Non-entry on appeal against interim criminal decision

1B_101/2012Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung21.02.2012Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

X. appealed to the Federal Supreme Court against a cantonal decision that had set aside the prosecutor’s order concerning seized funds and remitted the matter for a new decision. The Federal Supreme Court held that the decision was a non-final interim decision and that X. failed to demonstrate an irreparable disadvantage as required by Art. 93 BGG. It therefore did not enter into the appeal under the simplified procedure. The request for free legal aid was denied because the appeal was hopeless, and no court costs were charged.

Omnilex-Regeste

Art. 93 BGG; admissibility of an appeal against an interim cantonal decision with remittal; the appellant must, unless the ground is evident, specifically demonstrate that the decision may cause irreparable harm or satisfy Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG. A mere reference to possible disadvantage or to a suspensive-effect request is insufficient. If these requirements are not substantiated, the Federal Supreme Court does not enter into the appeal in simplified proceedings under Art. 108 Abs. 1 BGG. Free legal aid is denied where the appeal lacks prospects of success (Art. 64 BGG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
1B_101/2012

Urteil vom 21. Februar 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Fritz Heeb,

gegen

Y.________GmbH, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Thalhammer,
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Uznach, Zweigstelle Flums, Bergstrasse 22, 8890 Flums.

Gegenstand
Einstellung des Strafverfahrens,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 9. November 2011 der Anklagekammer des Kantons St. Gallen.

Erwägungen:

1.
Das Untersuchungsamt Uznach, Zweigstelle Flums, stellte mit Verfügung vom 3. August 2011 das Strafverfahren gegen X.________ wegen Verdachts der Veruntreuung, des Betrugs und der ungetreuen Geschäftsbesorgung mangels Tatbestandes ein. Ausserdem verfügte das Untersuchungsamt, dass die auf dem Konto der SGKB liegenden Gelder beschlagnahmt und nach Rechtskraft der Verfügung der Y.________GmbH ausgehändigt werden. Gegen die Einstellungsverfügung erhob X.________ am 15. August 2011 Beschwerde und beantragte, dass das SGKB Konto ihm gegenüber freizugeben sei. Die Anklagekammer des Kantons St. Gallen hiess mit Entscheid vom 9. November 2011 die Beschwerde gut und hob Ziffer 2 der Einstellungsverfügung (Herausgabe der auf dem SGKB Konto liegenden Gelder) auf. Die Staatsanwaltschaft habe nach Art. 267 Abs. 5 StPO vorzugehen und den Vermögenswert einer Person zuzusprechen unter Fristansetzung an die Ansprecher zur Anhebung einer Zivilklage.

2.
X.________ führt mit Eingabe vom 16. Februar 2012 Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3.
Der angefochtene Entscheid schliesst das Verfahren nicht ab, sondern weist es zurück an die Staatsanwaltschaft. Es handelt sich um einen Zwischenentscheid, so dass die Zulässigkeit der Beschwerde mit Blick auf Art. 93 BGG geprüft werden muss.
Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde ans Bundesgericht gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Die selbständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll (BGE 135 I 261 E. 1.2 S. 263). Die Ausnahme ist restriktiv zu handhaben, zumal die Parteien keine Rechte verlieren, wenn sie einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG nicht selbständig anfechten, können sie ihn doch mit dem Endentscheid anfechten, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG; BGE 133 IV 288 E. 3.2). Dementsprechend obliegt es dem Beschwerdeführer, detailliert darzutun, dass die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich ist (vgl. dazu BGE 134 III 426 E. 1.2 in fine; 133 III 629 E. 2.3.1 und 2.4.2). Der Beschwerdeführer äussert sich nicht zu den Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 BGG. Die Beschwerde enthält somit insoweit keine hinreichende Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG. Der Beschwerdeführer macht lediglich im Rahmen seines Gesuches um aufschiebende Wirkung geltend, dass ihm ohne Gewährung der aufschiebenden Wirkung ein nicht wieder gutzumachender Nachteil erwachsen könnte. Damit legt der Beschwerdeführer jedoch nicht dar, inwiefern die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG gegeben sein sollten. Da dem Beschwerdeführer gegen die neue Verfügung der Staatsanwaltschaft wiederum alle Rechtsmittel offen stehen, ist nicht ersichtlich, inwiefern der vorliegend angefochtene Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken könnte. Auf die Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten.

4.
Die Beschwerde erweist sich als aussichtslos. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtpflege ist daher abzuweisen (Art. 64 BGG). Auf eine Kostenauflage kann indessen verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache selbst wird das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien sowie der Staatsanwaltschaft und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Februar 2012
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli

Schlagwörter

interim decisionadmissibilityirreparable harmcriminal procedurenon-entrylegal aidsuspensive effectseized funds

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Admissibility of the appeal against a non-final cantonal decision

Extrahierter Entscheid

The appeal was inadmissible because the cantonal decision was an interim decision and the appellant failed to show any irreparable harm under Art. 93 BGG.

Extrahierte Begründung

The decision remanded the matter to the prosecutor and did not end the proceedings. The appellant did not substantiate the requirements of Art. 93 BGG, and future remedies remained available against the new prosecutorial decision.

Kernrechtsfrage

Request for free legal aid

Extrahierter Entscheid

Free legal aid was refused because the appeal had no prospects of success.

Extrahierte Begründung

Since the appeal was inadmissible, it was considered hopeless within the meaning of Art. 64 BGG.

Kernrechtsfrage

Request for suspensive effect

Extrahierter Entscheid

The request became moot after the dismissal of the appeal in the matter.

Extrahierte Begründung

Once the court declined to enter into the appeal, the suspensive-effect request no longer had an independent object.

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