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1A.34/2004 ΓÇó Federal appeal inadmissible for lack of final cantonal decision
1A.34/2004Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung24.02.2004Inadmissible
The appellant challenged a cantonal environmental remediation matter directly before the Federal Supreme Court after receiving only a preliminary letter from the president of the Lucerne Administrative Court. The Court held that a federal administrative law appeal is admissible only against a final decision of the last cantonal instance. Because no formal cantonal judgment had been issued and the appellant had not awaited it, the appeal was inadmissible. The appellant was ordered to pay the federal court fee of CHF 500.
Art. 97 ff. OG; requirement of a decision of the last cantonal instance for federal administrative law appeals. A mere procedural letter or preliminary communication from a cantonal court president does not constitute an appealable final decision. Where the party lodges a federal appeal before the cantonal authority has rendered its formal decision, the Federal Supreme Court does not enter into the matter. Costs follow the outcome and may be imposed on the appellant pursuant to Art. 156 Abs. 1 OG.
{T 0/2}
1A.34/2004 /aka
Urteil vom 24. Februar 2004
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Aeschlimann, Féraud,
Gerichtsschreiber Bopp.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Präsidentin des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Obergrundstrasse 46, 6002 Luzern.
Gegenstand
Sanierung des Landessenders Beromünster,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Schreiben der Präsidentin des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 9. Februar 2004.
Das Bundesgericht hat in Erwägung,
dass das Amt für Umweltschutz des Kantons Luzern am 7. Januar 2004 einen Entscheid betreffend Sanierung des Landessenders Beromünster fällte;
dass X.________, wohnhaft in A.________, hiergegen mit Eingabe vom 28. Januar 2004 zuhanden des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern rekurrierte;
dass die Präsidentin dieses Gerichts den Rekurrenten mit Schreiben vom 9. Februar 2004 auf die - Art. 103 lit. a OG entsprechenden - Legitimationsvoraussetzungen von § 129 Abs. 1 lit. a des kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetzes aufmerksam machte und ihm mitteilte, es sei nicht ersichtlich, inwiefern er unter den gegebenen Umständen mehr als die Allgemeinheit vom genannten Entscheid betroffen sein soll;
dass sie ihm daher in Aussicht stellte, das Verwaltungsgericht werde wohl mangels Rekurslegitimation auf die Beschwerde nicht eintreten können, doch werde ihm vor einem förmlichen Entscheid Gelegenheit gegeben, seine ganz besondere und persönliche Betroffenheit im Sinne der erwähnten Bestimmung doch noch darzulegen oder aber die Beschwerde kostenlos zurückzuziehen;
dass X.________ der Verwaltungsgerichtspräsidentin mit Schreiben vom 16. Februar 2004 mitteilte, sich nun direkt ans Bundesgericht zu wenden, ohne dass er noch weitere Angaben zur Rekurslegitimation gemacht bzw. den förmlichen Entscheid des Verwaltungsgerichts abgewartet hätte;
dass er mit vom 16. Februar 2003 (recte: 2004) datierter Eingabe der Sache nach Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben hat;
dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht in einem Fall wie dem vorliegenden erst gegen einen Entscheid der letzten kantonalen Instanz offen steht (Art. 97 ff. OG);
dass dieses Erfordernis hier nicht erfüllt ist, nachdem der Beschwerdeführer bereits gegen eine blosse Mitteilung der Verwaltungsgerichtspräsidentin Beschwerde ans Bundesgericht erhoben und den ihm in Aussicht gestellten förmlichen Entscheid des kantonalen Gerichts nicht abgewartet hat;
dass daher die vorliegende Beschwerde unzulässig ist, weshalb auf sie nicht einzutreten ist;
dass diesem Ausgang des Verfahrens entsprechend die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 156 Abs. 1 OG);
im Verfahren nach Art. 36a OG erkannt:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und der Präsidentin des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. Februar 2004
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Aemisegger Bopp