No entry on criminal complaint for insufficient substantiation

1B_158/2011Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung11.04.2011Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court did not enter into X.________’s criminal complaint against the Schwyz cantonal ruling. It held that the challenged decision was an interim decision and that the appellant failed to demonstrate irreparable harm or to meet the federal substantiation requirements, especially regarding the seizure measures. The Court decided the case in simplified procedure, declared the request for free legal aid unfounded because the appeal was hopeless, and ordered no court costs.

Omnilex-Regeste

Art. 93 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG; admissibility of complaints against interim criminal decisions and pleading requirements. A complaint against a non-final decision is admissible only if the appellant substantiates a non-reparable legal prejudice, unless such prejudice is evident. The burden of demonstrating admissibility lies with the complainant; the Federal Court does not investigate this ex officio. Where the pleading merely levels general criticism against authorities without engaging with the reasoning of the challenged decision, the appeal is manifestly insufficiently reasoned and may be disposed of in simplified procedure under Art. 108 Abs. 1 BGG (consid. 3). Free legal aid under Art. 64 BGG is denied if the complaint is evidently devoid of prospects of success.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
1B_158/2011

Urteil vom 11. April 2011
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Archivgasse 1, Postfach 1201, 6431 Schwyz.

Gegenstand
Einstellung der Strafuntersuchung,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 21. Februar 2011 des Kantonsgerichts Schwyz, 2. Rekurskammer.

Erwägungen:

1.
Das Verhöramt des Kantons Schwyz eröffnete im Jahr 2005 gegen X.________ aufgrund verschiedener Anzeigen eine Strafuntersuchung namentlich wegen Urkundenfälschung bzw. Amtsanmassung etc.

Am 29. August 2006 ordnete das Verhöramt sodann verschiedene Hausdurchsuchungen sowie die Beschlagnahme von Vermögenswerten bzw. Gegenständen an, die als Beweismittel von Bedeutung sein oder eingezogen werden könnten.

Am 23. Oktober 2006 eröffnete die Vormundschaftsbehörde Freienbach ein vormundschaftliches Verfahren. Mit Beschluss vom 22. September 2010 wurde X.________ gestützt auf Art. 369 ZGB entmündigt und unter Vormundschaft gestellt.

Mit Verfügung vom 29. November 2010 stellte der zuständige Untersuchungsrichter das Strafverfahren gegen X.________ gestützt auf Art. 19 Abs. 1 StGB ein, weil ein von der Vormundschaftsbehörde Freienbach in Auftrag gegebenes psychiatrisches Gutachten im Wesentlichen zum Schluss gekommen sei, der Beschuldigte leide unter einer Geisteskrankheit, so dass die Schuldfähigkeit aufgehoben sei. Ferner wurde die Herausgabe der beschlagnahmten Objekte an den Vormund nach Eintritt der Rechtskraft seiner Ernennung verfügt.

Am 2. Dezember 2010 erhob X.________ persönlich gegen die letztgenannte Verfügung Beschwerde an die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz und machte u.a. geltend, nicht an Geisteskrankheit zu leiden. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2010 trat die Staatsanwaltschaft nicht auf die Beschwerde ein, weil gemäss der Verfügung von Ende November 2010 das gesamte beschlagnahmte Gut dem Vormund ausgehändigt werde, weshalb der Beschwerdeführer nicht beschwert sei.

Gegen diese Nichteintretensverfügung wandte sich X.________ an das Kantonsgericht Schwyz. Mit Beschluss vom 21. Februar 2011 hat dessen 2. Rekurskammer die Beschwerde gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wurde, die angefochtene Nichteintretens- wie auch die vorangegangene Einstellungsverfügung aufgehoben und die Sache zur Durchführung eines korrekten Verfahrens nach neuem Recht an die Vorinstanz zurückgewiesen. Sodann hat die Rekurskammer angeordnet, dass die Sperrung der beschlagnahmten Vermögenswerte und Gegenstände bis zur definitiven Beurteilung durch die zuständige Instanz bestehen bleibt.

2.
Mit Eingabe vom 29. März (Postaufgabe: 4. April) 2011 führt X.________ der Sache nach Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht mit dem Hauptbegehren, der Beschluss vom 21. Februar 2011 sei aufzuheben.

Das Bundesgericht hat darauf verzichtet, Vernehmlassungen zur Beschwerde einzuholen.

3.
3.1 Beim angefochtenen Beschluss vom 21. Februar 2011 handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der das zugrunde liegende Strafverfahren nicht abschliesst.

3.2 Gegen Vor- und Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen (s. dazu Art. 92 BGG), ist die Beschwerde ans Bundesgericht gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder - was indes hier von vornherein ausser Betracht fällt - wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Entsprechend wird denn auch in Satz 1 der dem Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrung zutreffenderweise auf Art. 93 BGG hingewiesen.

3.3 Dabei ist es Sache des Beschwerdeführers, die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 BGG darzulegen. Es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts, von Amtes wegen Nachforschungen anzustellen, inwiefern ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG gegeben sein sollte, sofern dies nicht zweifelsfrei ohne Weiteres erkennbar ist (BGE 134 III 426 E. 1.2; 133 III 629 E. 2.3.1; 116 II 80 E. 2c in fine).

3.4 Was das in Frage stehende Strafverfahren an sich bzw. den diesbezüglichen kantonsgerichtlichen Beschluss anbelangt, legt der Beschwerdeführer nicht ansatzweise dar und ist denn auch nicht ersichtlich, inwiefern ein derartiger Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG drohen könnte.
Auf die Beschwerde ist somit insofern bereits aus dem genannten Grund nicht einzutreten. Entsprechend braucht nicht weiter erörtert zu werden, ob bzw. inwiefern der Beschwerdeführer insoweit überhaupt beschwerdelegitimiert ist (s. Art. 81 BGG).

3.5 Soweit der angefochtene Beschluss im Zusammenhang mit der Aufrechterhaltung der Beschlagnahme geeignet sein kann, einen Nachteil gemäss Art. 93 BGG zu bewirken, vermag die Beschwerde den gesetzlichen Erfordernissen (s. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; in diesem Zusammenhang etwa BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53), auf welche der Beschwerdeführer schon mehrfach hingewiesen worden ist, ebenso wenig zu genügen. Der Beschwerdeführer kritisiert den angefochtenen Beschluss und eine Vielzahl von Strafverfolgungs- bzw. Justizbehörden ganz allgemein. Er legt dabei aber nicht dar, inwiefern die dem Beschluss zugrunde liegende Begründung bzw. dieser im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll.

3.6 Da die Beschwerde nach dem Gesagten offensichtlich keine hinreichende Begründung enthält, kann über sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden. Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um Gewährung der aufschiebender Wirkung gegenstandslos.

3.7 Ergibt sich das Nichteintreten bereits aus dem genannten Grund, ist auch auf die vom Beschwerdeführer nebst dem Begehren um Aufhebung des kantonsgerichtlichen Beschlusses vom 21. Februar 2011 gestellten Zusatzbegehren nicht weiter einzugehen.

4.
Da die Beschwerde nach dem Gesagten offensichtlich aussichtslos ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen (Art. 64 BGG). Bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt es sich indes, für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach wird erkannt:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz und dem Kantonsgericht Schwyz, 2. Rekurskammer, sowie dem Vormund Rechtsanwalt René Hegner schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. April 2011
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Fonjallaz Bopp

Schlagwörter

admissibilityinterim decisionirreparable harmseizuresubstantiationlegal aidno-entrycriminal procedure

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the complaint against the cantonal ruling was admissible despite being directed against a non-final criminal decision.

Extrahierter Entscheid

The complaint was inadmissible because the appellant did not show any irreparable legal harm from the discontinuance decision or from the seizure-related part of the ruling.

Extrahierte Begründung

The challenged ruling was an interim decision. For such decisions, Art. 93 BGG requires a showing of irreparable harm, which the appellant failed to substantiate. The Court does not investigate this ex officio unless obvious.

Kernrechtsfrage

Whether the complaint met the federal pleading requirements as to the seizure issue.

Extrahierter Entscheid

No. The appellant criticized authorities in general but did not explain why the reasoning or result of the seizure-related ruling was unlawful or unconstitutional.

Extrahierte Begründung

The submission did not satisfy Art. 42(2) and Art. 106(2) BGG; therefore the Court could decide in simplified procedure.

Kernrechtsfrage

Whether the request for free legal aid should be granted.

Extrahierter Entscheid

The request was denied because the complaint was manifestly without prospects of success.

Extrahierte Begründung

Under Art. 64 BGG, legal aid is unavailable for an obviously hopeless complaint.

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