Inadmissibility for missing appealed decision and language defect

1B_156/2008Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung23.06.2008Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

X. filed a criminal-law appeal against a decision of the Bezirksgericht Meilen. The Federal Supreme Court ordered him to submit the appeal in an official language and to file the challenged decision, warning that otherwise it would not enter into the matter. He later filed a German version, but still did not provide the appealed decision. The Court therefore declined to enter on the appeal in simplified procedure and did not charge costs.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 5 und 6, Art. 54 sowie Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; Nichteintreten auf eine Beschwerde wegen fortbestehender formeller Mängel. Wird ein Rechtsschriftführer zur Einreichung einer Übersetzung in eine Amtssprache und zur Nachreichung der angefochtenen Verfügung unter Hinweis auf die Folgen des Nichteintretens angesetzt, so ist auf die Eingabe nicht einzutreten, wenn der Mangel nicht vollständig behoben wird. Die nachträgliche Einreichung einer sprachlich gehörigen Fassung genügt nicht, solange das angefochtene Urteil oder die Verfügung nicht zu den Akten gegeben wird (vgl. Art. 42 Abs. 5 BGG; consid. 1).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
1B_156/2008 /fun

Urteil vom 23. Juni 2008
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer,

gegen
Bezirksgericht Meilen, Untere Bruech 139, Postfach 881, 8706 Meilen.

Gegenstand
Strafverfahren,

Beschwerde gegen eine Verfügung des Bezirksgerichts Meilen.

In Erwägung,
dass X.________ mit Schreiben vom 29. Mai 2008 gegen eine ihn betreffende Verfügung des Bezirksgerichts Meilen der Sache nach Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff. BGG) erhoben hat;

dass das Bundesgericht den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6. Juni 2008 eingeladen hat, die Beschwerde in eine Amtssprache übersetzt einzureichen (s. Art. 42 Abs. 6 i.V.m. Art. 54 BGG) und die von ihm erwähnte, der Beschwerde allerdings nicht bereits beigelegte Verfügung bis am 16. Juni 2008 nachzureichen, ansonsten auf seine Rechtsschrift nicht eingetreten werden könne (Art. 42 Abs. 5 BGG);

dass der Beschwerdeführer seine Eingabe am 11. Juni 2008 in deutscher Fassung nachgereicht hat;

dass er es aber unterlassen hat, die von ihm angefochtene Verfügung zu den Akten zu geben;

dass der Beschwerdeführer den betreffenden Mangel somit nicht behoben hat und demzufolge auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist;
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben;

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Bezirksgericht Meilen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. Juni 2008
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Bopp

Schlagwörter

inadmissibilityformal requirementsappealofficial languagedocument productionsimplified procedurecourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the criminal-law appeal was admissible despite the appellant’s failure to submit the challenged decision and initially filing in a non-official language.

Extrahierter Entscheid

The defect was not cured because the challenged decision was not submitted, so the appeal could not be examined.

Extrahierte Begründung

The Federal Supreme Court had ordered translation into an official language and production of the appealed decision under threat of non-entry. Although the appellant later filed a German version, he still omitted the appealed decision, leaving the procedural defect unresolved.

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