledigung des Streitgegenstandes gegenstandslos, ist die Beschwerde abzuschreiben. Über die Kosten ist summarisch nach der mutmasslichen materiellen Rechtslage zu befinden; ausnahmsweise können Gebühren erlassen werden. Einer nicht anwaltlich vertretenen Partei wird praxisgemäss keine Parteientschädigung zugesprochen.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
1B_16/2010

Verfügung vom 2. Februar 2010
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Departement Sicherheit und Justiz i.V.
des Kantons Appenzell Ausserrhoden.

Gegenstand
Rechtsverweigerung,

Beschwerde gegen das Departement Sicherheit und Justiz des Kantons Appenzell Ausserrhoden.

In Erwägung,
dass X.________ mit Eingabe vom 15./17. Januar 2010 beim Bundesgericht Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen das Departement Sicherheit und Justiz des Kantons Appenzell Ausserrhoden erhoben hat;

dass er geltend gemacht hat, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb seine beim Departement eingereichte Beschwerde bis anhin nicht behandelt und seinem Begehren betreffend Besuch eines Weiterbildungskurses nicht stattgegeben worden sei;

dass das Departement Sicherheit und Justiz die fragliche Beschwerde inzwischen, mit Beschluss vom 28. Januar 2010, gutgeheissen und das Weiterbildungsgesuch zur Neubeurteilung an die Strafanstaltsleitung zurückgewiesen hat;

dass die vorliegende Rechtsverweigerungsbeschwerde somit gegenstandslos geworden ist;

dass gemäss Art. 72 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG über die Kostenfolgen mit summarischer Begründung zu entscheiden ist;

dass danach die Kosten im Regelfall derjenigen Partei aufzuerlegen sind, die sich bei der Beurteilung des Rechtsstreites materiell im Unrecht befunden hätte;

dass es sich indes erübrigt, die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Rügen im Hinblick auf den hier zu treffenden Kostenentscheid weiter zu prüfen, zumal für das vorliegende Verfahren ohnehin keine Gerichtsgebühr zu erheben und anderseits dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer praxisgemäss keine Parteientschädigung zuzusprechen ist;

wird verfügt:

1.
Die Beschwerde im Verfahren 1B_16/2010 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, dem Departement Sicherheit und Justiz i.V., Herisau, sowie dem Departement Sicherheit und Justiz, Trogen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, den 2. Februar 2010
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Bopp

Schlagwörter

denial of justicemootnesscostsstriking outunrepresented party

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the complaint alleging denial of justice was still live after the department decided the underlying matter

Extrahierter Entscheid

The complaint had become moot and was removed from the docket.

Extrahierte Begründung

Because the department had meanwhile granted the underlying complaint and remitted the training request for reconsideration, there was no remaining need for judicial determination.

Kernrechtsfrage

Allocation of costs after mootness

Extrahierter Entscheid

No court costs were charged and no party compensation was awarded.

Extrahierte Begründung

Under the summary cost rules, the court noted that no fee was to be levied in this procedure and that an unrepresented party is ordinarily not awarded compensation.

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