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1B_138/2012 ΓÇó Non-entry for insufficiently reasoned complaint; legal aid denied
1B_138/2012Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung19.03.2012Dismissed
The Federal Supreme Court dealt with a complaint against a cantonal non-entry decision concerning a request to replace appointed defense counsel in an ongoing criminal investigation. It held that the filing did not meet the pleading requirements because it failed to address the reasoning of the cantonal decision with sufficient specificity. The complaint was therefore not entered into in summary proceedings. As a result, the request for free legal aid and appointed counsel was rejected as manifestly hopeless. In view of the circumstances, no court costs were imposed.
Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 Abs. 1 BGG; ungenügende Begründung der Beschwerde führt zum Nichteintreten im vereinfachten Verfahren. Die Beschwerdeschrift muss sich in gedrängter Form mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen und darlegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Bloss pauschale Kritik genügt nicht. Ist die Beschwerde offensichtlich aussichtslos, entfällt die unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 64 BGG. Unter besonderen Umständen kann trotz Nichteintretens auf die Erhebung von Kosten verzichtet werden (vgl. Erwägungen).
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1B_138/2012
Urteil vom 19. März 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.
Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführerin,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abteilung,
An der Aa 4, Postfach 1356, 6301 Zug.
Gegenstand
Strafuntersuchung; Wechsel des amtlichen Verteidigers,
Beschwerde gegen die Verfügung vom 8. Februar 2012 des Obergerichts des Kantons Zug,
I. Beschwerdeabteilung, Präsident.
In Erwägung,
dass die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug gegen X.________ eine Strafuntersuchung wegen Drohung und Missbrauchs einer Fernmeldeanlage führt;
dass ihr für diese Strafuntersuchung ein amtlicher Verteidiger bestellt wurde;
dass der betreffende Verteidiger im Verlaufe des Verfahrens durch einen andern amtlichen Verteidiger ersetzt wurde;
dass X.________ mit Eingabe vom 28. Dezember 2011 die Auswechslung dieses letztgenannten Verteidigers verlangte;
dass die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug das Begehren mit Verfügung vom 23. Januar 2012 abwies;
dass der Präsident der I. Beschwerdeabteilung des Obergericht des Kantons Zug auf eine von X.________ gegen die staatsanwaltschaftliche Verfügung erhobene Beschwerde nicht eingetreten ist, da er diese als den gesetzlichen Formerfordernissen nicht genügend erachtet hat;
dass X.________ hiergegen der Sache nach Beschwerde ans Bundesgericht führt;
dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Vernehmlassungen einzuholen;
dass die Beschwerdeführerin den angefochtenen Nichteintretensentscheid und ihren bisherigen amtlichen Verteidiger ganz allgemein kritisiert, dabei aber nicht darlegt, inwiefern die der obergerichtlichen Verfügung zugrunde liegenden Erwägungen bzw. diese selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein sollen;
dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag;
dass daher schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und es sich daher erübrigt, auch noch die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu erörtern;
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
dass die Beschwerde nach dem Gesagten offensichtlich aussichtslos ist und daher das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung bzw. amtlichen Verbeiständung abzuweisen ist (Art. 64 BGG);
dass es sich indes bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben;
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bzw. amtlichen Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Kosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, Präsident, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. März 2012
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Bopp