Protective brief inadmissible in federal appeal proceedings

1A.41/2004Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung01.03.2004Dismissed

Zusammenfassung

ETH Zurich filed a protective brief with the Federal Supreme Court in connection with an anticipated challenge to an interim measure in proceedings stemming from an UVEK decision. The Court held that Swiss federal administrative appeal procedure does not know the instrument of a protective brief and that the statutory appeal period cannot be shortened through such a filing. It therefore did not enter into the requested relief. The Court also waived costs and ordered the brief to be served on the parties for information.

Regest

Protective brief in administrative appeal proceedings; no procedural basis in the Federal Judiciary Act for such a filing before the Federal Supreme Court. A protective brief is merely a preventive device against anticipated interim relief and cannot be used to shorten the statutory appeal period. The Court need not consider such submissions when assessing possible superprovisional measures, as the competing interests can be weighed on the basis of the file (consid. 1).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
1A.41/2004 /sta

Verfügung vom 1. März 2004
I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien
Eidgenössische Technische Hochschule Zürich, Gesuchstellerin, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Marcus Desax und Stefan Kohler,

gegen

  1. A.________,
  2. B.________,
  3. IP-Suisse, Schweizerische Vereinigung integriert produzierender Bauern und Bäuerinnen,
    Gesuchsgegner 1-3, alle vertreten durch Fürsprecher Lorenz Hirni,

und
4. Arbeitsgruppe "Lindau gegen Gentech-Weizen", bestehend aus:

  • C.________,
  • D.________,
  • E.________,
  • X.F.________ und Y.F.________,
  • G.________,
  • H.________,
    Gesuchsgegner 4,
    und
  1. Stiftung Greenpeace Schweiz,
    Gesuchsgegnerin 5,
    Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft, 3003 Bern,
    Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), Bundeshaus Nord, 3003 Bern.

Gegenstand
"Schutzschrift" in Sachen Beschwerdeentscheid des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) vom 27. Februar 2004.

Es wird in Erwägung,
dass die Eidgenössische Technische Hochschule Zürich mit Eingaben vom 27. und 29. Februar 2004 eine so genannte Schutzschrift beim Bundesgericht eingereicht hat,

dass die Schutzschrift ein vorbeugendes Verteidigungsmittel gegen einen erwarteten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist und das Ziel verfolgt, den Erlass einer vorsorglichen Verfügung zu verhindern (vgl. BGE 119 Ia 53 E. 4 S. 57 f.),
dass bei solchen Eingaben die Gefahr einer unzulässigen Beeinflussung besteht (vgl. BGE 119 Ia 53 E. 4 S. 58),
dass die Gesuchstellerin in ihrer Schutzschrift Anträge stellt, die auf eine Verkürzung der gesetzlichen Beschwerdefrist hinauslaufen,
dass das Bundesrechtspflegegesetz für das Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vor dem Bundesgericht das prozessuale Mittel der "Schutzschrift" nicht kennt,
dass eine Verkürzung der gesetzlichen Beschwerdefrist nicht in Frage kommt,
dass somit auf die Rechtsbegehren der Gesuchstellerin nicht einzutreten ist,
dass das Bundesgericht die divergierenden Interessen der Parteien, die beim Entscheid über eine allfällige superprovisorische Gewährung der aufschiebenden Wirkung zu berücksichtigen sind, im Rahmen seiner Interessenabwägung aufgrund der ihm zur Verfügung stehenden Akten auch ohne "Schutzschrift" genügend zu würdigen versteht,
dass auf eine Kostenauflage an die unterliegende Gesuchstellerin verzichtet wird,

verfügt:
1.
Auf die Rechtsbegehren wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Die Schutzschrift wird den Verfahrensbeteiligten zur Kenntnisnahme zugestellt.
4.
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft und dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. März 2004
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

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