Inadmissibility of complaint against seizure order

1B_11/2009Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung23.06.2009Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court did not enter into the complaint against a seizure order in a criminal investigation for suspected organized investment fraud. It held that the seizure was a precautionary measure, so only constitutional violations could be raised. The appellant did not substantiate any such violation with the required specificity; his objections to the concrete suspicion were merely appellatory. Court costs of CHF 2,000 were imposed on him.

Omnilex-Regeste

Art. 98 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG; seizure as precautionary measure and requirements for constitutional complaints: A confiscation seizure is a precautionary measure within the meaning of Art. 98 BGG. Against such a decision, only violations of constitutional rights may be invoked. These grievances must be pleaded and substantiated in a precise and detailed manner; mere appellatory criticism is insufficient. An allegation of arbitrariness must demonstrate, by reference to the challenged reasoning, that the subsumption is manifestly untenable. The presumption of innocence is not infringed merely because a concrete suspicion is affirmed.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
1B_11/2009

Urteil vom 23. Juni 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Reeb, Eusebio,
Gerichtsschreiber Härri.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch
Advokat Dr. Alex Hediger,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Abteilung Wirtschaftsdelikte, Binningerstrasse 21,
4001 Basel.

Gegenstand
Beschlagnahme,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 21. November 2008 des Strafgerichts Basel-Stadt, Rekurskammer.
Sachverhalt:

A.
Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt ein Ermittlungsverfahren unter anderem gegen X.________ wegen des Verdachts des gewerbsmässigen Anlagebetrugs.

Mit Verfügung vom 2. April 2008 beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft Konten von X.________, seiner Ehefrau und einer von ihm beherrschten Aktiengesellschaft.

Die von X.________ dagegen erhobene Einsprache wies der Erste Staatsanwalt des Kantons Basel-Stadt am 18. April 2008 ab.

Den von X.________ hiergegen eingereichten Rekurs wies das Strafgericht Basel-Stadt (Rekurskammer) am 21. November 2008 ab.

B.
X.________ führt beim Bundesgericht Beschwerde mit dem Antrag, der Entscheid des Strafgerichts sei aufzuheben und die von der Staatsanwaltschaft verfügte Sperre der auf den Beschwerdeführer lautenden Konti/Depots unverzüglich aufzuheben.

C.
Das Strafgericht und die Staatsanwaltschaft haben sich vernehmen lassen je mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen.

X.________ hat eine Replik eingereicht mit dem Antrag, die Beschwerde sei gutzuheissen.

Erwägungen:

1.
1.1 Gegen den angefochtenen Entscheid ist gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG die Beschwerde in Strafsachen gegeben.

1.2 Ein kantonales Rechtsmittel steht nicht zur Verfügung. Die Beschwerde ist nach Art. 80 i.V.m. Art. 130 Abs. 1 BGG zulässig.

1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 1 BGG zur Beschwerde befugt.

1.4 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 3 Ziff. 2) stellt der angefochtene Entscheid keinen Endentscheid nach Art. 90 BGG, sondern einen Zwischenentscheid nach Art. 93 BGG dar. Der nicht wieder gutzumachende Nachteil nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist zu bejahen, da der Beschwerdeführer wegen der Sperre der Konten über das sich darauf befindende Kapital nicht frei verfügen kann (BGE 128 I 129 E. 1 S. 131; Urteil 6B_218/2007 vom 23. August 2007 E. 2.4, mit Hinweisen).
1.5
1.5.1 Gemäss Art. 98 BGG kann mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.

Es geht hier um eine Einziehungsbeschlagnahme. Eine solche stellt nach der Rechtsprechung eine vorsorgliche Massnahme nach Art. 98 BGG dar (BGE 126 I 97 E. 1.c S. 102; Urteil 6B_218/2007 vom 23. August 2007 E. 2.5; vgl. auch Urteile 1B_323/2008 vom 20. Mai 2009 E. 1.5 und 1B_54/2007 vom 17. Juli 2007 E. 1). Der Beschwerdeführer kann somit nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte rügen.

Gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG prüft das Bundesgericht eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. Insoweit gelten die gleichen Begründungsanforderungen wie früher nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG bei der staatsrechtlichen Beschwerde. Sie sind strenger als jene nach Art. 42 Abs. 2 BGG. Die Beschwerdeschrift muss die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte inwiefern durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. Auf appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein. Wird eine Verletzung des Willkürverbots geltend gemacht, muss anhand der angefochtenen Subsumtion im Einzelnen dargelegt werden, inwiefern der Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 134 II 244 E. 2.1 f. mit Hinweisen).
1.5.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz bejahe zu Unrecht einen konkreten Tatverdacht. Er macht in einer den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG genügenden Weise jedoch keine Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend.
Als verfassungsmässiges Recht erwähnt er (Beschwerde S. 4 unten) einzig die Unschuldsvermutung, sagt aber nicht klar und detailliert, inwiefern diese durch die Annahme des konkreten Tatverdachts verletzt sein soll. Dies wäre im Übrigen auch nicht ersichtlich, da der Beschuldigte mit der Anahme eines Tatverdachts nicht als schuldig hingestellt und vorverurteilt wird.
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Vorinstanz habe den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt, beruft er sich zumindest sinngemäss auf das Willkürverbot nach Art. 9 BV (vgl. BGE 134 IV 36 E. 1.4.1 S. 39). Was er insoweit vorbringt, beschränkt sich jedoch auf appellatorische Kritik und ist nicht geeignet, die Bejahung des konkreten Tatverdachts durch die Vorinstanz - welche diese (angefochtener Entscheid S. 8 f.) auf sachliche Gründe stützt - als schlechthin unhaltbar erscheinen zu lassen.

1.6 Auf die Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden.

2.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft und dem Strafgericht des Kantons Basel-Stadt, Rekurskammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Juni 2009
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Härri

Schlagwörter

seizureprecautionary measuresinadmissibilityconstitutional complaintarbitrarinesspresumption of innocencecostsconcrete suspicion

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the complaint against the cantonal decision on seizure was admissible before the Federal Supreme Court.

Extrahierter Entscheid

The complaint was inadmissible because the challenged ruling was an interlocutory decision on precautionary measures and only constitutional rights could be invoked, but the appellant did not sufficiently substantiate such violations.

Extrahierte Begründung

A seizure for confiscation purposes is a precautionary measure under Art. 98 BGG. The appellant failed to allege a constitutional violation with the required specificity under Art. 106(2) BGG; his submissions were merely appellate criticism and did not show arbitrariness or a violation of the presumption of innocence.

Kernrechtsfrage

Whether the alleged concrete suspicion of offense was unconstitutionally affirmed.

Extrahierter Entscheid

No cognizable constitutional violation was shown; the court did not examine the merits further.

Extrahierte Begründung

The argument that the lower court wrongly affirmed concrete suspicion did not meet the strict substantiation requirements for constitutional complaints.

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