Interlocutory criminal appeal not separately appealable

1B_15/2010Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung01.02.2010Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The defendants challenged a cantonal decision admitting a private defamation complaint and rejecting their request to suspend the proceedings. The Federal Supreme Court held that the decision was an interlocutory order because territorial jurisdiction was not finally decided; the trial court could still revisit the objection. The appellants also failed to show any irreparable harm or another admissibility ground under Art. 93 BGG. The complaint was therefore not entered into in simplified proceedings, and court costs were charged to the appellants. The request for suspensive effect became moot.

Omnilex-Regeste

Art. 92 and 93 BGG; interlocutory decisions on territorial jurisdiction in criminal matters are not separately appealable if the issue is not finally settled. Where the trial court remains free to reconsider the objection of lack of venue, the cantonal ruling does not constitute a self-standing competence decision within Art. 92 BGG. Admissibility under Art. 93 BGG requires the appellant to demonstrate irreparable harm or the immediate rendering of a final decision; absent such showing, the Federal Supreme Court does not enter into the complaint (consid. 3).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
1B_15/2010

Urteil vom 1. Februar 2010
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

  1. Parteien
    A.________,
  2. B.________,
    Beschwerdeführer,

gegen

  1. C.________,
  2. D.________,
    Beschwerdegegner, beide vertreten durch Rechtsanwältin Yvona Griesser,
    Präsidentin i.V. des Bezirksgerichts Meilen,
    Untere Bruech 139, Postfach 881, 8706 Meilen.

Gegenstand
Strafverfahren; Anklage/Zulassung,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 23. November 2009 des Obergerichts des Kantons Zürich,
III. Strafkammer.
Erwägungen:

1.
C.________ und D.________ reichten am 25. September 2009 beim Bezirksgericht Meilen eine Ehrverletzungsklage gegen A.________ und B.________ ein wegen Verleumdung, evtl. übler Nachrede, subevtl. Beschimpfung. Mit Verfügung vom 30. September 2009 nahm die Präsidentin i.V. des Bezirksgerichts Meilen Vormerk von der Anklage und setzte den Anklägern Frist, um dem Gericht die Weisung des zuständigen Friedensrichters einzureichen. Mit Eingabe vom 3. Oktober 2009 beantragten die Angeklagten, es sei das Verfahren zu sistieren. Am 26. Oktober 2009 reichten die Ankläger die Weisung des Friedensrichteramts Küsnacht nach, worauf die Präsidentin i.V. des Bezirksgerichts Meilen mit Verfügung vom 28. Oktober 2009 die Anklage zuliess und gleichzeitig den Antrag auf Sistierung des Ehrverletzungsverfahrens abwies. Dagegen erhoben die Angeklagten mit Eingabe vom 8. November 2009 Rekurs mit dem Antrag, es sei die angefochtene Verfügung ersatzlos aufzuheben und die Anklage nicht zuzulassen. Zur Begründung machten sie im Wesentlichen geltend, die Anklagezulassung verletze die bundesrechtlichen Vorschriften über den Gerichtsstand (örtliche Zuständigkeit) im interkantonalen Verhältnis. Die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich wies mit Beschluss vom 23. November 2009 den Rekurs ab.

2.
A.________ und B.________ führen mit Eingabe vom 14. Januar 2010 (Postaufgabe 15. Januar 2010) Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3.
Der angefochtene Beschluss schliesst das Strafverfahren gegen die Beschwerdeführer nicht ab. Es handelt sich um einen Zwischenentscheid, sodass die Zulässigkeit der Beschwerde mit Blick auf Art. 92 BGG und 93 BGG geprüft werden muss.

3.1 Gemäss Art. 92 BGG kann gegen selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren Beschwerde erhoben werden. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung fällt indessen ein in einem Strafverfahren ergangener Zwischenentscheid, der die Frage der örtlichen Zuständigkeit nicht endgültig regelt, nicht unter Art. 92 BGG (BGE 133 IV 288 E. 2.1 und 2.2 S. 290 f.). Im vorliegenden Fall ist der Gerichtsstand (örtliche Zuständigkeit) zwar Streitgegenstand des angefochtenen Beschlusses. Die Präsidentin i.V. des Bezirksgerichts Meilen hat mit der Zulassung der Anklage die örtliche Zuständigkeit des Bezirksgerichts Meilen bejaht und die Strafkammer hat mit der Abweisung des Rekurses deren Entscheid bestätigt. Das urteilende Gericht ist jedoch an diesen Entscheid nicht gebunden (vgl. § 170 der Strafprozessordnung des Kantons Zürich vom 4. Mai 1919). Die Beschwerdeführer können die Einrede der Unzuständigkeit erneut erheben. Mangels einer endgültigen Regelung der örtlichen Zuständigkeit ist die in Art. 92 BGG vorgesehene Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid nicht gegeben.

3.2 Gegen Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde ans Bundesgericht gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG sollen das Bundesgericht entlasten. Dieses soll sich möglichst nur einmal mit einer Sache befassen und sich überdies nicht bereits in einem frühen Verfahrensstadium ohne genügend umfassende Sachverhaltskenntnis teilweise materiell festlegen müssen. Können allfällige Nachteile in verhältnismässiger Weise auch noch mit einer bundesgerichtlichen Beurteilung nach Ausfällung des Endentscheids behoben werden, so tritt das Bundesgericht auf gegen Vor- und Zwischenentscheide gerichtete Beschwerden nicht ein (BGE 135 II 30 E. 1.3.2 S. 34 f.)
Es obliegt den Beschwerdeführern darzutun, dass die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt (vgl. dazu BGE 134 III 426 E. 1.2; 133 III 629 E. 2.3.1 und 2.4.2). Die Beschwerdeführer äussern sich nicht zu den Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 BGG. Es ist im Übrigen auch nicht ersichtlich, inwiefern die Anklagezulassung einen rechtlich nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG erfüllt sein sollten (vgl. BGE 133 IV 288 E. 3.2).

3.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass es sich beim Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich um einen Zwischenentscheid handelt, der offensichtlich nicht selbstständig anfechtbar ist.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unzulässig. Über sie kann im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG entschieden werden.

4.
Entsprechend dem Verfahrensausgang tragen die Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Mit dem Entscheid in der Sache selbst wird das von den Beschwerdeführern gestellte Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Präsidentin i.V. des Bezirksgerichts Meilen und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Februar 2010
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Pfäffli

Schlagwörter

interlocutory decisionterritorial jurisdictioncriminal complaintadmissibilityirreparable harmcosts

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the criminal appeal against the cantonal decision on admission of the complaint was admissible as a separate appeal under Art. 92 or 93 BGG.

Extrahierter Entscheid

The appeal was inadmissible because the cantonal ruling was merely an interlocutory decision and did not finally determine territorial jurisdiction.

Extrahierte Begründung

A later trial court remains free to raise the territorial-jurisdiction objection again under cantonal procedure, so there is no final ruling on competence. The appellants did not show irreparable harm or another ground under Art. 93 BGG.

Kernrechtsfrage

Whether the request for suspension of the defamation proceedings should be granted.

Extrahierter Entscheid

The request became moot once the appeal was rejected as inadmissible.

Extrahierte Begründung

The final decision on admissibility disposed of the matter, making the suspension request without object.

Kernrechtsfrage

Allocation of federal court costs.

Extrahierter Entscheid

Court costs were imposed on the appellants.

Extrahierte Begründung

Costs follow the outcome of the proceedings.

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