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BGE 92 I 189 ΓÇó Late payment in bankruptcy appeal may be disregarded
BGE 92 I 189Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band I03.10.1966Dismissed
The Federal Court dismissed the constitutional complaint of the collective partnership Gebrüder X. against the Zug Justice Commission. The partnership had sought to overturn the bankruptcy opening by submitting proof that it had paid all outstanding 1966 enforcement claims after the first-instance bankruptcy order. The Court held that the cantonal authority’s practice on admitting post-judgment facts was not arbitrary and that, in any event, the late payment was not excused. Because the prerequisite of excusable delay was absent, the authority did not need to examine whether the bankruptcy would cause unusual hardship.
Art. 174 Abs. 1 SchKG; Berücksichtigung nach dem erstinstanzlichen Konkurserkenntnis eingetretener Tilgung im Berufungsverfahren; Art. 4 BV. Weder der allgemeine Ausschluss noch die beschränkte Zulassung von Noven in der kantonalen Berufung gegen die Konkurseröffnung ist willkürlich. Hält das kantonale Recht an einer Praxis fest, wonach die nachträgliche Tilgung nur zu berücksichtigen ist, wenn die Verspätung durch besondere, vom Schuldner nicht verschuldete Umstände entschuldbar ist und zudem die Durchführung des Konkurses eine ungewöhnliche Härte bewirkt, so sind diese Voraussetzungen kumulativ; fehlt die entschuldbare Säumnis, erübrigt sich die Prüfung der ungewöhnlichen Härte. Die Nichtberücksichtigung des Novums verletzt Art. 4 BV nicht, wenn sie sich auf eine nicht willkürliche ständige Praxis stützt (consid. 2).
92 I 189
ab Seite 189
Die Kollektivgesellschaft Gebrüder X. führt staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung des Art. 4 BV mit dem Antrag, es sei der Entscheid der Justizkommission aufzuheben.
Das Bundesgericht hat wiederholt erkannt, dass weder der allgemeine Ausschluss von Noven (BGE 57 I 366Erw. 2) noch die Zulassung bestimmter Noven (BGE 91 I 2) als willkürlich zu bezeichnen sind. Die Justizkommission wäre somit nicht in Willkür verfallen, wenn sie die Berücksichtigung der erst nach dem erstinstanzlichen Konkurserkenntnis eingetretenen Tilgung von vornherein ausgeschlossen hätte. Sie ist indessen nicht so weit gegangen, sondern hat sich auch im vorliegenden Falle an ihre ständige - gleichfalls nicht willkürliche - Praxis gehalten, wonach die im Berufungsverfahren erfolgte Tilgung zu berücksichtigen ist, sofern die Verspätung der Zahlung durch besondere, vom Schuldner nicht zu vertretende Umstände entsch uldigt wird und die Durchführung des Konkurses zudem mit einer ungewöhnlichen Härte verbunden wäre. Diese Voraussetzungen treten kumulativ und nicht alternativ nebeneinander: die Berücksichtigung des Novums enfällt, wenn auch nur eines der genannten Erfordernisse nicht erfüllt ist. Die Justizkommission hat im vorliegenden Falle mit Fug erkannt, dass die verspätete Zahlung nicht entschuldbar war. Sollte der Gesellschafter Josef X. wirklich, wie in der Beschwerde behauptet wird, nach dem Tode seiner Ehefrau im Oktober 1965 in einen "Zustand depressiver Apathie und Gleichgültigkeit" versunken sein, so hätte doch der Gesellschafter Hans X. zum Rechten sehen und - gegebenenfalls unter Zuziehung eines aussenstehenden Buchhalters - das Nötigste zur Ordnung der Geschäfte vorkehren können. Fehlt es aber an der Voraussetzung der entschuldbaren Säumnis, dann war nach der - nicht willkürlichen - Praxis der Justizkommission die im Berufungsverfahren erfolgte Tilgung schon aus diesem Grunde nicht zu berücksichtigen. Eine Prüfung der Frage, ob die Durchführung des Konkurses zu ungewöhnlichen Härten führen würde, erübrigte sich demnach. Der Justizkommission kann deshalb keine Rechtsverweigerung vorgeworfen werden, wenn sie diesen Punkt nicht näher untersuchte.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.