Habeas appeal dismissed as moot; legal aid granted

1B_151/2007Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung04.02.2008Other

Zusammenfassung

X.________ challenged the Zurich district judge’s refusal to release her from pre-trial detention on the ground of suspected narcotics and property offences and risk of reoffending. During the federal appeal, the Zurich prosecution informed the court that she had been released from investigative detention on 27 July 2007 and transferred to serve a 27-month prison sentence imposed by the Zurich cantonal court. The Federal Supreme Court held that the detention appeal had become moot and struck it off the list. On a summary assessment, it considered the complaint likely unfounded on the merits, but granted legal aid, waived court costs, and awarded counsel CHF 1,000.

Regest

Art. 32 Abs. 2 BGG in Verbindung mit Art. 71 BGG und Art. 72 BZP; Gegenstandslosigkeit eines Haftentlassungsgesuchs im bundesgerichtlichen Verfahren und Kostenfolgen. Wird die Beschwerde gegen die Verweigerung der Haftentlassung während des bundesgerichtlichen Verfahrens durch Entlassung aus der Untersuchungshaft gegenstandslos, ist sie im vereinfachten Verfahren als erledigt abzuschreiben. Für die Kosten- und Entschädigungsfolgen ist nach der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes auf den mutmasslichen Ausgang abzustellen. Erscheint die Beschwerde summarisch als voraussichtlich unbegründet, wären die Kosten grundsätzlich der beschwerdeführenden Partei aufzuerlegen; bei gewährter unentgeltlicher Rechtspflege entfällt indessen die Kostenauflage, und dem Vertreter ist eine Entschädigung aus der Bundesgerichtskasse auszurichten (consid. 3-5).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
1B_151/2007

Verfügung vom 4. Februar 2008
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien
X.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth,

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8026 Zürich.

Gegenstand
Haftentlassung,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 19. Juli 2007 des Bezirksgerichts Zürich, Haftrichter.

Erwägungen:

1.
Der Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich wies mit Verfügung vom 19. Juli 2007 ein Haftentlassungsgesuch von X.________ ab. Der dringenden Tatverdacht bezüglich Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und Vergehen gegen das Vermögen sei gegeben und es liege Wiederholungsgefahr vor. Gegen diese Verfügung erhob X.________ mit Eingabe vom 23. Juli 2007 Beschwerde in Strafsachen.

2.
Nachdem die kantonalen Behörden vom Bundesgericht zur Einreichung einer allfälligen Vernehmlassung eingeladen worden waren, teilte die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl dem Bundesgericht mit, X.________ sei am 27. Juli 2007 aus der Untersuchungshaft entlassen und dem Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich zwecks Verbüssung der mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 9. Mai 2007 ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 27 Monaten zugeführt worden. Mit Schreiben vom 7. August 2007 teilte das Bundesgericht der Beschwerdeführerin mit, dass die Beschwerde aufgrund des Schreibens der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl wohl gegenstandslos geworden sei; sie könne sich zur Frage der Gegenstandslosigkeit und der Kostenregelung äussern. Die Beschwerdeführerin verzichtete auf eine Stellungnahme.

3.
Mit der am 27. Juli 2007 erfolgten Entlassung der Beschwerdeführerin aus der Untersuchungshaft ist die vorliegende Beschwerde gegen die Verfügung des Haftrichters des Bezirksgerichts Zürich gegenstandslos geworden. Die Beschwerde kann somit im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG als gegenstandslos geworden abgeschrieben werden.

Wird ein Rechtsstreit gegenstandslos oder fällt er mangels rechtlichen Interesses dahin, entscheidet das Bundesgericht mit summarischer Begründung über die Prozesskosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds (Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 72 BZP). Bei der Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ist somit in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen.

4.
Der Haftrichter begründete die Wiederholungsgefahr unter anderem damit, dass die Angeschuldigte bereits mehrfach wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und anderen, mit ihrer Drogensucht im Zusammenhang stehenden Delikten zu zum Teil empfindlichen Strafen verurteilt worden sei, so letztmals mit Urteil des Obergerichts vom 9. Mai 2007. Ausserdem gestehe die Angeschuldigte selbst ein, dass sie nur kurze Zeit später, nachdem sie am 19. März 2007 aus der Untersuchungshaft entlassen worden sei, wiederum in einschlägiger Weise delinquiert habe. Was die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde dagegen vorbringt, ist bei einer summarischen Prüfung nicht geeignet, die Annahme der Wiederholungsgefahr als verfassungswidrig erscheinen zu lassen. Ebenfalls als unbegründet erweist sich der Vorwurf, die im Zeitpunkt der haftrichterlichen Verfügung vierwöchige Untersuchungshaft verletze das Beschleunigungsgebot. Daher hätte die vorliegende Beschwerde wohl abgewiesen werden müssen. Die Beschwerdeführerin würde somit dem mutmasslichen Verfahrensausgang entsprechend kostenpflichtig.

5.
Die Beschwerdeführerin ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nach Art. 64 BGG. Ihre Mittellosigkeit kann angenommen werden. Da die Untersuchungshaft einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit darstellt, durfte sie sich zur Beschwerde veranlasst sehen. Das Gesuch wird daher bewilligt. Der Beschwerdeführerin werden deshalb keine Kosten auferlegt und ihrem Vertreter ist aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung auszurichten.

Demnach verfügt der Präsident:

1.
Die Beschwerde im Verfahren 1B_151/2007 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Dem Vertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth, wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'000.-- ausgerichtet.

5.
Diese Verfügung wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. Februar 2008
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Pfäffli

Schlagwörter

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