Theft vs. petty appropriation by negligence

BGE 92 IV 92Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band IV12.07.1966Dismissed

Zusammenfassung

Gemper concealed chocolate and condensed milk worth Fr. 7.55 in a self-service shop and left without paying. The Bern Obergericht convicted him of theft and imposed a four-day suspended prison sentence. On nullity appeal, he argued that the case involved only petty appropriation by negligence and that no complaint existed for such an offense. The Federal Court held that recklessness under Art. 138 StGB requires a lack of reflection, but the cantonal court's factual finding that he acted mainly to obtain food cheaply bound it. This excluded negligent conduct and supported theft under Art. 137 StGB. The appeal was dismissed.

Regest

Art. 137 StGB, Art. 138 StGB; distinction between theft and petty appropriation by negligence: 'Leichtsinn' means acting without reflection, but is not confined to momentary exuberance or willfulness and may stem from various personal or situational causes. Where the factual findings, binding on the Federal Court under Art. 277bis Abs. 1 BStP, show that the offender acted primarily with the intent of unlawful enrichment, the conduct is not unthinking within the meaning of Art. 138 StGB. In such a case, conviction for theft does not violate federal law.

Gesamter Gesetzestext

Urteilskopf

92 IV 92

  1. Urteil des Kassationshofes vom 12. Juli 1966 i.S. Gemper gegen Generalprokurator des Kantons Bern.

Sachverhalt

ab Seite 92

A.- Gemper kaufte am Vormittag des 25. September 1965 im Selbstbedienungsladen der Konsumgenossenschaft Bern, Filiale Effingerstrasse, verschiedene Waren. Bei dieser Gelegenheit liess er in seiner Mappe fünf Tafeln Schokolade und eine Tube Kondensmilch im Wert von zusammen Fr. 7.55 verschwinden, die er beim Verlassen des Geschäftes nicht an der Kasse zur Bezahlung vorwies.

B.- Die I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern verurteilte Gemper am 24. Februar 1966 wegen Diebstahls zu einer auf zwei Jahre bedingt aufgeschobenen Strafe von vier Tagen Gefängnis.

C.- Gemper führt gegen dieses Urteil Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, es sei aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie dem Verfahren keine Folge gebe oder ihn freispreche. Er macht geltend, ein Diebstahl liege nicht vor und wegen Entwendung könne er mangels Strafantrages nicht verurteilt werden.

Erwägungen

Der Kassationshof zieht in Erwägung:

  1. Streitig ist einzig, ob der Beschwerdeführer die Esswaren von geringem Wert aus Leichtsinn gemäss Art. 138 StGB oder in der Absicht unrechtmässiger Bereicherung weggenommen hat.

Leichtsinn bedeutet nach allgemeinem Sprachgebrauch, dass jemand unbedacht, unüberlegt handelt. Art. 138 StGB setzt nicht einen besonders gearteten Leichtsinn voraus. Der Mangel an Überlegung kann demnach sowohl durch besondere Umstände des einzelnen Falles hervorgerufen werden als auch im Charakter oder in der Geistesverfassung des Täters begründet sein. Leichtsinnig handelt daher nicht bloss, wie die Vorinstanz annimmt, wer die Tat in einer augenblicklichen Anwandlung von Übermut oder Mutwillen begeht. Der Leichtsinn kann auch z.B. auf einen Depressionszustand des Täters zurückzuführen sein, was indessen nicht heisst, dass ein depressiv gestimmter Täter die strafbare Handlung immer unüberlegt begangen haben muss, so wenig von einem charakterlich haltlosen oder leichtsinnigen Menschen gesagt werden kann, seine Handlungen beruhten stets auf einem Mangel an Überlegung.

  1. Das Obergericht hält es für unwahrscheinlich, aber auch nicht ganz für ausgeschlossen, dass sich der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Tat in einer depressiven Stimmung befand. Es gelangt jedoch gestützt auf die gesamten Umstände zum Schluss, dass nicht diese Stimmung ausschlaggebender Grund für die Wegnahme der Esswaren war, sondern der Wille, sich auf billige Art und Weise Lebensmittel zu verschaffen. Diese Feststellung, die tatsächlicher Natur ist, bindet den Kassationshof (Art. 277 bis Abs. 1 BStP;BGE 74 IV 205; BGE 81 IV 130, 237, 283). Aus ihr ergibt sich, dass der Beschwerdeführer ausschliesslich oder doch hauptsächlich durch die Absicht unrechtmässiger Bereicherung zur Tat bestimmt worden ist. Er hat somit nicht unbedacht und infolgedessen nicht aus Leichtsinn gehandelt. Seine Verurteilung wegen Diebstahls nach Art. 137 StGB verletzt daher nicht Bundesrecht.

Dispositiv

Demnach erkennt der Kassationshof:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.

Schlagwörter

theftunlawful enrichmentnegligencefactual findingssuspended sentence