Extradition detention appeal became moot

1A.126/2004Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung22.06.2004Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

X. challenged the refusal of suspensive effect in his appeal against an extradition detention order. While the appeal was pending, the Federal Criminal Court’s complaints chamber decided the merits and lifted the detention order, ordering release on bail and surrender of travel documents. The Federal Supreme Court therefore held that the appeal over suspensive effect had become moot and struck it off the docket. It also ordered that no court costs be charged and no party compensation be awarded, noting that the request had been materially without prospects of success.

Omnilex-Regeste

Art. 40 OG i.V.m. Art. 72 BZP; Gegenstandslosigkeit eines Gesuchs um aufschiebende Wirkung nach Erledigung der Hauptsache: Wird über die Beschwerde in der Hauptsache bereits entschieden, entfällt das Rechtsschutzinteresse an der selbständigen Anfechtung der Verweigerung der aufschiebenden Wirkung; das Verfahren ist als gegenstandslos abzuschreiben. Bei Abschreibung infolge Gegenstandslosigkeit kann von Kosten abgesehen werden; eine Parteientschädigung entfällt namentlich, wenn das Begehren materiell aussichtslos war (vgl. Erwägung C).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
1A.126/2004 /gij

Beschluss vom 22. Juni 2004
I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Reeb, Féraud,
Gerichtsschreiberin Gerber.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bernardo Lardi,

gegen

Bundesamt für Justiz, Abteilung Internationale Rechtshilfe, Sektion Auslieferung, Bundesrain 20, 3003 Bern,
Bundesstrafgericht, Präsident der Beschwerdekammer, casella postale 2720, 6501 Bellinzona.

Gegenstand
Auslieferungshaftbefehl; aufschiebende Wirkung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Präsidenten der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts vom 14. Mai 2004.

Es wird in Erwägung gezogen:
A.
Am 28. April 2004 ersuchte die italienische Botschaft in Bern die schweizerischen Behörden um die Auslieferung des italienischen Staatsangehörigen X.________ zur Vollstreckung des Urteils des Appellationsgerichts von Neapel vom 9. Oktober 2001.

Am 3. Mai 2004 erliess das Bundesamt für Justiz einen Auslieferungshaftbefehl gegen X.________. Dieser wurde am 6. Mai 2004 in Chur verhaftet und befindet sich seither in Auslieferungshaft.

Am 13. Mai 2004 erhob X.________ beim Bundesstrafgericht Beschwerde gegen den Auslieferungshaftbefehl und stellte das Gesuch, seiner Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Am 14. Mai 2004 wies der Präsident der Beschwerdekammer das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab.
Gegen diesen Entscheid erhob X.________ am 19. Mai 2004 Beschwerde an das Bundesgericht. Er beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und seiner Beschwerde gegen den Auslieferungshaftbefehl sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
B.
Am 8. Juni 2004 hiess die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts die Beschwerde X.________s gut und hob den Auslieferungshaftbefehl auf. Es ordnete die Freilassung des Beschwerdeführers gegen Zahlung einer Kaution und Hinterlegung seiner Ausweisschriften an.

Gegen diesen Entscheid erhob das Bundesamt für Justiz am 11. Juni 2004 Beschwerde an das Bundesgericht.
C.
Nachdem die Beschwerdekammer über die Beschwerde gegen den Auslieferungshaftbefehl, d.h. in der Hauptsache, entschieden hat, ist die Beschwerde gegen die Versagung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden. Der Rechtsstreit ist deshalb für erledigt zu erklären (Art. 40 OG i.V.m. Art. 72 BZP).

Das Bundesgericht hat die Beschwerde gegen den Entscheid der Beschwerdekammer vom 8. Juni 2004 gutgeheissen (s. Urteil vom 21. Juni 2004 im Verfahren 1A.148/2004). Es kann daher darauf verzichtet werden, bei den Parteien eine Vernehmlassung einzuholen.

Im vorliegenden Fall rechtfertigt es sich, keine Kosten zu erheben und - da das Ersuchen des Beschwerdeführers materiell aussichtslos war - keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Demnach beschliesst das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 72 BZP i.V.m. Art. 40 OG:
1.
Die Beschwerde wird infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.
2.
Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.
3.
Dieser Beschluss wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Justiz, Abteilung Internationale Rechtshilfe, Sektion Auslieferung, und dem Bundesstrafgericht, Präsident der Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. Juni 2004
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Schlagwörter

extradition detentionsuspensive effectmootnesscostsparty compensationextradition

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal against the refusal of suspensive effect was still justiciable after the main extradition-detention complaint had been decided

Extrahierter Entscheid

The appeal became moot because the Beschwerdekammer had already ruled on the extradition detention order in the main proceedings.

Extrahierte Begründung

Once the authority decided the complaint against the detention order itself, the separate request for suspensive effect lost its purpose and the dispute had to be struck as moot under Art. 40 OG in conjunction with Art. 72 BZP.

Kernrechtsfrage

Whether court costs and party compensation should be awarded despite mootness

Extrahierter Entscheid

No costs were levied and no party compensation was awarded.

Extrahierte Begründung

The Court considered it appropriate not to charge costs; because the request for suspensive effect was materially without prospects of success, no compensation was granted.

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