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1A.290/2005 ΓÇó Extradition appeal dismissed as moot after surrender
1A.290/2005Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung23.01.2006Dismissed
The Russian Federation appealed a Federal Office of Justice decision giving priority to extradition to the United States in the Evgeny Adamov matter. After the Federal Supreme Court had already annulled that priority decision in a separate case and the extradition to Russia had been executed, the present appeal no longer had any practical object. The Court therefore struck the proceedings from the docket as moot and ordered no court costs.
Mootness in extradition proceedings; when the contested administrative decision has been annulled and the extradition sought has already been executed, the appeal is deprived of practical interest and is to be removed from the docket. In such circumstances, court costs may exceptionally be waived (consid. 1-2).
{T 1/2}
1A.290/2005 /ggs
Beschluss vom 23. Januar 2006
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Reeb,
Gerichtsschreiber Forster.
Parteien
Russische Föderation, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans Baumgartner und Rechtsanwalt Dieter Jann,
gegen
Bundesamt für Justiz, Abteilung Internationale Rechtshilfe, Sektion Auslieferung,
Bundesrain 20, 3003 Bern.
Gegenstand
Auslieferung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Bundesamts für Justiz, Abteilung Internationale Rechtshilfe, Sektion Auslieferung, vom 30. September 2005.
In Erwägung,
dass die USA und die Russische Föderation im Mai bzw. Juni 2005 je ein konkurrierendes Ersuchen an die Schweiz um Auslieferung von Evgeny Adamov gestellt haben,
dass das Bundesamt für Justiz (BJ) am 25. August 2005 die vereinfachte Auslieferung von Evgeny Adamov an Russland rechtskräftig bewilligte,
dass das BJ mit Verfügung vom 30. September 2005 jedoch entschied, dass der Verfolgte prioritär an die USA auszuliefern sei,
dass sowohl der Verfolgte selbst als auch die Russische Föderation am 1. bzw. 2. November 2005 je eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Auslieferungsentscheid des BJ vom 30. September 2005 beim Bundesgericht erhoben,
dass das Bundesgericht mit Urteil 1A.288/2005 vom 22. Dezember 2005 die Beschwerde des Verfolgten guthiess und den angefochtenen Entscheid des BJ vom 30. September 2005 aufhob,
dass das BJ am 30. Dezember 2005 die (am 25. August 2005 rechtskräftig bewilligte) vereinfachte Auslieferung des Verfolgten an Russland vollzogen hat,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer separaten Beschwerde 1A.290/2005 beantragt hatte, der angefochtene Entscheid des BJ vom 30. September 2005 sei aufzuheben,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 17. Januar 2006 beantragt, das Verfahren 1A.290/2005 sei infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben, es seien ihr keine Gerichtskosten aufzuerlegen und es sei keine Parteientschädigung zuzusprechen,
dass mit der Aufhebung des angefochtenen Entscheides des BJ vom 30. September 2005 und der vollzogenen Auslieferung an Russland die Beschwerde 1A.290/2005 gegenstandslos geworden ist,
dass es sich im vorliegenden Fall rechtfertigt, keine Gerichtskosten zu erheben,
beschliesst das Bundesgericht:
1.
Das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren 1A.290/2005 wird als gegenstandslos geworden vom Protokoll abgeschrieben.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieser Abschreibungsbeschluss wird der Beschwerdeführerin und dem Bundesamt für Justiz, Abteilung Internationale Rechtshilfe, Sektion Auslieferung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. Januar 2006
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: