Non-entry for insufficient reasoning in mutual legal assistance appeal

1A.179/2001Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung29.11.2001Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Court dealt with a federal administrative appeal in mutual legal assistance proceedings concerning Germany. The appellant filed the appeal within time but supported it only by referring to earlier submissions, which did not satisfy the statutory reasoning requirement. The court held that an insufficiently reasoned appeal cannot be corrected later by a supplementary filing. It also rejected the request for restoration of the deadline, finding that the appellant had not shown an unexcused impediment and had failed to file the missing reasoning within ten days after the alleged obstacle ceased. The appellant was ordered to pay the court fee.

Omnilex-Regeste

Art. 108 Abs. 2 und 3 OG; Art. 35 Abs. 1 OG: Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde muss eine sachbezogene Begründung enthalten; ein pauschaler Verweis auf frühere Rechtsschriften genügt nicht. Eine nachträgliche Verbesserung ist ausgeschlossen, wenn die Eingabe inhaltlich ungenügend ist; die Nachfrist nach Art. 108 Abs. 3 OG dient nur der Behebung unklarer, nicht aber unzulänglicher Vorbringen. Fristwiederherstellung setzt ein unverschuldetes Hindernis sowie die Nachholung der versäumten Handlung innert zehn Tagen nach Wegfall des Hindernisses voraus; jegliches Verschulden schliesst sie aus (consid. 3-5).

Gesamter Gesetzestext

[AZA 0/2]
1A.179/2001/sch

I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG


  1. November 2001

Es wirken mit: Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger,
Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter
Catenazzi, Bundesrichter Favre und Gerichtsschreiber Pfäffli.


In Sachen
X.________, Karl-Fürstenberg-Str. 6+8, DE-Rheinfelden, Beschwerdeführer,

gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Strafgericht des Kantons Basel-Stadt, Rekurskammer,

betreffend
internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland,
zieht das Bundesgericht in Erwägung:

1.- X.________ erhob gegen die Schlussverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 27. Februar 2001 in Sachen Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Freiburg i.Br. am 26. März 2001 Beschwerde. Die Rekurs- kammer des Strafgerichts Basel-Stadt wies mit Entscheid vom 14. September 2001 die Beschwerde ab. Mit Eingabe vom 22. Oktober 2001 erhob X.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Rekurskammer. Gleichzeitig ersuchte er um Erstreckung der Frist zur Einreichung einer Beschwerdebegründung um wenigstens zwei Wochen. Zur Begründung seiner Beschwerde verwies er vorläufig auf seine "Vorbringen vom 9.11.2000 und 12.03.2001. " Das Bundesgericht teilte ihm mit Schreiben vom 24. Oktober 2001 mit, dass Beschwerdefristen als gesetzliche Fristen nicht erstreckt werden können (Art. 33 Abs. 1 OG). Nachdem sich der Beschwerdeführer in der Folge nicht mehr vernehmen liess, teilte ihm das Bundesgericht mit Schreiben vom 9. November 2001 mit, dass es aufgrund einer vorläufigen Prüfung auf die Beschwerde vom 22. Oktober 2001 wegen fehlender Begründung nicht werde eintreten können.

2.- Mit Schreiben vom 19. November 2001 teilte X.________ dem Bundesgericht mit, dass seinem deutschen Prozessbevollmächtigten auf Anfrage vom Strafgericht Basel-Stadt mitgeteilt worden sei, eine Fristverlängerung zur Begründung seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde könne ohne weiteres bewilligt werden.

3.- Gemäss Art. 108 Abs. 2 OG hat eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde u.a. die Begehren und deren Begründung zu enthalten. An diese sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Erforderlich ist eine sachbezogene Begründung; es muss aus der Beschwerdeschrift ersichtlich sein, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (BGE 118 Ib 134 E. 2). Ein lediglich pauschaler Verweis auf frühere Rechtsschriften im gleichen Verfahren genügt der Begründungspflicht nicht (BGE 113 Ib 287 E. 1).

4.- Die fristgerecht eingereichte Beschwerdeschrift vom 22. Oktober 2001, in welcher einzig auf zwei frühere Rechtsschriften verwiesen wird, genügt der Begründungspflicht nicht. Da es sich um eine den Anforderungen von Art. 108 Abs. 2 OG nicht genügende Beschwerdeschrift handelt, ist eine nachträgliche Verbesserung nicht möglich. Eine Nachfrist im Sinne von Art. 108 Abs. 3 OG ist nur anzusetzen, wenn die Angaben in der Beschwerde unklar, d.h. mehrdeutig sind. Die Nachfrist kann nicht dazu dienen, eine inhaltlich ungenügende Rechtsschrift zu ergänzen (BGE 123 II 359 E. 6b/ bb S. 369). Demnach kann mangels einer genügenden Begründung auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 22. Oktober 2001 nicht eingetreten werden.

5.- Es bleibt zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. November 2001 geltend gemachte unrichtige Auskunft ein unverschuldetes Hindernis im Sinne eines Fristwiederherstellungsgrundes darstellt.

Wiederherstellung gegen die Folgen der Versäumung einer Frist wird erteilt, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln, und binnen zehn Tagen nach Wegfall des Hindernisses unter Angabe desselben die Wiederherstellung verlangt und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 35 Abs. 1 OG). Die Wiederherstellung setzt ein "unverschuldetes Hindernis" voraus; jedwelches Verschulden einer Partei oder ihres Vertreters beziehungsweise beigezogener Hilfspersonen (BGE 114 Ib 67 E. 2 und 3), so geringfügig es auch sein mag, schliesst sie aus. Diese Lösung kann im Einzelfall zu Härten führen, doch steht es dem Bundesgericht nicht zu, den klaren Gesetzestext gegen seinen Wortlaut auszulegen.

Vorliegend scheitert die Fristwiederherstellung bereits daran, dass der Beschwerdeführer nicht binnen zehn Tagen nach Wegfall des Hindernisses die versäumte Rechtshandlung nachgeholt hat. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2001 hat ihm das Bundesgericht mitgeteilt, dass die Beschwerdefrist als gesetzliche Frist nicht erstreckt werden könne (Art. 33 Abs. 1 OG). Demnach hätte der Beschwerdeführer binnen zehn Tagen nach Erhalt dieses Schreibens die fehlende Beschwerdebegründung beim Bundesgericht einreichen müssen.
Ausserdem liegt auch kein unverschuldetes Hindernis im Sinne von Art. 35 Abs. 1 OG vor. Der angefochtene Entscheid enthielt eine richtige Rechtsmittelbelehrung. Auf eine unrichtige (mündliche?) Auskunft eines Mitarbeiters des Strafgerichts Basel-Stadt bezüglich einer Fristerstreckungspraxis des Bundesgerichts durfte sich der Beschwerdeführer nicht verlassen. Er hätte sich direkt beim Bundesgericht erkundigen bzw. sein Fristerstreckungsgesuch nicht erst kurz vor Ablauf der Beschwerdefrist stellen müssen. Die Voraussetzungen zur Wiederherstellung gegen die Folgen einer Fristversäumung im Sinne von Art. 35 Abs. 1 OG sind somit nicht erfüllt. Das sinngemäss gestellte Gesuch ist abzuweisen.

6.- Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 35 Abs. 2 und Art. 36a OG:

1.- Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.- Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

3.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, der Rekurskammer des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Justiz (Abteilung Internationale Rechtshilfe) schriftlich mitgeteilt.

______________
Lausanne, 29. November 2001

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

mutual legal assistanceinadmissibilityreasoning requirementdeadline restorationlegal remedycourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the administrative appeal was sufficiently reasoned to be admissible

Extrahierter Entscheid

The appeal did not contain a sufficient case-related reasoning and could not be admitted.

Extrahierte Begründung

A federal administrative appeal must state requests and reasons; a mere reference to earlier submissions does not meet the reasoning requirement, and an incomplete pleading cannot be cured later unless the defects are merely ambiguous.

Kernrechtsfrage

Whether the deadline for filing the missing reasoning should be restored

Extrahierter Entscheid

The request for restoration was denied.

Extrahierte Begründung

Restoration requires an unexcused impediment and that the omitted step be completed within ten days after the impediment ceases. The appellant neither complied with the ten-day requirement nor showed an unexcused impediment, since the decision contained a correct appeal warning and he could not rely on the alleged incorrect informal information.

Kernrechtsfrage

Who bears the costs of the proceedings

Extrahierter Entscheid

The appellant had to pay the federal court costs.

Extrahierte Begründung

Because the appellant failed in the proceeding, costs were imposed on him under the general costs rule.

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