Inadmissibility of appeal against postponement of interrogation

1B_121/2007Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung25.06.2007Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

X. and Y., represented by counsel, challenged a cantonal decision refusing to postpone interrogations in an ongoing criminal investigation for negligent homicide. The Canton of Solothurn's appellate criminal chamber held that they lacked immediate legal injury and declared the cantonal complaint inadmissible. The Federal Supreme Court likewise found the challenged ruling to be a non-final evidentiary interim decision that did not satisfy Art. 93 BGG, because the questions could be raised again later and no irreparable harm was shown. The federal appeal was therefore not entered into, and the appellants were ordered to pay the court fee jointly and severally.

Omnilex-Regeste

Art. 93 Abs. 1 BGG; Anfechtbarkeit selbständig eröffneter Zwischenentscheide über Beweisfragen; ein Entscheid über die Verschiebung von Einvernahmen bewirkt in der Regel keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur, da die beanstandeten Beweismassnahmen im späteren Verfahren grundsätzlich wiederholt werden können. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn irreparabler Nachteil dargetan wird oder wenn die Gutheissung sofort einen Endentscheid herbeiführen und einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten eines weitläufigen Beweisverfahrens ersparen würde. Fehlt es daran offensichtlich, ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten (consid. 3). Die Kostenfolge richtet sich nach Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
1B_121/2007 /fun

Urteil vom 25. Juni 2007
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien

  • X.________,
  • Y.________,
    Beschwerdeführer, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Hess-Odoni,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, Amthaus I,
Postfach 157, 4502 Solothurn.

Gegenstand
Verschiebung einer Einvernahme in Strafsachen,

Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss
des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 19. Juni 2007.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
In der u.a gegen X.________ und Y.________ laufenden Strafuntersuchung wegen fahrlässiger Tötung etc. lud die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn zwei weitere Beschuldigte und eine Auskunftsperson zu einer Einvernahme auf den 22. Juni 2007 vor. Ein vom Vertreter von X.________ und Y.________ gestelltes Gesuch um Verschiebung der Einvernahmen wies der Leitende Staatsanwalt mit Verfügung vom 22. Mai 2007 ab. Dagegen erhoben X.________ und Y.________ Beschwerde, auf welche die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn mit Beschluss vom 19. Juni 2007 nicht eintrat. Zur Begründung führte sie zusammenfassend aus, dass den Beschwerdeführern die erforderliche unmittelbare Beschwernis nicht zukomme. Die Teilnahmemöglichkeit sei den Beschwerdführern und ihrem Verteidiger gewährt worden, indem ihnen der Termin der Einvernahme mitgeteilt worden sei. Wenn der Verteidiger den festgesetzten Termin nicht wahren könne, stehe es ihm frei, spätestens im Hauptverfahren Auskunftspersonen, Zeugen oder Mitbeschuldigten die gleichen Fragen erneut zu unterbreiten.
2.
Gegen diesen Beschluss der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn führen X.________ und Y.________ mit Eingabe vom 21. Juni 2007 Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff. BGG). Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3.
Beim vorliegend angefochtenen Beschluss der Beschwerdekammer des Obergerichts handelt es sich um einen Zwischenentscheid, welcher die Strafuntersuchung bzw. das Strafverfahren gegen X.________ und Y.________ nicht abschliesst. Gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide, welche nicht die Zuständigkeit oder ein Frage des Ausstandes betreffen, ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 BGG). Letztere Voraussetzung liegt vorliegend von vornherein nicht vor.
3.1 Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts zu Art. 87 Abs. 2 OG liegt bei Zwischenentscheiden, welche die Beweisführung betreffen, grundsätzlich kein nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Art vor (vgl. BGE 101 Ia 161). Gleiches gilt auch für die vorliegend anzuwendende Bestimmung von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG. Der angefochtene Beschluss beschlägt eine Frage der Beweisführung und bewirkt somit keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil. Mit der Beschwerdekammer ist davon auszugehen, dass sich die vorliegend umstrittenen Beweismassnahmen in einem späteren Verfahrensstadium wiederholen lassen; die Beschwerdeführer machen nicht geltend, dass solches beispielsweise aufgrund des Alters oder Gesundheitszustandes der einzuvernehmenden Personen nicht oder kaum mehr möglich wäre.
3.2 Die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG zur Anfechtung eines Zwischenentscheides sind somit offensichtlich nicht gegeben. Daher kann der angefochtenen Beschluss der Beschwerdekammer nicht beim Bundesgericht angefochten werden.

Da sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig erweist, kann über sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG entschieden werden.
4.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG).
Mit dem vorliegenden Entscheid wird das von den Beschwerdeführern gestellte Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. Juni 2007
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

interim decisionadmissibilityirreparable harmevidentiary measurescriminal investigationcosts

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal against the cantonal decision refusing to postpone interrogations was admissible as a challenge to an interim decision.

Extrahierter Entscheid

The challenged decision was an interim evidentiary order and did not create irreparable legal harm; the conditions for immediate federal appeal were not met.

Extrahierte Begründung

Under Art. 93 BGG, non-final decisions are appealable only if they can cause irreparable harm or if immediate admission would end the case and save substantial evidence costs. A scheduling/evidence issue can generally be raised again later, and the appellants did not show that repetition would be impossible.

Kernrechtsfrage

Whether the appellants' request for suspensive effect remained to be decided.

Extrahierter Entscheid

The request became moot once the appeal was declared inadmissible.

Extrahierte Begründung

With no admissible appeal pending, there was no basis for a suspensive-effect ruling.

Kernrechtsfrage

Allocation of federal court costs.

Extrahierter Entscheid

Costs were imposed on the appellants jointly and severally.

Extrahierte Begründung

The costs follow the outcome of the proceedings under Art. 66 BGG.

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