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1B_138/2010 ΓÇó Federal appeal inadmissible for insufficient reasoning
1B_138/2010Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung17.05.2010Inadmissible
X. appealed to the Federal Supreme Court against a Bern appellate decision rejecting his recusal request against the trial judge who had convicted him. The court held that the filing did not satisfy the minimum reasoning requirements of Art. 42(2) BGG because it merely repeated criticism of the criminal proceedings and of the judge, without showing in detail why the challenged ruling was unlawful. It therefore refused to enter into the appeal in summary procedure under Art. 108(1)(b) BGG. Court costs of CHF 500 were charged to the appellant.
Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde an das Bundesgericht. Das Bundesgericht tritt auf eine Beschwerde nicht ein, wenn die Eingabe die angefochtene Begründung nicht sachbezogen und hinreichend angreift und bloss allgemeine Kritik am vorinstanzlichen Verfahren oder am Entscheidinhalt enthält. Erforderlich ist eine gedrängte, aber konkrete Darlegung, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; die pauschale Wiederholung der bereits vorgebrachten Einwände genügt nicht. Ist der Begründungsmangel offensichtlich, kann im vereinfachten Verfahren entschieden werden (consid. 2).
{T 0/2}
1B_138/2010
Urteil vom 17. Mai 2010
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Gerichtspräsidentin 14 des Gerichtskreises VIII
Bern-Laupen.
Gegenstand
Ausstand,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Anklagekammer, vom 1. April 2010.
Erwägungen:
1.
Gegen einen am 1. April 2010 betreffend Ablehnungsbegehren gegen die Gerichtspräsidentin 14 des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen ergangenen Beschluss der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern führt X.________ der Sache nach Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht. Sinngemäss beantragt er, der Beschluss sei aufzuheben.
Das Bundesgericht hat davon abgesehen, Vernehmlassungen zur Beschwerde einzuholen.
2.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung - unabhängig von der Art des nach BGG offen stehenden Rechtsmittels - in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (s. in diesem Zusammenhang auch BGE 134 I 313 E. 2 S. 315 sowie 134 II 349 E. 3 S. 351 f.; 133 II 249 insb. E. 1.4 S. 254). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.
Der Beschwerdeführer schildert und kritisiert ausführlich das dem angefochtenen Beschluss zugrunde liegende Strafverfahren. Sodann nennt er die Gründe, weshalb er die Gerichtspräsidentin 14 des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen, gemäss deren Urteil vom 9. März 2010 er erstinstanzlich verurteilt worden ist, ablehnt. Dabei kritisiert er auch den angefochtenen Beschluss auf ganz allgemeine Weise. Er legt indes nicht im Einzelnen dar, inwiefern dessen Begründung bzw. der Beschluss im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Mangels einer hinreichenden Begründung ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.
3.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach wird erkannt:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Gerichtspräsidentin 14 des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen und dem Obergericht des Kantons Bern, Anklagekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. Mai 2010
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Féraud Bopp