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1A.46/2006 ΓÇó Inadmissibility of appeal against interim denial of file access
1A.46/2006Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung25.04.2006Dismissed
X.________ SA sought to challenge a letter of the Eidgenössisches Untersuchungsrichteramt refusing unrestricted access to a document in ongoing mutual legal assistance proceedings for the Russian Federation. The Federal Supreme Court held that the contested measure was a non-final procedural interim order. A separate appeal is admissible only for interim orders causing an immediate and irreparable disadvantage through seizure of assets or the presence of persons involved in the foreign proceedings, which was not the case here. The Court therefore did not enter into the appeal and ordered the appellant to pay court costs of CHF 1,500.
Art. 80g Abs. 1, Abs. 2 and Art. 80e lit. b IRSG; Art. 36a OG; separate appeal against interim orders in mutual legal assistance proceedings. A restriction of file access constitutes a procedural interim order preceding the final decision. Such an order is only independently appealable if it causes an immediate and irreparable disadvantage of the type exhaustively specified in Art. 80e lit. b IRSG, namely through seizure of assets or the presence of persons participating in the foreign proceedings. Abstract grievances regarding lack of access to the foreign investigation file or possible economic prejudice do not suffice. Manifest inadmissibility justifies non-entry in the simplified procedure; costs follow the outcome (consid. 1-3).
{T 0/2}
1A.46/2006 /ggs
Urteil vom 25. April 2006
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Nay, Reeb,
Gerichtsschreiber Forster.
Parteien
X.________ SA, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas P. Zemp,
gegen
Eidgenössisches Untersuchungsrichteramt,
rue du Mont-Blanc 4, Postfach 1795, 1211 Genf 1.
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Russische Föderation, Akteneinsicht,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Eidgenössischen Untersuchungsrichteramtes vom 23. Februar 2006.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
dass die vorliegende Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 6. März 2006 sich ausdrücklich gegen ein Schreiben des Eidgenössischen Untersuchungsrichteramtes vom 23. Februar 2006 richtet, in welchem der Beschwerdeführerin - im Rahmen eines hängigen Rechtshilfeverfahrens - die uneingeschränkte Akteneinsicht in ein Schreiben der russischen Generalstaatsanwaltschaft vom 27. Januar 2005 verweigert worden sei,
dass es sich bei der angefochtenen Beschränkung der Akteneinsicht nicht um eine anfechtbare Schlussverfügung in Rechtshilfesachen (im Sinne von Art. 80g Abs. 1 i.V.m. Art. 80d IRSG) handelt, sondern um eine der Schlussverfügung vorausgehende prozessuale Zwischenverfügung (im Sinne von Art. 80g Abs. 2 IRSG),
dass eine selbstständige Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen solche Zwischenverfügungen nur zulässig ist, wenn diese einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen oder durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind (Art. 80g Abs. 2 i.V.m. Art. 80e lit. b IRSG),
dass die Beschwerdeführerin geltend macht, "das russische Ermittlungsverfahren" dauere "seit mindestens 1997" an, sie geniesse "im russischen Ermittlungsverfahren kein Akteneinsichtsrecht", sie sei "durch die langjährige Aufrechterhaltung der Vermögenssperre in ihrer wirtschaftlichen Existenz heute ernsthaft bedroht", aufgrund der verfügten Beschränkung der Akteneinsicht könne sie "ihre Rechte nicht bzw. allenfalls nicht rechtzeitig (und damit auch nicht ökonomisch) ausüben" und sie habe "namentlich keine Möglichkeit, in Erfahrung zu bringen, wie" die russische Generalstaatsanwaltschaft "die heutige Aufrechterhaltung der Vermögenssperre begründet",
dass weder die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen noch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind, Gegenstand der angefochtenen Zwischenverfügung (Schreiben des Eidg. Untersuchungsrichteramtes vom 23. Februar 2006) bilden,
dass die Beschwerde sich daher als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb auf sie mit summarischer Begründung im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten ist (Art. 36a Abs. 1 lit. a und Abs. 3 OG),
dass die Gerichtskosten bei diesem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 156 Abs. 1 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Eidgenössischen Untersuchungsrichteramt und dem Bundesamt für Justiz, Abteilung internationale Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. April 2006
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: