Non-entry for insufficiently reasoned appeal against denial of public defender

1B_159/2008Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung19.06.2008Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

X.________ challenged the refusal to appoint a public defender in a minor criminal matter after being fined CHF 250 for disturbing public order. The Thurgau authorities rejected his request, and he brought the case to the Federal Supreme Court. The Court held that his filing did not meet the qualified reasoning requirements for constitutional complaints against a cantonal decision, because he failed to show a constitutional violation. It therefore did not enter into the appeal. The Court also waived court costs.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; qualifizierte Begründungspflicht bei der Beschwerde gegen einen kantonalrechtlich ergangenen Entscheid. Wird lediglich kantonales Recht gerügt, ohne substanziiert darzutun, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt sein sollen, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Das Bundesgericht prüft Grundrechtsrügen nur, wenn sie klar, detailliert und, soweit möglich, belegt erhoben werden (E. 3). Die offensichtliche Begründungsunzulänglichkeit erlaubt den Entscheid im vereinfachten Verfahren. Eine Kostenauflage kann bei Nichteintreten ausnahmsweise unterbleiben (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
1B_159/2008 /fun

Urteil vom 19. Juni 2008
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Gerichtspräsidium Kreuzlingen, Hauptstrasse 5, Postfach, 8280 Kreuzlingen 1.

Gegenstand
Bestellung eines Offizialverteidigers,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 14. Mai 2008
des Obergerichts des Kantons Thurgau.

Erwägungen:

1.
Das Bezirksamt Kreuzlingen verurteilte X.________ mit Strafverfügung vom 10. September 2007 wegen Störung der öffentlichen Ruhe und Ordnung gestützt auf § 33 EG StGB zu einer Busse von Fr. 250.--. Dagegen erhob X.________ Einsprache und stellte ein Gesuch um Bestellung eines Offizialverteidigers. Das Gerichtspräsidium Kreuzlingen wies dieses Gesuch mit Verfügung vom 16. April 2008 ab. X.________ erhob dagegen Beschwerde, welche das Obergericht des Kantons Thurgau mit Beschluss vom 14. Mai 2008 abwies. Das Obergericht führte zusammenfassend aus, dass der vorliegende Bagatellfall keine Offizialverteidigung rechtfertige, zumal der Sachverhalt nicht mehr umstritten sei und der Beschwerdeführer, wie sich aus seinen schriftlichen Eingaben ergebe, durchaus in der Lage sei, sich selbst zu verteidigen.

2.
X.________ führt mit Eingabe vom 13. Juni 2008 Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff. BGG) gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Thurgau. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Art. 95 ff. BGG nennt die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.

Ist ein, wie hier, in Anwendung kantonalen Rechts ergangener Entscheid angefochten, bildet die Verletzung blossen kantonalen Rechts keinen selbständigen Beschwerdegrund. Vielmehr hat der Beschwerdeführer darzulegen, inwiefern der beanstandete Entscheid gegen verfassungsmässige Rechte, wie etwa das Willkürverbot oder den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege verstossen soll. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen.

Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Ausführungen des Obergerichts nicht rechtsgenüglich auseinander und vermag nicht darzulegen, inwiefern die kantonalen Behörden ihm in verfassungswidriger Weise einen Offizialverteidiger verweigert hätten. Mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

4.
Auf eine Kostenauflage kann indessen verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Gerichtspräsidium Kreuzlingen und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. Juni 2008
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Pfäffli

Schlagwörter

public defenderinadmissibilityqualified reasoningfundamental rightssummary procedurecourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the complaint against the cantonal decision denying appointment of a public defender was sufficiently reasoned under the BGG.

Extrahierter Entscheid

The appellant did not sufficiently address the cantonal reasoning or show a constitutional violation; the appeal was not admissible.

Extrahierte Begründung

For appeals against cantonal-law decisions, mere breach of cantonal law is not an independent ground. Constitutional grievances must be raised with specific, qualified reasoning. The submissions did not meet Art. 42(2) BGG and Art. 106(2) BGG requirements.

Kernrechtsfrage

Whether costs should be imposed despite non-entry.

Extrahierter Entscheid

No costs were charged.

Extrahierte Begründung

The court exercised discretion to waive court costs under Art. 66(1) BGG.

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