Complaint inadmissible for insufficient reasoning in delay case

1B_157/2014Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung06.05.2014Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The appellant filed a complaint for denial of justice/reasonable-time violation because the Aargau High Court had not yet ruled on his detention release request. The Federal Supreme Court held that constitutional delay complaints require specific substantiation. As only five working days had elapsed after Easter, the filing did not show a breach of the right to a decision within a reasonable time. The Court therefore did not enter on the complaint and waived court costs.

Omnilex-Regeste

Art. 42 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG; Rechtsverzögerungs- und Rechtsverweigerungsrügen müssen in der Beschwerdeschrift spezifisch und substanziiert vorgebracht werden. Bei Haftentlassungsgesuchen ist Art. 233 StPO zwar auf besondere Beschleunigung ausgerichtet; die 5-Tagesfrist beginnt im schriftlichen Verfahren erst nach Abschluss des Schriftenwechsels, der ohne Verzug durchzuführen ist. Ein blosses Abstellen auf wenige Arbeitstage seit Einreichung des Gesuchs genügt nicht, um eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV darzutun (E. 2-3).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}

1B_157/2014

Urteil vom 6. Mai 2014

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Aargau.

Gegenstand
Rechtsverzögerung,

Beschwerde gegen das Obergericht des Kantons Aargau.

Erwägungen:

1.

X.________ erhob mit Eingabe vom 22. April 2014 Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen das Obergericht des Kantons Aargau. Das Obergericht habe sein Haftentlassungsgesuch vom 10. April 2014 noch nicht behandelt.

2.

Eine Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen (Art. 42 BGG). Bei Verfassungsrügen wie der geltend gemachten Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 BV) besteht eine qualifizierte Rügepflicht. Die Rüge muss in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen).

3.

Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers ergibt sich, dass er am 10. April 2014 ein Haftentlassungsgesuch an das Obergericht des Kantons Aargau als Berufungsgericht gerichtet hat. Dieses sei gemäss Art. 233 StPO verpflichtet, innert fünf Tagen über das Haftentlassungsgesuch zu entscheiden.

3.1. Der Gesetzgeber verlangt, dass Haftentlassungsgesuche mit besonderer Beschleunigung beurteilt werden. Die Einhaltung der 5-Tagesfrist von Art. 233 StPO ist im schriftlichen Verfahren, in welchem dem Gesuchsteller in jedem Fall das Recht eingeräumt werden muss, auf alle gegnerischen Vernehmlassungen zu replizieren, unmöglich. Sie beginnt daher nach der Praxis erst mit Abschluss des Schriftenwechsels zu laufen, der zügig durchgeführt werden muss (vgl. Urteil 1B_200/2012 vom 20. April 2012, E. 2.3).

3.2. Der Beschwerdeführer hat sein Haftentlassungsgesuch nach eigenen Angaben am 10. April 2014 gestellt. Zwischen der Aufgabe des Haftentlassungsgesuchs und der Einreichung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde lagen infolge der Osterfeiertage lediglich fünf Arbeitstage. Weshalb nun das Obergericht verpflichtet gewesen sein soll, innert dieser Frist über sein Haftentlassungsgesuch zu befinden und den Entscheid dem Gesuchsteller zuzustellen, legt der Beschwerdeführer nicht dar und solches ist auch nicht ersichtlich. Aus der Beschwerde ergibt sich somit nicht, inwiefern das Obergericht den Anspruch auf eine Beurteilung innert angemessener Frist im Sinne von Art. 29. Abs. 1 BV verletzt haben sollte. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist.

4.

Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Mai 2014

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli

Schlagwörter

delay complaintdenial of justicereasonable timedetention releaseadmissibilitysubstantiationcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the delay complaint was sufficiently reasoned to be admissible.

Extrahierter Entscheid

No; the appellant did not show why the High Court had to decide and notify the detention release request within the short period relied upon.

Extrahierte Begründung

A constitutional delay complaint requires specific and substantiated arguments. The filing showed only five working days had passed after Easter, which did not establish a violation of the right to a decision within a reasonable time.

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