Non-entry for insufficient reasoning in seizure complaints

1B_150/2010Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung01.06.2010Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court joined two complaints against a cantonal seizure order in a criminal investigation for fraud. It held that the appellant did not address the reasoning of the cantonal decisions and merely advanced general criticism, so the complaints failed to satisfy the reasoning requirement of Art. 42(2) BGG. The court therefore did not enter into the merits in simplified procedure, rejected the request for legal aid as the complaints were hopeless, and imposed CHF 500 in court costs on the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 2 BGG; Begründung der Beschwerde; Nichteintreten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Eine Beschwerde muss sich sachbezogen mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen und in gedrängter Form darlegen, welche Rechtsverletzung vorliegt. Bloss allgemeine Kritik an Behörden genügt nicht. Fehlt es an einer hinreichenden Begründung offensichtlich, ist im vereinfachten Verfahren nicht auf die Beschwerde einzutreten. Offensichtlich aussichtslose Rechtsmittel schliessen unentgeltliche Rechtspflege aus (Art. 64 BGG); die Kosten sind dem Unterliegenden aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
1B_150/2010, 1B_158/2010

Urteil vom 1. Juni 2010
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Zweierstrasse 25, Postfach 9780, 8036 Zürich.

Gegenstand
Beschlagnahme,

Beschwerden gegen die Verfügung vom 24. März 2010 des Bezirksgerichts Zürich, Einzelrichteramt für Zivil-
und Strafsachen, und gegen den Entscheid vom 6. Mai 2010 der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich.
Erwägungen:

1.
Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich führt aufgrund einer von der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich am 18. September 2007 erstatteten Strafanzeige eine Strafuntersuchung gegen X.________ u.a. wegen mehrfachen Betrugs.
Am 22. Oktober 2009 erfolgte am Arbeitsplatz des Angeschuldigten eine Hausdurchsuchung. Dabei wurden zahlreiche Patientendossiers, Medikamente und medizinische Geräte sowie Hilfsmittel sichergestellt und mit Verfügung vom 7. Januar 2010 aufgrund von §§ 96 ff. StPO/ZH beschlagnahmt.
Mit Eingabe vom 27. Januar 2010 rekurrierte X.________ dagegen ans Bezirksgericht Zürich. Mit Verfügung vom 24. März 2010 ist der Einzelrichter für Zivil- und Strafsachen des Bezirksgerichts Zürich auf den Rekurs nicht eingetreten, wobei er die Akten an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich überwiesen hat.
Nebst dem Rekurs ans Bezirksgericht hatte X.________ bei der Oberstaatsanwaltschaft am 2. Dezember 2009 auch eine "national wirksame Beschwerde gemäss Art. 13 EMRK sowie §§ 108 und 109 GVG/ZH" eingereicht. Die Oberstaatsanwaltschaft hat dieses Rechtsmittel mit Verfügung vom 6. Mai 2010 abgewiesen, soweit sie darauf eingetreten ist.

2.
Gegen die Entscheide vom 24. März und 6. Mai 2010 führt X.________ mit separaten Eingaben vom 8. und 11. Mai 2010 der Sache nach Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff. BGG).
Das Bundesgericht hat davon abgesehen, Stellungnahmen einzuholen.
Bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt es sich, die beiden Verfahren, denen dieselbe Beschlagnahme zugrunde liegt, gemeinsam zu beurteilen.

3.
Streitgegenstand bildet die umstrittene Beschlagnahme. Soweit der Beschwerdeführer Anträge stellt, die über den Streitgegenstand hinausgehen, ist darauf von vornherein nicht einzutreten.

4.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung - unabhängig von der Art des nach BGG offen stehenden Rechtsmittels - in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (s. auch Art. 106 Abs. 2 BGG; s. sodann BGE 134 I 313 E. 2 S. 315 sowie 134 II 349 E. 3 S. 351 f.; 133 II 249 insb. E. 1.4 S. 254). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.
Der Beschwerdeführer setzt sich nicht sachbezogen mit den den angefochtenen Entscheiden zugrunde liegenden Erwägungen auseinander. Er übt ganz allgemein Kritik an den Zürcher Justizbehörden und an der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich, welche die Strafuntersuchung veranlasst hatte. Dabei legt er indes nicht im Einzelnen dar, inwiefern die angefochtenen Entscheide Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzen sollten.
Da die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Ausführungen keine hinreichende Auseinandersetzung mit den Entscheidgründen der angefochtenen Entscheide darstellen, ist mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf die Beschwerden nicht einzutreten.
Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerden im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.
Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

5.
Da die Beschwerden nach dem Gesagten offensichtlich aussichtslos sind, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen (Art. 64 BGG). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach wird erkannt:

1.
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft I und der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie dem Bezirksgericht Zürich, Einzelrichteramt für Zivil- und Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Juni 2010

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Bopp

Schlagwörter

seizureinadmissibilityreasoning requirementlegal aidcourt costscriminal investigationsimplified procedure

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the complaints against the seizure were sufficiently reasoned under Art. 42(2) BGG.

Extrahierter Entscheid

They were not; the appellant failed to engage with the reasoning of the challenged decisions and only voiced general criticism.

Extrahierte Begründung

A federal complaint must explain concretely how the decision violates law. Mere general criticism does not meet Art. 42(2) BGG, so the appeal cannot be examined on the merits.

Kernrechtsfrage

Whether the request for free legal aid should be granted.

Extrahierter Entscheid

No, because the complaints were manifestly devoid of prospects of success.

Extrahierte Begründung

Under Art. 64 BGG, legal aid is refused when the appeal is obviously hopeless.

Kernrechtsfrage

Allocation of federal court costs.

Extrahierter Entscheid

Costs were imposed on the appellant.

Extrahierte Begründung

Costs follow the outcome of the proceedings.

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