Hearing rights in ex officio detention review

1B_124/2009Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung18.06.2009Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court upheld a complaint against the Zurich district court's ex officio decision to keep the accused in security detention after indictment. It held that the detainee's right to be heard applies also in such review proceedings: although no personal hearing is required under cantonal law, the court must at least invite written submissions on the current detention grounds. Because the accused had not been heard before the detention order, the violation could not be cured on appeal. The detention order was annulled and the matter remitted for a new decision after hearing the accused. No court costs were charged, and the Canton of Zurich had to pay CHF 1,500 compensation.

Omnilex-Regeste

Art. 31 Abs. 4 BV; Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 5 Ziff. 4 EMRK; § 67 Abs. 2 StPO/ZH: rechtliches Gehör im von Amtes wegen durchgeführten Haftprüfungsverfahren nach Anklageerhebung. Die Fortdauer der bisherigen Untersuchungshaft als Sicherheitshaft stellt keine erstmalige Haftanordnung dar; daher sind Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK nicht einschlägig. Dagegen verlangen Art. 31 Abs. 4 BV und Art. 5 Ziff. 4 EMRK, dass der Inhaftierte vor dem Entscheid zu den von der Behörde aufgeworfenen aktuellen Haftgründen Stellung nehmen kann. Der Anspruch umfasst mindestens die schriftliche Vernehmlassung; die persönliche Anhörung kann kantonal ausgeschlossen werden. Wird der Betroffene vor dem Haftfortsetzungsentscheid nicht angehört, liegt ein nicht heilbarer Gehörsverstoss vor (E. 5-7).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
1B_124/2009

Urteil vom 18. Juni 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Raselli,
Gerichtsschreiber Forster.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Martin Tobler,

gegen

Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich,
Selnaustrasse 28, Postfach, 8027 Zürich.

Gegenstand
Sicherheitshaft,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 5. Mai 2009
des Bezirksgerichts Bülach, Haftrichterin.
Sachverhalt:

A.
Die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich hat gegen X.________ eine Strafuntersuchung geführt. Am 21. Oktober 2008 wurde gegen den Angeschuldigten Untersuchungshaft angeordnet. Diese wurde mehrmals verlängert (letztmals mit haftrichterlicher Verfügung vom 22. April 2009).

B.
Am 24. April 2009 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage beim Bezirksgericht Bülach wegen mehrfachen qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und Verstössen gegen die Waffengesetzgebung. Mit Verfügung vom 5. Mai 2009 ordnete die Haftrichterin des Bezirksgerichts Bülach von Amtes wegen an, dass der Angeklagte in Sicherheitshaft verbleibe. Bei diesem Entscheid stützte sich die Haftrichterin auf die haftrichterliche Verfügung vom 22. April 2009 und die Anklageschrift vom 24. April 2009.

C.
Gegen den haftrichterlichen Entscheid vom 5. Mai 2009 gelangte X.________ mit Beschwerde vom 18. Mai 2009 an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Rückweisung der Haftsache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz.

Die kantonale Haftrichterin beantragt (sinngemäss) die Abweisung der Beschwerde, während von der Staatsanwaltschaft innert angesetzter Frist (27. Mai 2009) keine Stellungnahme eingegangen ist. Der Beschwerdeführer replizierte am 12. Juni 2009.

Erwägungen:

1.
Angefochten ist ein letztinstanzlicher kantonaler Entscheid betreffend Fortdauer der strafprozessualen Haft (in Form von Sicherheitshaft). Die Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 78 ff. BGG geben zu keinen Bemerkungen Anlass.

2.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Haftrichterin habe über die Fortdauer der strafprozessualen Haft entschieden, ohne ihn zuvor angehört bzw. zur Vernehmlassung eingeladen zu haben. Damit sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör im Haftprüfungsverfahren verletzt worden. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 und Art. 31 Abs. 4 BV sowie Art. 5 Ziff. 4 EMRK.

3.
Die Haftrichterin bestätigt in ihrer Vernehmlassung, dass sie den Beschwerdeführer vor Erlass der angefochtenen Verfügung nicht angehört hat. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liege jedoch ihrer Ansicht nach nicht vor. Der Beschwerdeführer habe aus der Anklageschrift vom 24. April 2009 erfahren, dass die Staatsanwaltschaft die Fortdauer der strafprozessualen Haft in Form von Sicherheitshaft beantrage. Ausserdem sei der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr nicht erstmals im angefochtenen Entscheid bejaht worden, sondern schon bereits in früheren Verfügungen betreffend Fortsetzung der Untersuchungshaft. Insofern unterscheide sich der vorliegende Fall auch von jenem, der im Bundesgerichtsurteil 1B_6/2009 vom 4. Februar 2009 beurteilt wurde.

4.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör im Haftanordnungs- und Haftprüfungsverfahren ist im zürcherischen Strafprozessrecht wie folgt geregelt: Hat der Untersuchungsbeamte beim Haftrichter Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft gestellt, gibt der Haftrichter dem Angeschuldigten und seinem Verteidiger Gelegenheit, sich zu den Vorbringen der Untersuchungsbehörde zu äussern. Er gewährt ihnen Einsicht in die vom Untersuchungsbeamten unterbreiteten Akten. Der Angeschuldigte ist auf sein Verlangen vom Haftrichter persönlich anzuhören (§ 61 Abs. 1 StPO/ZH). Der Haftrichter kann eine mündliche Verhandlung anordnen und den Untersuchungsbeamten zum persönlichen Erscheinen verpflichten. Es findet kein Beweisverfahren statt (§ 61 Abs. 2 StPO/ZH). Der Haftrichter befindet aufgrund der vorgelegten Akten und der Vorbringen der Parteien über Fortsetzung oder Aufhebung der Untersuchungshaft (§ 62 Abs. 1 StPO/ZH). Stellt der Angeschuldigte (nach § 64 StPO/ZH) ein Gesuch um Aufhebung der Untersuchungshaft oder erfolgt (gestützt auf § 65 StPO/ZH) von Amtes wegen eine richterliche Haftprüfung, sind betreffend rechtliches Gehör die genannten Bestimmungen (von §§ 61-62 StPO/ZH) anwendbar (§ 65 Abs. 2 StPO/ZH; vgl. Andreas Donatsch, in: Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1996 ff., § 64 N. 29 f.). Ist Anklage erhoben worden, so befindet über die Sicherheitshaft in Sachen des Bezirksgerichts dessen Haftrichter (§ 67 Abs. 1 Ziff. 2 StPO/ZH). Befand sich der Angeklagte bis zur Anklageerhebung in Untersuchungshaft, so wird er nicht einvernommen, und es werden keine Beweise abgenommen (§ 67 Abs. 2 StPO/ZH). Allerdings ist das rechtliche Gehör des Inhaftierten auch bei der Anordnung von Sicherheitshaft zu wahren (vgl. Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, Zürich, 4. Aufl. 2004, Rz. 716). Stellt der Angeklagte ein Gesuch um Entlassung aus der Sicherheitshaft und will der Ankläger dem Gesuch nicht entsprechen, sind wiederum die §§ 61-62 StPO/ZH anwendbar (§ 68 StPO/ZH), weshalb der Angeklagte sogar einen Anspruch hat auf persönliche Anhörung durch den Haftrichter (§ 61 Abs. 1 StPO/ZH; vgl. Donatsch, a.a.O., § 68 N. 14-15; Schmid, a.a.O., Rz. 716a).

5.
Beim Entscheid der Haftprüfungsinstanz, die bisherige Untersuchungshaft sei (nach erfolgter Anklageerhebung) als Sicherheitshaft weiterzuführen, handelt es sich nicht um eine erstmalige Haftanordnung im Sinne von Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK. Die betreffenden Garantien sind hier klarerweise nicht anwendbar. Dies gilt namentlich für den grundrechtlichen Anspruch von in Untersuchungshaft versetzten Angeschuldigten auf persönliche Anhörung durch den Haftanordnungsrichter (vgl. BGE 126 I 172 E. 3b S. 175 mit Hinweisen).

Im vorliegenden Fall sind hingegen Art. 31 Abs. 4 BV bzw. Art. 5 Ziff. 4 EMRK massgeblich. Diese Verfahrensgarantien beschränken sich nicht ausschliesslich auf Haftbeschwerdeverfahren, die durch ein Haftentlassungsgesuch des Inhaftierten eingeleitet wurden. Die Behörden haben die grundrechtlichen Minimalansprüche von Art. 31 Abs. 4 BV vielmehr auch dann zu beachten, wenn das Prozessgesetz eine richterliche Haftprüfung von Amtes wegen vorsieht (BGE 115 Ia 293 E. 4-6 S. 299-308 mit Hinweisen; Urteile 1B_6/2009 vom 4. Februar 2009 E. 5; 1B_48/2007 vom 16. April 2007 E. 2.5 = EuGRZ 2007 S. 722; 1B_145/2007 vom 19. September 2007 E. 3.2). Zu diesen Minimalansprüchen gehört insbesondere das (durch Art. 31 Abs. 4 i.V.m. Art. 29 Abs. 2 BV geschützte) Recht des Inhaftierten, sich vor einem strafprozessualen Haftfortsetzungsentscheid zu Anträgen der Untersuchungs- oder Anklagebehörde schriftlich vernehmen zu lassen (BGE 133 I 270 E. 3.1 S. 277; 126 I 172 E. 3c S. 175 f.; 116 Ia 295 E. 4a S. 300a; 115 Ia 293 E. 4b S. 301; 114 Ia 84 E. 3 S. 88, je mit Hinweisen). Gemäss § 67 Abs. 2 StPO/ZH (und in Übereinstimmung mit Art. 31 Abs. 4 BV) entfällt hier lediglich der Anspruch auf persönliche Anhörung durch den Haftrichter (Urteil 1B_6/2009 vom 4. Februar 2009 E. 5; vgl. auch Schmid, a.a.O., Rz. 716).

6.
Das rechtliche Gehör ist dem Beschwerdeführer auch im vorliegenden Haftprüfungsverfahren zu gewähren. Zwar macht die Haftrichterin geltend, der Beschwerdeführer habe der Anklageschrift vom 24. April 2009 entnehmen können, dass ihm die Fortdauer der strafprozessualen Haft in Form von Sicherheitshaft drohe; ausserdem sei der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr schon bei früheren Haftprüfungen während des Untersuchungsverfahrens bestätigt worden. Dies entbindet die Haftrichterin jedoch nicht davon, den Beschwerdeführer vor ihrem Entscheid zur Vernehmlassung einzuladen. Wie auch im Urteil 1B_6/2009 vom 4. Februar 2009 (E. 5) bestätigt wurde, hat der Inhaftierte das verfassungsmässige Recht, zu den von Amtes wegen zu prüfenden Haftgründen im aktuellen Verfahrensstadium Stellung zu nehmen.

7.
Das Grundrecht des Inhaftierten auf rechtliches Gehör wurde im hier zu beurteilenden Haftprüfungsverfahren verletzt. Dieser Verfahrensfehler kann im vorliegenden Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht nicht "geheilt" werden, weshalb die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben ist. Die kantonale Haftrichterin (oder der Haftrichter) wird den Angeklagten im hängigen Haftprüfungsverfahren unverzüglich zur Vernehmlassung einzuladen haben, bevor sie (in Nachachtung der Verfahrensgarantien von Art. 31 Abs. 4 BV) neu über die allfällige Fortsetzung der strafprozessualen Haft (in Form von Sicherheitshaft) entscheidet.

8.
Gerichtskosten sind nicht zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ist hingegen eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, die Verfügung vom 5. Mai 2009 des Bezirksgerichts Bülach, Haftrichterin, wird aufgehoben, und die Haftsache wird zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Der Kanton Zürich (Kasse des Bezirksgerichts Bülach) hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor Bundesgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- zu entrichten.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich und dem Bezirksgericht Bülach, Haftrichterin, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Juni 2009
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Forster

Schlagwörter

right to be hearddetention reviewsecurity detentionpre-trial detentionindictmentwritten observationsdue processremand

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the accused had to be heard before ex officio continuation of pre-trial detention as security detention after indictment.

Extrahierter Entscheid

Yes. In an ex officio detention review after indictment, the detainee must at least be invited to submit written observations on the current detention grounds; the absence of such a hearing violates the right to be heard.

Extrahierte Begründung

The case was not a first detention order under Art. 31(3) BV and Art. 5(3) ECHR, but a continuation decision governed by Art. 31(4) BV and Art. 5(4) ECHR. Those guarantees also apply when the court reviews detention of its own motion. Under those minimum guarantees, the detainee must be able to comment on the authorities' submissions in the current procedural stage; personal oral hearing is not required under § 67(2) StPO/ZH.

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