Non-entry on recusal complaint for insufficient reasoning

1B_146/2007Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung27.07.2007Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The appellant challenged a cantonal decision rejecting his recusal request against an investigating judge in neighborhood-related criminal defamation proceedings. He also sought compensation, satisfaction, and free legal aid. The Federal Supreme Court held that the compensation/satisfaction requests were inadmissible, because no appealable cantonal decision existed on them. It further found that the appeal did not satisfy the strict federal reasoning requirements for constitutional and arbitrariness complaints. The Court therefore issued a non-entry decision in simplified procedure, denied legal aid as the appeal was hopeless, and imposed court costs of CHF 500 on the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 2, Art. 64 Abs. 1, Art. 66 Abs. 1, Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Nichteintreten auf eine Beschwerde wegen ungenügender Begründung. Rügen betreffend Verletzung verfassungsmässiger Rechte und willkürliche Sachverhaltsfeststellung unterliegen einer qualifizierten Rügepflicht; das Bundesgericht prüft sie nur, wenn sie präzise vorgebracht und in Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids begründet werden. Bloss appellatorische Kritik genügt nicht. Fehlt eine rechtsgenügliche Begründung, kann im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Aussichtslosigkeit der Beschwerde schliesst die unentgeltliche Rechtspflege aus.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
1B_146/2007 /daa

Urteil vom 27. Juli 2007
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Bopp.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

a.o. Gerichtspräsidentin 13 des Gerichtskreises II Biel-Nidau, Spitalstrasse 14, 2502 Biel,
Obergericht des Kantons Bern, Anklagekammer, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern.

Gegenstand
Ablehnung,

Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff. BGG) gegen
den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Anklagekammer, vom 11. Juni 2007.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
X.________ erstattete am 21. Mai 2006 Strafanzeige gegen A.A.________ wegen Verleumdung und übler Nachrede, nachdem die Angeschuldigte ihrerseits X.________ am 8. September 2005 wegen Tätlichkeiten, Beschimpfung und Ehrverletzung angezeigt hatte. Sodann erhob X.________ am 30. Mai 2006 Anzeige gegen C.________, dem er ebenfalls Ehrverletzungsdelikte vorwarf. Die genannten Personen sind Mieter in der selben Liegenschaft D.________strasse ... in Biel. Grundlage der Streitigkeiten bilden in erster Linie angebliche Lärmbelästigungen durch die Familie A.________.

Mit Verfügung vom 10. Juli 2006 wurden diese im Gerichtskreis II Biel-Nidau hängigen Verfahren vereinigt. Am 4. Oktober 2006 führte die a.o. Gerichtspräsidentin des genannten Gerichtskreises mit den drei Angeschuldigten erste Einvernahmen durch.

Mit Schreiben vom 16. Januar 2007 stellte X.________ ein Ablehnungsbegehren gegen die Gerichtspräsidentin. Er warf ihr vor, ein von ihm eingereichter Strafantrag sei durch sie insofern gefälscht worden, als einerseits das "Original-Schreiben" im Dossier fehle und anderseits seine Unterschrift "radiert/eliminiert" worden sei. Auch habe die Gerichtspräsidentin im Verfahren gegen Herrn B.A.________ angegeben, dieser sei in Biel geboren, obwohl er ausgesagt habe, er komme aus Nicaragua und sei seit vier Jahren in der Schweiz; somit sei eben Herr B.A.________ nicht in Biel geboren. Eine weitere Fälschung sei auch das Datum betreffend Lehrbeginn von Herrn B.A.________; auch dieses sei von der Gerichtspräsidentin gefälscht worden, damit Herr B.A.________ letztlich nicht verurteilt werde.

Das Ablehnungsbegehren wurde zuständigkeitshalber an die Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern überwiesen. Diese erachtete die Vorwürfe als haltlos und gelangte mit ausführlichen Erwägungen zum Ergebnis, es gebe keine Anhaltspunkte, die den Eindruck der Befangenheit bzw. Voreingenommenheit der Richterin entstehen lassen könnten. Mit Beschluss vom 11. Juni 2007 wies sie daher das Ablehnungsbegehren ab, wobei sie die auf Fr. 400.-- bestimmten Verfahrenskosten dem Gesuchsteller auferlegte.
2.
Mit Eingabe vom 16. Juli 2007 führt X.________ der Sache nach Beschwerde in Strafsachen. Er verlangt im Wesentlichen die Aufhebung des genannten Beschlusses und den Ausstand der von ihm abgelehnten Richterin; das Obergericht, namentlich Oberrichter Stucki, habe die kriminellen Machenschaften der Gerichtspräsidentin geschützt und sich damit zu deren Komplizen gemacht. Die Richterin habe ihm, dem Beschwerdeführer, eine Entschädigung und eine Genugtuung auszurichten.

Unter den gegebenen Umständen ist davon abgesehen worden, Vernehmlassungen zur Beschwerde einzuholen.
3.
3.1 Von vornherein nicht einzutreten ist auf die Entschädigungs- bzw. Genugtuungsbegehren, liegt doch insoweit kein anfechtbarer Entscheid einer letzten kantonalen Instanz vor (Art. 80 und 90 ff. BGG).
3.2 Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt.

Der Beschwerdeführer wirft der Anklagekammer des Obergerichts wie zuvor der abgelehnten Gerichtspräsidentin des Gerichtskreises II Biel-Nidau ganz allgemein ein unkorrektes Verfahren vor. Dabei kritisiert er die dem angefochtenen Beschluss zugrunde liegenden Erwägungen, indem er diese in seiner Eingabe punktuell rekapituliert und mit seinen Kommentaren versehen hat (welche teilweise die Anstandsregeln verletzen, s. insoweit Art. 33 BGG). Er macht eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung geltend und behauptet verschiedene Grundrechtsverletzungen.

Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer in Bezug auf den angefochtenen Beschluss geltend gemachten Grundrechtsverletzungen gilt indes eine qualifizierte Rügepflicht. Das Bundesgericht prüft derartige Rügen in Anwendung von Art. 106 Abs. 2 BGG nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden sind. Im Anwendungsbereich dieser Bestimmung ist die Praxis zum Rügeprinzip gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b aOG weiterzuführen (Urteil 1C_3/2007 vom 20. Juni 2007, E. 1.4, zur Publikation bestimmt; vgl. dazu auch BGE 130 I 258 E. 1.3 und 129 I 113 E. 2.1). Dieselben strengen Anforderungen an die Begründungspflicht gelten, soweit es um die Frage geht, ob der Sachverhalt willkürlich bzw. unter verfassungswidriger Verletzung einer kantonalen Verfahrensregel ermittelt worden ist; entsprechende Beanstandungen sind vergleichbar mit den in Art. 106 Abs. 2 BGG genannten Rügen (E. 1.4.3 des oben zitierten Urteils vom 20. Juni 2007).

Was der Beschwerdeführer vorbringt, erschöpft sich im Wesentlichen in einer appellatorischen Kritik am angefochtenen Beschluss bzw. an den diesem zugrunde liegenden Erwägungen. Die Ausführungen in der Beschwerde stellen keine sachbezogene Auseinandersetzung mit der dem obergerichtlichen Beschluss zugrunde liegenden Begründung dar. Namentlich legt der Beschwerdeführer nicht konkret dar, inwiefern diese Begründung im Einzelnen bzw. der angefochtene Beschluss im Ergebnis verfassungswidrig sein soll.

Mangels einer hinreichenden Begründung ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten, worüber im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.
4.
Angesichts der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der vorliegenden Beschwerde ist dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht zu entsprechen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der a.o. Gerichtspräsiden-tin 13 des Gerichtskreises II Biel-Nidau sowie dem Obergericht des Kantons Bern, Anklagekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. Juli 2007
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

recusalcriminal appealqualified reasoning dutyconstitutional complaintarbitrarinesslegal aidcourt costsnon-entrysimplified procedure

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the federal criminal appeal against the cantonal recusal decision could be entered into despite the appellant's claims for compensation and satisfaction.

Extrahierter Entscheid

The compensation and satisfaction requests were inadmissible because no appealable final cantonal decision existed on those claims.

Extrahierte Begründung

Those claims were directed at relief not decided by a last cantonal instance, so the Supreme Court lacked a reviewable object under the appeal rules.

Kernrechtsfrage

Whether the appeal complied with the federal duty to state reasons, especially for alleged constitutional and factual errors in the rejection of recusal.

Extrahierter Entscheid

The appeal did not meet the qualified reasoning requirements and merely amounted to appellatory criticism.

Extrahierte Begründung

Constitutional complaints and challenges to allegedly arbitrary fact-finding must be specifically and precisely motivated; the filing failed to engage with the cantonal reasoning in a legally focused way.

Kernrechtsfrage

Whether the recusal decision should be reviewed on the merits.

Extrahierter Entscheid

No merits review took place because the appeal was not sufficiently reasoned.

Extrahierte Begründung

Because the brief lacked the required substantiated challenge, the Court used the simplified non-entry procedure.

Kernrechtsfrage

Whether legal aid should be granted.

Extrahierter Entscheid

Legal aid was denied because the appeal was manifestly hopeless.

Extrahierte Begründung

An obviously futile appeal does not satisfy the requirement for state-funded legal assistance.

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