Federal appeal inadmissible for insufficient reasoning

1B_147/2013Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung19.04.2013Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

X.________ filed a complaint against an order of the Thurgau Higher Court that had refused appointed defense in a criminal case, arguing against the refusal. The Federal Supreme Court held that the submission did not meet the reasoning requirements of Art. 42(2) and Art. 106(2) BGG because it did not explain in a legally sufficient manner why the challenged order was unlawful. The court therefore did not enter into the complaint under Art. 108(1)(b) BGG and waived costs under Art. 66(1) BGG.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde an das Bundesgericht; eine Eingabe hat in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Bloss appellatorische Kritik oder das Unterlassen einer hinreichenden Auseinandersetzung mit der tragenden Begründung des angefochtenen Entscheids genügen nicht. Fehlt eine taugliche Rüge, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten; eine Kostenauflage kann nach Art. 66 Abs. 1 BGG unterbleiben.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
1B_147/2013

Urteil vom 19. April 2013
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft Kreuzlingen, Hauptstrasse 5, 8280 Kreuzlingen.

Gegenstand
Strafverfahren,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 27. März 2013.

In Erwägung,
dass sich X.________ bezüglich zwei Urteile der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung sowie einer Verfügung des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 27. März 2013 ans Bundesgericht wandte;
dass die II. öffentlich-rechtliche Abteilung X.________ mit Schreiben vom 16. April 2013 bezüglich der angesprochenen zwei Urteile antwortete und hinsichtlich der Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 27. März 2013 die Sache der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung zur weiteren Behandlung überwies;
dass das Obergericht des Kantons Thurgau mit Verfügung vom 27. März 2013 das Gesuch der Berufungsklägerin um amtliche Verteidigung abgewiesen hat, da es sich um einen Bagatellfall im Sinne von Art. 132 Abs. 2 StPO handle, weshalb unabhängig von der finanziellen Situation der Berufungsklägerin kein Anspruch auf amtliche Verteidigung bestehe;
dass nach Art. 42 Abs. 2 BGG in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
dass die Beschwerdeführerin, die keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, nicht darlegt, inwiefern die der angefochtenen Verfügung des Obergerichts zugrunde liegende Begründung bzw. die Verfügung selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein sollte;
dass die Beschwerde den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) offensichtlich nicht genügt, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist;
dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG);
erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. April 2013

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli

Schlagwörter

appointed defenseadmissibilityreasoning requirementscriminal procedurecost waiver

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the complaint met the Federal Supreme Court's reasoning requirements

Extrahierter Entscheid

No. The appellant failed to explain in a legally relevant way why the challenged order was unlawful or unconstitutional.

Extrahierte Begründung

A complaint must show, in concise form, how the challenged decision violates law; here no admissible ground and no substantiated attack on the reasoning was provided, so the formal requirements were not met.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be charged

Extrahierter Entscheid

No costs were charged.

Extrahierte Begründung

The court exercised its discretion to waive costs under the Federal Supreme Court Act.

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