Inadmissibility of recusal complaint for insufficient reasoning

1B_144/2014Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung17.04.2014Inadmissible

Zusammenfassung

X.________ asked for the recusal/removal of prosecutor Hans Maurer in an ongoing criminal investigation. The Zurich cantonal court treated the request as a recusal motion and rejected it. X.________ then filed a complaint to the Federal Supreme Court, but his submission did not address the reasoning of the cantonal decision in a legally sufficient manner. The Federal Supreme Court therefore did not enter into the complaint in simplified procedure, rejected the request for free legal aid as hopeless, and waived court costs.

Regest

Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; genügende Begründung der Beschwerde ans Bundesgericht: Die Beschwerdeschrift muss in Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids darlegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Bloss allgemeine Kritik an Behörden oder die pauschale Berufung auf Verfassungs- und Konventionsrechte genügt nicht. Fehlt eine hinreichende Begründung offensichtlich, kann im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen (Art. 64 BGG); die Kosten können ausnahmsweise erlassen werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}

1B_144/2014

Urteil vom 17. April 2014

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Haag.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Hans Maurer, c/o Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Zweierstrasse 25, Postfach 9780, 8036 Zürich,
Beschwerdegegner,

Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Zweierstrasse 25, Postfach 9780, 8036 Zürich.

Gegenstand
Strafverfahren; Ausstand,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 27. Februar 2014 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer.

In Erwägung,
dass X.________ der Staatsanwaltschaft I (Staatsanwalt Hans Maurer) in einer ihn betreffenden Strafuntersuchung Unregelmässigkeiten wie namentlich Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung vorwirft und beim Obergericht des Kantons Zürich die "Abberufung/Absetzung" des Staatsanwalts verlangte;
dass das Obergericht den Antrag als Ausstandsgesuch entgegennahm und dieses mit Beschluss vom 27. Februar 2014 abwies, soweit es darauf eintrat;
dass X.________ gegen den Beschluss des Obergerichts mit Eingabe vom 10. April 2014 Beschwerde ans Bundesgericht führt;
dass er Kritik an der Staatsanwaltschaft und an weiteren Behörden übt, indem er verschiedenste Rechtsgrundsätze der schweizerischen Rechtsordnung und insbesondere auch der EMRK als verletzt behauptet;
dass er dabei aber nicht im Einzelnen darlegt, inwiefern die Begründung des angefochtenen Beschlusses oder der Beschluss selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 sowie Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen), auf die der Beschwerdeführer schon mehrfach aufmerksam gemacht worden ist, nicht zu genügen vermag;
dass daher auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
dass mit dem vorliegenden Urteil das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird;
dass bei offensichtlich aussichtsloser Beschwerde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist (Art. 64 BGG);
dass es sich indes bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG);

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bzw. amtliche Verbeiständung wird abgewiesen.

3.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien sowie der Staatsanwaltschaft I und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. April 2014

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Haag

Schlagwörter

recusalinadmissibilitypleading requirementslegal aidcourt costscriminal investigation