Non-entry on complaint for lack of reasoning

1B_117/2007Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung28.06.2007Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

X. challenged the St. Gallen Accusation Chamber President’s refusal to appoint free counsel in four pending criminal complaint proceedings. The Federal Supreme Court held that the appeal did not satisfy the duty of reasoning because it failed to explain any legal error in the challenged decision. The complaint was therefore not entered into in simplified procedure. The request for free legal aid before the Federal Supreme Court was denied because the appeal was manifestly hopeless, but no court costs were levied. The request for suspensive effect became moot.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Art. 64 Abs. 1 BGG; Art. 66 Abs. 1 BGG: A complaint to the Federal Supreme Court must, in concise form, show in what respect the challenged decision violates federal law. Where the submission contains no substantiated criticism of the decisive reasoning, the Court does not enter into the matter in simplified procedure. A manifestly hopeless complaint does not justify free judicial assistance. In exceptional circumstances, the Court may waive the levying of costs despite non-entry (consid. 3-4).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
1B_117/2007 /fco

Urteil vom 28. Juni 2007
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Präsident der Anklagekammer des Kantons St. Gallen, Regierungsgebäude, 9001 St. Gallen.

Gegenstand
unentgeltliche Prozessführung,

Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid
des Präsidenten der Anklagekammer
des Kantons St. Gallen vom 7. Mai 2007.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
In vier bei der Anklagekammer des Kantons St. Gallen hängigen Verfahren ersuchte X.________ um Gewährung der unentgeltlichen Prozessverbeiständung. Der Präsident der Anklagekammer des Kantons St. Gallen wies dieses Begehren mit Entscheid vom 7. Mai 2007 ab. Zur Begründung führte er zusammenfassend aus, der Gesuchsteller sei bereits in einem früheren Verfahren auf die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessverbeiständung hingewiesen worden. In den noch pendenten vier Verfahren vor der Anklagekammer werde ein angebliches Fehlverhalten von Behördenmitgliedern geltend gemacht. Die behaupteten Fehlleistungen - sollten sie tatsächlich geschehen sein - würden nicht annähernd die Intensität erreichen, um den Beizug eines unentgeltlichen Rechtsvertreters als sachlich geboten erscheinen zu lassen. Ausserdem wies der Präsident den Gesuchsteller darauf hin, dass künftige Begehren um unentgeltliche Prozessverbeiständung, welche keinen Bezug zur entsprechenden Rechtsprechung der Anklagekammer hätten, ohne förmliche Erledigung abgelehnt würden.
2.
X.________ führt mit Eingabe vom 15. Juni 2007 Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff. BGG) gegen den Entscheid des Präsidenten der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 7. Mai 2007. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

Gleichzeitig mit der vorliegenden Beschwerde reichte X.________ bei der Anklagekammer ein Gesuch um Revision und Wiedererwägung ein. Deren Präsident trat mit Entscheid vom 26. Juni 2007 auf das Gesuch nicht ein.
3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Vorliegend legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern der Präsident der Anklagekammer Recht verletzt haben sollte, als er den Beizug eines Rechtsvertreters in den vier bei der Anklagekammer hängigen Beschwerdeverfahren sachlich als nicht geboten beurteilte. Gleich verhält es sich auch, soweit der Präsident dem Beschwerdeführer androhte, dass künftig ähnliche Begehren, die sich mit den dargelegten Voraussetzungen der unentgeltlichen Prozessverbeiständung nicht auseinandersetzten, formlos abgelegt würden. Mangels einer hinreichenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. Da der Begründungsmangel offensichtlich ist, kann über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden.
4.
Angesichts der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der vorliegenden Beschwerde kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1 BGG). Ausnahmsweise kann jedoch auf eine Kostenauflage verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Mit dem vorliegenden Entscheid wird das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Kosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Präsidenten der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. Juni 2007
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

free legal assistanceinadmissibilityreasoning requirementsimplified procedurehopeless appealcost waiver

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the criminal complaint met the minimum reasoning requirements under Art. 42(2) BGG

Extrahierter Entscheid

No. The appellant did not explain why the challenged refusal of legal aid or the warning about future filings violated federal law.

Extrahierte Begründung

A complaint must state in a concise manner how the decision violates the law. The filing contained no such argument against the assessment that counsel was not objectively necessary.

Kernrechtsfrage

Whether the appellant was entitled to free legal aid before the Federal Supreme Court

Extrahierter Entscheid

No. The complaint was manifestly hopeless.

Extrahierte Begründung

Because the appeal lacked any sufficient substantiation and was therefore clearly unfounded, the request for free legal aid had to be denied.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be charged

Extrahierter Entscheid

No costs were imposed exceptionally.

Extrahierte Begründung

Although the complaint was inadmissible and hopeless, the Court exceptionally waived costs under Art. 66(1) BGG.

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