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1B_122/2014 ΓÇó Federal appeal inadmissible for insufficient reasoning in detention case
1B_122/2014Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung27.03.2014Inadmissible
X. was held in security detention in a Zurich criminal investigation. After the Zurich Court of Appeals, III Criminal Chamber, refused to enter into her detention-release complaint because the appeal was insufficiently reasoned, she appealed to the Federal Supreme Court. The Court held that her filing only contained general criticism and a bare claim of innocence, without addressing the cantonal reasoning or demonstrating any legal or constitutional violation. It therefore declared the appeal inadmissible in simplified proceedings and waived court costs.
Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; Nichteintreten mangels hinreichender Begründung der Beschwerde. Das Bundesgericht prüft nur rechtsgenügend vorgebrachte Rügen; eine blosse allgemeine Kritik am angefochtenen Entscheid oder der Hinweis auf Unschuld genügt nicht. Wird weder auf die tragenden Erwägungen des vorinstanzlichen Entscheids eingegangen noch aufgezeigt, inwiefern dieser im Ergebnis bundes- oder verfassungsrechtswidrig sein soll, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Bei offensichtlichem Mangel kann im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden; die Kostenfolge kann in Würdigung der Umstände ausnahmsweise entfallen.
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1B_122/2014
Urteil vom 27. März 2014
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Selnaustrasse 28, Postfach, 8027 Zürich.
Gegenstand
Sicherheitshaft,
Beschwerde gegen den Beschluss vom 18. Februar 2014 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer.
In Erwägung,
dass X.________ gemäss am 4. Februar 2014 ergangener Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirks Zürich in einem gegen sie laufenden Verfahren wegen Drogendelikten und Geldwäscherei in Sicherheitshaft versetzt wurde;
dass sie am 7. Februar 2014 zu Handen des Obergerichts des Kantons Zürich um Haftentlassung ersuchte;
dass dessen III. Strafkammer die Eingabe als Beschwerde entgegen nahm;
dass die Beschwerdeführerin sich mit der dem Haftentscheid zugrunde liegenden Begründung nicht auseinander setzte, sondern sich darauf beschränkte, auf ihre Unschuld zu verweisen mit dem Hinweis, im Übrigen sei eine rechtliche Begründung bei ihrem Anwalt einzuholen;
dass die III. Strafkammer in der Folge, mit Verfügung vom 11. Februar 2014, den amtlichen Verteidiger der Beschwerdeführerin aufforderte, eine ergänzende Begründung in der Art. 385 Abs. 1 StPO entsprechenden Form nachzureichen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde;
dass der Verteidiger mit Schreiben vom 13. Februar 2014 mitteilte, auf das Einreichen einer Beschwerdeergänzung zu verzichten, woraufhin die III. Strafkammer auf die Beschwerde mit Beschluss vom 18. Februar 2014 androhungsgemäss nicht eingetreten ist;
dass X.________ hiergegen mit Eingabe vom 17. März (Postaufgabe: 24. März) 2014 Beschwerde ans Bundesgericht führt, der Sache nach mit dem Begehren, sie sei aus der Haft zu entlassen;
dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Stellungnahmen einzuholen;
dass die Beschwerdeführerin ganz allgemein Kritik am obergerichtlichen Beschluss und auch an ihrem Anwalt übt, dabei aber nicht darlegt, inwiefern die dem Beschluss zugrunde liegende Begründung bzw. der Beschluss selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen ) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie nicht einzutreten ist;
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben;
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Kosten erhoben.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, sowie Fürsprecher Y.________ schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. März 2014
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Bopp