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1B_144/2014
Urteil vom 17. April 2014
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Haag.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Hans
Maurer, c/o Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Zweierstrasse 25, Postfach 9780, 8036 Zürich,
Beschwerdegegner,
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Zweierstrasse 25, Postfach 9780, 8036 Zürich.
Gegenstand
Strafverfahren; Ausstand,
Beschwerde gegen den Beschluss vom 27. Februar 2014 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer.
In Erwägung,
dass X.________ der Staatsanwaltschaft I (Staatsanwalt Hans Maurer) in einer ihn betreffenden Strafuntersuchung Unregelmässigkeiten wie namentlich Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung vorwirft und beim Obergericht des Kantons Zürich die "Abberufung/Absetzung" des Staatsanwalts verlangte;
dass das Obergericht den Antrag als Ausstandsgesuch entgegennahm und dieses mit Beschluss vom 27. Februar 2014 abwies, soweit es darauf eintrat;
dass X.________ gegen den Beschluss des Obergerichts mit Eingabe vom 10. April 2014 Beschwerde ans Bundesgericht führt;
dass er Kritik an der Staatsanwaltschaft und an weiteren Behörden übt, indem er verschiedenste Rechtsgrundsätze der schweizerischen Rechtsordnung und insbesondere auch der EMRK als verletzt behauptet;
dass er dabei aber nicht im Einzelnen darlegt, inwiefern die Begründung des angefochtenen Beschlusses oder der Beschluss selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 sowie Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen), auf die der Beschwerdeführer schon mehrfach aufmerksam gemacht worden ist, nicht zu genügen vermag;
dass daher auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
dass mit dem vorliegenden Urteil das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird;
dass bei offensichtlich aussichtsloser Beschwerde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist (Art. 64 BGG);
dass es sich indes bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG);
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bzw. amtliche Verbeiständung wird abgewiesen.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Dieses Urteil wird den Parteien sowie der Staatsanwaltschaft I und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. April 2014
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Haag