Traffic rule violation by tram driver on narrow street

BGE 92 IV 33Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band IV04.03.1966Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

Jörg, a tram driver in Zurich, was fined CHF 20 for failing to exercise special caution while passing a car on a narrow street where his tram was turning into a curve. The Federal Court rejected his argument that the collision was irrelevant to liability and held that Art. 45(1) VRV applied because the street was effectively narrow and the tram was moving against the direction of other traffic. It further held that he had to check whether the car remained outside the marked safety line. The request to treat the case as particularly slight under Art. 100 No. 1 para. 2 SVG was also denied.

Omnilex-Regeste

Art. 45 Abs. 1 VRV; besondere Vorsichtspflicht des Strassenbahnführers auf schmalen Strassen und beim Fahren gegen die Richtung des übrigen Verkehrs; Art. 100 Ziff. 1 Abs. 2 SVG; besonders leichter Fall. Unter schmalen Strassen sind auch solche zu verstehen, die zwar an sich genügend breit sind, deren Kreuzen oder Passieren aber durch besondere Hindernisse erschwert wird. Der Strassenbahnführer hat die grössere seitliche Ausladung des Fahrzeugs in Kurven zu berücksichtigen und vor dem Weiterfahren zu kontrollieren, ob ein daneben stehendes Strassenfahrzeug ausserhalb der Sicherheitsmarkierung liegt. Auf die Verletzung der Verkehrsvorschriften kommt es nicht an, ob der Unfall auch bei anderem Fahrverhalten eingetreten wäre. Ein besonders leichter Fall ist bei Missachtung einer der Verkehrssicherheit dienenden Markierungslinie regelmässig zu verneinen (consid. 1-3).

Gesamter Gesetzestext

Urteilskopf

92 IV 33

  1. Urteil des Kassationshofes vom 4. März 1966 i.S. Jörg gegen Polizeirichteramt der Stadt Zürich.

Sachverhalt

ab Seite 33

A.- Jörg, Wagenführer der Forchbahn, führte am Abend des 3. Mai 1964, kurz nach 23 Uhr, einen Motorwagen durch die Gottfried Keller-Strasse in Zürich Richtung Stadelhoferstrasse. Gleichzeitig fuhr Leupp mit einem Personenwagen Simca von der Stadelhoferstrasse in die Gottfried Keller-Strasse ein in der Absicht, durch diese ca. 6 m breite Einbahnstrasse Richtung See weiterzufahren. Da am rechten Rande dieser Strasse Autos abgestellt waren, blieb zum Kreuzen mit der Bahn nicht genug Platz. Leupp und Jörg hielten deshalb an, und Leupp fuhr, um der Bahn das Geleise freizugeben, rückwärts, bis er wegen andern Fahrzeugen, die hinter ihm folgten, anhalten musste. Darauf setzte Jörg den Motorwagen wieder in Bewegung und fuhr durch die Rechtskurve aus der Gottfried Keller-Strasse in die Stadelhoferstrasse ein. Er war fast mit der ganzen Länge seines Wagens durchgekommen, als das linke hintere Stossbalkenende des Bahnfahrzeuges den vordern linken Teil des Wagens von Leupp erfasste und diesen gegen ein dahinter stehendes Auto zurückschob. Der Vorfall war darauf zurückzuführen, dass das hintere Lichtraumprofil des Bahnwagens an jener Stelle 40 cm weiter hinausragte als das vordere.

B.- Durch Verfügung vom 5. April 1965 büsste der Polizeirichter der Stadt Zürich Jörg wegen Übertretung von Art. 45 Abs. 1 VRV mit Fr. 20. -.

Auf Einsprache von Jörg bestätigte der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirksgerichts Zürich am 18. November 1965 die Busse.

C.- Jörg führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, er sei freizusprechen, eventuell straflos zu erklären.

Erwägungen

Der Kassationshof zieht in Erwägung:

  1. Nach Art. 45 Abs. 1 VRV haben die Führer von Strassenbahnen u.a. beim Kreuzen auf schmalen Strassen und beim Fahren gegen die Richtung des übrigen Verkehrs besonders vorsichtig zu fahren.

Unter schmalen Strassen sind sinngemäss auch solche zu verstehen, die wie die Gottfried Keller-Strasse an sich breit genug sind, dass normalerweise gefahrlos gekreuzt werden kann, wo aber das Kreuzen durch besondere Hindernisse, z.B. abgestellte Wagen, erschwert wird. Jedenfalls fuhr der Beschwerdeführer gegen die Richtung des übrigen Verkehrs, da die Gottfried Keller-Strasse andern Fahrzeugen als der Strassenbahn einzig von der Stadelhoferstrasse her seewärts offen stand und der vom Beschwerdeführer geführte Strassenbahnwagen in entgegengesetzter Richtung fuhr. Für diese Tatsache und damit auch für die Anwendbarkeit des Art. 45 Abs. 1 VRV ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ohne Bedeutung, ob sich der Unfall auch ereignet hätte, wenn der Wagen von Leupp in der gleichen Richtung wie die Strassenbahn gefahren wäre. Die Verletzung von Verkehrsregeln des SVG und der Vollziehungsvorschriften ist als solche, um der Verkehrssicherheit willen, unter Strafe gestellt, ohne Rücksicht darauf, ob sie zu einem Unfall führt und ob es auch unter andern Umständen zu einem solchen gekommen wäre.

  1. Nach der verbindlichen Feststellung der Vorinstanz wurde das angehaltene Auto vom hintern linken Stossbalkenende des vorbeifahrenden Strassenbahnwagens erfasst, weil der hintere Teil des Bahnwagens um 40 cm weiter über das Geleise hinausragte als der Vorderteil. Das hängt damit zusammen, dass bei der Stelle, wo das Auto stand, das Strassenbahngeleise nach einer geraden Strecke einen Bogen nach rechts zu beschreiben begann, auf dem die Bahn aus der Gottfried Keller-Strasse in die Stadelhoferstrasse gelangte. Als der Bahnwagen jene Stelle erreichte, befand er sich noch auf der Geraden, was erklärt, dass zu Beginn der Vorbeifahrt seine seitliche Ausladung vorne wie hinten dem Normalmass von 70 cm entsprach. Nach der Einfahrt in die Biegung vergrösserte sich aber die Ausladung zwangsläufig, da in einer engen Kurve der äussere Geleisebogen von den Enden eines über 15 m langen Schienenfahrzeuges, namentlich wenn ihr Abstand zur Radachse verhältnismässig gross ist, notwendig stärker überragt wird, als wenn sich das Fahrzeug auf einer Geraden fortbewegt. Dass das linke hintere Ende des Bahnwagens um 1,1 m und damit um 40 cm weiter in den Lichtraum hinausragte als der Vorderteil, ist daher darauf zurückzuführen, dass alle Wagenräder bereits in der Rechtskurve rollten, als der hintere Teil auf der Höhe des Autos anlangte, während der Bahnwagen, als dessen Vorderteil die gleiche Stelle befuhr, sich noch auf dem geraden Stück befand.

Die Kenntnis der Tatsache, dass bei Schienenfahrzeugen die Ausladung in Kurven grösser ist als auf geraden Strecken, wird im allgemeinen schon durch die Lebenserfahrung, insbesondere die Beobachtung von Strassenbahnen erworben, ohne dass hiezu eine besondere technische Ausbildung erforderlich ist. Umsomehr darf von einem Strassenbahnführer, der wie der Beschwerdeführer bei den Zürcher Verkehrsbetrieben die Fahrprüfung abgelegt und einige Jahre Fahrpraxis hinter sich hat, erwartet werden, dass er die unterschiedliche Weite der Ausladung kennt. Auch der Automobilist, der sich im Strassenverkehr vor kompliziertere Verhältnisse gestellt sieht, hat mit den Ausmassen seines Fahrzeuges und mit der Ausladung des hinteren Teils seines Wagens vertraut zu sein und kann, wenn er beim Vorwärts- oder Rückwärtsfahren das Steuer scharf abdrehen muss, sich nicht damit entschuldigen, dass er die Grösse des Einschlages der Vorderräder oder das Lichtraumprofil seines Fahrzeuges nicht gekannt habe. Dass der Beschwerdeführer auf die grössere Ausladung der Strassenbahnwagen in Kurven nicht aufmerksam gemacht worden sei, hat er übrigens im kantonalen Verfahren nicht geltend gemacht. Seine erst in der Beschwerde vorgebrachte Behauptung von der ungenügenden Instruktion ist somit neu und unzulässig (Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP).

Der neue Einwand, selbst wenn er zutreffen sollte, könnte den Beschwerdeführer auch nicht wesentlich entlasten. Die grösstmögliche seitliche Ausladung, die von Strassenbahnwagen beim Befahren der erwähnten Rechtskurve erreicht werden kann, wird durch weisse Striche, die im entsprechenden Abstand vom äussern Geleise auf der Gottfried Keller-Strasse aufgetragen sind, gekennzeichnet. Diese Markierungslinie ist in erster Linie für die Bahnwagenführer bestimmt, damit sie feststellen können, ob beim Befahren der Rechtskurve keine Strassenfahrzeuge gefährdet werden. Der Beschwerdeführer, der mit den örtlichen Verhältnissen vertraut und über die Bedeutung der Markierung im Bilde war, hätte diese daher beachten müssen und bei pflichtgemässer Kontrolle schon beim Wiederanfahren erkennen können, dass der Wagen von Leupp über die Linie hinausragte. Nach Art. 45 Abs. 1 VRV, der vom Strassenbahnführer die Anwendung besonderer Vorsicht verlangt, war der Beschwerdeführer zur Vornahme der Kontrolle auch dann verpflichtet, wenn die Markierungslinie wegen Abnutzung und künstlicher Beleuchtung schlecht sichtbar gewesen sein sollte. Er kann die Vernachlässigung seiner Pflicht auch nicht mit dem Hinweis auf Art. 38 Abs. 1 SVG rechtfertigen. Wenn der Kassationshof in BGE 90 IV 258 erklärte, der Strassenbahnführer müsse sich darauf verlassen können, dass sich kein anderes Fahrzeug näher als 1,5 m neben der nächsten Schiene aufhalte, so heisst das selbstverständlich nicht, dass der Strassenbahnführer seine eigene besondere Kontrollpflicht ausser acht lassen und unbekümmert darum, ob ein Strassenfahrzeug genügenden Abstand von der Schiene wahre, weiterfahren dürfe.

Der Beschwerdeführer hat daher, obschon er wegen des entgegenkommenden Autos anhielt und nach dess enAusweichbewegung langsam an ihm vorbeifuhr, dadurch, dass er die Prüfung unterliess, ob es ausserhalb der markierten Sicherheitsgrenze stehe, der vorgeschriebenen besonderen Vorsichtspflicht nicht genügt.

  1. Mag auch das Verschulden des Beschwerdeführers als leicht angesehen werden, so kann die Nichtberücksichtigung einer der Verkehrssicherheit dienenden Markierungslinie angesichts der in Art. 45 Abs. 1 VRV vom Bahnwagenführer geforderten besonderen Vorsicht kaum als besonders leichter Fall im Sinne des Art. 100 Ziff. 1 Abs. 2 SVG bewertet werden. Jedenfalls wäre die Vorinstanz, auch wenn ein besonders leichter Fall angenommen werden könnte, nicht gehalten gewesen, von Strafe Umgang zu nehmen, sondern hätte die Strafloserklärung, ohne dadurch das ihr zustehende Ermessen zu überschreiten, ablehnen dürfen (vgl. BGE 91 IV 152).

Dispositiv

Demnach erkennt der Kassationshof:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.

Schlagwörter

traffic safetytram drivernarrow streetspecial cautionlateral clearancecurve overhangmarking lineminor case

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether Art. 45(1) VRV applied to the tram driver on the street layout and traffic situation described.

Extrahierter Entscheid

Yes. The street counted as narrow in the relevant sense, and the tram was also driving against the direction of other traffic.

Extrahierte Begründung

Art. 45(1) VRV covers not only inherently narrow streets, but also streets where passing is impeded by obstacles. The fact that the collision might also have occurred under other circumstances was irrelevant, because the traffic rule is punishable as such.

Kernrechtsfrage

Whether the driver satisfied the special duty of caution, including checking the clearance while passing the car.

Extrahierter Entscheid

No. He should have checked whether the car stood outside the marked safety line before continuing.

Extrahierte Begründung

A tram driver must know that the lateral overhang of a tram increases in curves. The white marking on the road indicated the maximum safe overhang and had to be observed even if visibility was poor. The appellant could not rely on Art. 38(1) SVG to omit this control.

Kernrechtsfrage

Whether the case was so slight that punishment should be waived under Art. 100 No. 1 para. 2 SVG.

Extrahierter Entscheid

No. The breach of a safety marking and the special caution required from a tram driver did not qualify as a particularly slight case.

Extrahierte Begründung

Even if the fault was light, the omission could not be treated as a particularly slight case; in any event the lower court would not have been compelled to waive punishment.

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