Non-entry for insufficient reasoning in criminal appeal

1B_125/2007Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung26.06.2007Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

X.________ challenged the Zurich magistrate's refusal to grant early commencement of a sentence, which was based on continuing collusion risk. The Federal Supreme Court held that the appeal did not satisfy the statutory reasoning duty under Art. 42(2) BGG, because it failed to explain any legal error in the challenged order. The request to extend the filing deadline was rejected as legally impossible. The court therefore did not enter into the appeal under the simplified procedure of Art. 108(1)(b) BGG and exceptionally waived court costs.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 47 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde und gesetzliche Fristen. Die Beschwerdeschrift hat in gedrängter Form darzutun, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; blosse Kritik ohne konkrete Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen genügt nicht. Fehlt eine hinreichende Begründung offensichtlich, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Gesetzliche Fristen können nicht erstreckt werden. Die Kostenauflage kann ausnahmsweise unterbleiben (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
1B_125/2007 /ggs

Urteil vom 26. Juni 2007
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Selnaustrasse 28, Postfach, 8027 Zürich,
Bezirksgericht Zürich, Haftrichter,
Wengistrasse 28, Postfach, 8026 Zürich.

Gegenstand
Abweisung des Gesuches um vorzeitigen Strafantritt,

Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Haftrichter, vom 24. Mai 2007.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
X.________ stellte am 15. Mai 2007 ein Gesuch um vorzeitigen Strafantritt. Der Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich wies dieses Gesuch mit Verfügung vom 24. Mai 2007 ab, da weiterhin Kollusionsgefahr bestehe.
2.
Gegen diese Verfügung des Haftrichters führt X.________ mit Eingabe vom 22. Juni 2007 (Postaufgabe 25. Juni 2007) Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff. BGG). Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3.
Der Beschwerdeführer reichte die vorliegende Beschwerde am letzten Tag der 30-tägigen Beschwerdefrist ein (vgl. Art. 100 Abs. 1 BGG). Seinem Ersuchen um Erstreckung der Beschwerdefrist kann nicht entsprochen werden, da die Beschwerdefrist als gesetzlich bestimmte Frist nicht erstreckt werden kann (Art. 47 Abs. 1 BGG).
4.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Vorliegend legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern der Haftrichter Recht verletzt haben sollte, als er das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um vorzeitigen Strafantritt abwies. Mangels einer hinreichenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. Da der Begründungsmangel offensichtlich ist, kann über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden.
5.
Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich und dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. Juni 2007
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

appeal admissibilityreasoning requirementdeadlinenon-entrycost waivercollusion risk

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal against the refusal of early sentence commencement met the Federal Supreme Court's reasoning requirements

Extrahierter Entscheid

The appeal did not explain in a legally sufficient manner why the magistrate's refusal would violate the law.

Extrahierte Begründung

Under Art. 42(2) BGG, an appeal must briefly show how the challenged decision violates law. The appellant failed to do so, so the court could not examine the merits.

Kernrechtsfrage

Whether the deadline for filing the appeal could be extended

Extrahierter Entscheid

The filing deadline could not be extended because it is a statutory deadline.

Extrahierte Begründung

Art. 47(1) BGG excludes extension of a legal deadline; the request therefore failed.

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