Blink light at intersection did not alter right-of-way duties

BGE 91 IV 9Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band IV12.03.1965Annulled

Zusammenfassung

Neukomm drove into an intersection in Zurich while the signal light was flashing yellow and collided with a Mercedes coming from the left. He had been convicted by the single judge at the District Court of Zurich for violating Art. 31 Abs. 1 SVG and fined CHF 20. On cassation, the Federal Court held that the flashing-yellow signal only warned of increased danger under Art. 49 Abs. 5 SSV and did not change the right-of-way rules. Since Neukomm had already seen the other vehicle and could assume it would yield, his conviction could not stand.

Regest

Art. 31 Abs. 1 SVG; Art. 49 Abs. 5 SSV; intersection with flashing-yellow signal: the signal denotes increased danger only and does not modify the right-of-way regime. A driver who has perceived a vehicle approaching from the left and may, in the circumstances, rely on that vehicle yielding does not breach the duty of lookout merely because he does not continuously monitor the entire traffic flow. The special caution demanded at such an intersection leaves the ordinary mutual duties of road users unchanged; it does not impose a generalized duty to anticipate unlawful conduct by the priority-obliged driver (consid. 2).

Gesamter Gesetzestext

Urteilskopf

91 IV 9

  1. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 12. März 1965 i.S. Neukomm gegen Polizeirichteramt der Stadt Zürich.

Sachverhalt

ab Seite 9

Aus dem Tatbestand

Neukomm steuerte am 23. November 1963 in Zürich einen "Volkswagen" gegen eine Kreuzung, an der die automatische Lichtsignalanlage auf Blinklicht umgeschaltet war. Als er die Kreuzung überqueren wollte, stiess er mit einem von links kommenden "Mercedes"-Wagen zusammen, der von Neuffer geführt war.

Der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirksgerichtes Zürich erklärte Neukomm der Übertretung von Art. 31 Abs. 1 SVG schuldig und büsste ihn mit Fr. 20.-. Neukomm führt gegen dieses Urteil Nichtigkeitsbeschwerde.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

Der Einzelrichter führt aus, es sei richtig, dass Neukomm seine Aufmerksamkeit vor allem dem von rechts kommenden Verkehr zuzuwenden hatte. Das habe ihn jedoch nicht der Pflicht enthoben, auch nach links zu beobachten. Da die automatische Signalanlage an der Kreuzung auf Blinklicht umgeschaltet gewesen sei, habe er den gesamten Verkehrsfluss im Auge behalten müssen. Er habe sich nicht blindlings darauf verlassen dürfen, dass Neuffer ihm den Vortritt gewähren werde; denn erfahrungsgemäss versuchten vortrittsbelastete Fahrer immer wieder, an verkehrsreichen und mit Blinklicht versehenen Kreuzungen sich durchzuschlängeln.

Mit dieser Begründung lässt sich die Verurteilung Neukomms jedoch nicht aufrechterhalten. Nach dem angefochtenen Urteil hat der Beschwerdeführer den von links kommenden "Mercedes"-Wagen bereits kurz vor dessen Einfahrt in die Kreuzung erblickt. Da Neuffer nur langsam fuhr, durfte Neukomm an sich voraussetzen, dass jener ihm den Vortritt gewähren werde. Das gelbe Blinklicht änderte daran nichts. Dieses wies bloss auf die besondere Gefährlichkeit der Kreuzung hin (Art. 49 Abs. 5 SSV), bedeutete folglich nur erhöhte Vorsicht. Die gegenseitigen Verpflichtungen der beteiligten Fahrer wurden dadurch entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht berührt oder gar umgekehrt. Gerade bei verkehrsreichen und gefährlichen Kreuzungen besteht ein besonderes Interesse an einer klaren Rechtslage. Dies aber setzt voraus, dass sich alle, insbesondere auch vortrittsbelastete Führer, genau an die Verkehrsordnung halten.

Das Verschulden des Beschwerdeführers kann daher nicht darin erblickt werden, dass er nicht den gesamten Verkehrsfluss, also auch den von links kommenden Wagen Neuffers, im Auge behielt.

Schlagwörter

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