Late federal appeal against recusal ruling

1B_115/2014Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung08.04.2014Inadmissible

Zusammenfassung

X. appealed to the Federal Supreme Court against a cantonal ruling that had refused to enter into his recusal request against the Innerschwyz public prosecutor. The Federal Supreme Court examined the timeliness of the appeal ex officio and found that the 30-day deadline had expired on 14 February 2014, while the appeal was only posted on 20 March 2014. It therefore did not enter into the appeal. Given the circumstances, it waived court costs.

Regest

Art. 100 Abs. 1 BGG in conjunction with Art. 47 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1 and Art. 48 BGG; timeliness of the appeal; the 30-day appeal period is non-extendable and begins on the day following service of the full decision. An appeal lodged after expiry of the deadline is manifestly inadmissible and may be disposed of in simplified procedure under Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG. Where the defect is obvious, the Court may waive court costs.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}

1B_115/2014

Urteil vom 8. April 2014

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft Innerschwyz.

Gegenstand
Ausstand,

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz, Kantonsgerichtsvizepräsident,
vom 14. Januar 2014.

Erwägungen:

1.

Mit Verfügung vom 14. Januar 2014 ist der Vizepräsident des Kantonsgerichts Schwyz als Vorsitzender der Beschwerdekammer dieses Gerichts auf ein von X.________ gegen die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz gestelltes Ausstandsgesuch nicht eingetreten.
2.
Mit Eingabe vom 20. März 2014 führt X.________ gegen diese Verfügung Beschwerde ans Bundesgericht.

Das Bundesgericht hat darauf verzichtet, Stellungnahmen zur Beschwerde einzuholen.
3.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob bzw. inwieweit ein bei ihm eingereichtes Rechtsmittel zulässig ist (s. etwa BGE 137 III 417 E. 1 mit Hinweisen).

Nach Art. 100 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen. Diese gesetzliche Frist ist nicht erstreckbar (Art. 47 Abs. 1 BGG).

Gemäss Aktenlage ist die angefochtene Verfügung dem Beschwerdeführer am Mittwoch, 15. Januar 2014 zugestellt worden. Also begann die Frist zur Anfechtung des Entscheids am Donnerstag, 16. Januar 2014 zu laufen (Art. 44 Abs. 1 BGG), und am Freitag, 14. Februar 2014 endete sie.

Die erst am Donnerstag, 20. März 2014 der Post übergebene Beschwerde ist daher klarerweise verspätet eingereicht worden (vgl. Art. 48 BGG), so dass auf sie nicht einzutreten ist.

Der Mangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG entschieden werden kann.
4.
Bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt es sich, für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben.

Demnach wird erkannt:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Innerschwyz und dem Kantonsgericht Schwyz, Kantonsgerichtsvizepräsident, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. April 2014

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Bopp

Schlagwörter

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