Criminal appeal against recusal decision declared inadmissible

1B_114/2007Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung22.06.2007Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court held that the appellant's criminal complaint against the cantonal prosecutor's recusal refusal was insufficiently reasoned. He attacked the prosecution and the prosecutor in general terms but did not address the detailed grounds of the cantonal decision or show any specific violation of law or constitutional rights. The court therefore did not enter on the complaint in simplified proceedings. Court costs of CHF 500 were imposed on the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 BGG; admissibility of a criminal complaint against a recusal decision: the appellant must, in a concise but targeted manner, engage with the contested reasoning and set out concretely in what respect the decision infringes federal law or constitutional rights. Mere general allegations of bias, scandalous conduct, or unlawful prosecution are insufficient. Where this burden of motivation is not met, the Federal Supreme Court may refuse to enter into the complaint in simplified proceedings under Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG. Costs are allocated according to the outcome under Art. 66 Abs. 1 BGG.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
1B_114/2007 /wim

Urteil vom 22. Juni 2007
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8026 Zürich,
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand
Ausstand,

Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 30. Mai 2007.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Staatsanwalt Y.________, Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, führt gegen X.________ ein Strafverfahren wegen Rassendiskriminierung. Dieses wurde eröffnet, nachdem der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl am 21. März 2006 ein Flugblatt mit dem Titel "Judokratie im Kantonsrat?" zugestellt worden war mit der Bitte, es sei zu prüfen, ob damit die Rassismusstrafnorm verletzt werde.

Im Rahmen des Strafverfahrens erliess die Staatsanwaltschaft am 12. Mai 2006 einen Hausdurchsuchungsbefehl. Darin verfügte Staats-anwalt Y.________, es sei im Haus des Angeschuldigten X.________ nach Exemplaren des Flugblattes mit dem erwähnten Titel zu suchen, ebenso nach Computern und Speichermedien. Die Durchsuchung wurde am 19. Mai 2006 durchgeführt, wobei verschiedene Computer, Speicherkarten, DVD's, CD's, Formulare, Papiere und Schreiben sichergestellt wurden. Einen von X.________ hiergegen erhobenen Rekurs wies die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich am 30. Juni 2006 ab, soweit sie darauf eintrat, wobei sie insbesondere auch das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts der Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis StGB gegen den Angeschuldigten ausdrücklich bejahte. In der Folge, mit Verfügung vom 21. November 2006, gab Staatsanwalt Y.________ einen Teil der gemäss Durchsuchungsprotokoll aufgelisteten Gegenstände frei und bestimmte, diese seien dem Angeschuldigten auf erstes Verlangen hin herauszugeben; die übrigen Gegenstände wurden gleichentags in Anwendung von §§ 96 ff. StPO/ZH beschlagnahmt.

Sodann trat die Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Beschluss vom 6. September 2006 auf die von X.________ gegen Staatsanwalt Y.________ erstattete Strafanzeige nicht ein, wogegen der Angeschuldigte zuhanden der Zivilkammern des Obergerichts rekurrierte. Mit Beschluss vom 5. Februar 2007 wies die II. Zivilkammer den Rekurs ab, soweit sie darauf eintrat. Hiergegen wandte sich X.________ erfolglos ans Bundesgericht (s. Urteile vom 19. Februar 2007 in den Verfahren 6B_5/2007 und 6S.285/2006).

Im Verlaufe der weiteren Strafuntersuchung warf der Angeschuldigte Staatsanwalt Y.________ - insbesondere auch mit Blick auf die erwähnte Strafanzeige - vor, eine von diesem erhaltene Vorladung sei rechtlich nicht zulässig, zumal ja er, X.________, die Bestrafung und auch die Amtsenthebung seiner Person fordere. Zudem warf er Staatsanwalt Y.________ vor, dieser habe ihm zu Schikanezwecken rechtswidrig Gegenstände entzogen und bösgläubig schwersten Schaden zugefügt. Damit verlangte er der Sache nach den Ausstand des Staatsanwalts. Mit Verfügung vom 30. Mai 2007 wies die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich das Ausstandsbegehren gegen Staatsanwalt Y.________ ab. In Bezug auf die Beschlagnahmeverfügung vom 21. November 2006 hiess sie den Rekurs teilweise gut, indem sie verschiedene Dokumente freigab.
2.
Mit Eingabe vom 17. Juni 2007 und Ergänzungen vom 18./20. Juni 2007 führt X.________ Beschwerde ans Bundesgericht, mit der er die Strafuntersuchung kritisiert und dem Staatsanwalt bösgläubiges Verhalten vorwirft; dem Strafverfahren fehle jegliche Grundlage. Der Sache nach handelt es sich dabei um eine Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff. BGG) namentlich gegen den Ausstandsentscheid in Bezug auf Staatsanwalt Y.________, also in Bezug auf einen selbständig eröffneten Vor- bzw. Zwischenentscheid (Art. 92 ff. BGG).
3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt.

Der Beschwerdeführer kritisiert pauschal den ergangenen Entscheid und bezeichnet ebenso pauschal die zürcherische Justiz und damit auch Staatsanwalt Y.________ als skandalös und befangen. Dabei unterlässt er es jedoch, sich im Einzelnen mit den dem angefochtenen Entscheid zugrunde liegenden ausführlichen Erwägungen auseinanderzusetzen, wonach eben ein Ablehnungsgrund gegenüber Staatsanwalt Y.________ nicht auszumachen und dessen Vorgehensweise nicht zu beanstanden ist. Namentlich legt er dabei nicht konkret dar, inwiefern der Entscheid bzw. dessen Begründung verfassungswidrig sein soll (vgl. Art. 106 BGG).

Mangels einer hinreichenden Begründung ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten, wobei über sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.
4.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundes-gerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. Juni 2007
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

recusalinadmissibilitypleading requirementscriminal procedurebiascosts

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the complaint against the recusal decision was sufficiently reasoned to be heard.

Extrahierter Entscheid

The complaint did not meet the federal pleading requirements because it merely criticized the decision in general terms without engaging with its reasoning.

Extrahierte Begründung

Under Art. 42(2) BGG and Art. 106 BGG, the appellant had to explain concretely how the decision violated the law or constitutional rights; he failed to do so.

Kernrechtsfrage

Allocation of federal court costs

Extrahierter Entscheid

The court costs were charged to the appellant because he did not succeed.

Extrahierte Begründung

Costs follow the outcome of the proceedings under Art. 66(1) BGG.

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