Cash-register tape as document; omission can constitute forgery

BGE 91 IV 6Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band IV02.02.1965Dismissed

Zusammenfassung

Marietta Löhrer, employee responsible for a perfume shop cash desk, kept part of the cash received and concealed the shortages by removing receipt duplicates and omitting entries from the cash-register tape. The Zurich High Court convicted her of embezzlement, suppression of documents, and repeated forgery. On nullity complaint, she challenged only the forgery conviction based on the omitted cash-register entries. The Federal Court held that the cash-register tape, as part of the business accounts, had document character and that omitting receipts amounted to falsification. The complaint was therefore dismissed.

Regest

Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB; Art. 110 Ziff. 5 StGB; document character of a cash-register tape and falsification by omission of entries: A cash-register tape that forms part of the business bookkeeping enjoys evidentiary character by virtue of law, because it is presumed to give truthful and complete information about the cash receipts. The decisive factor is not the subjective intention of the business owner to use the record as evidence, nor its comparative reliability within the internal accounting system, but whether the record is by its nature destined or suitable to prove the received payments. Where individual receipts that should have been recorded are deliberately omitted, a proper and complete accounting is deceptively represented; such omissions are equivalent to false entries and constitute falsification in the sense of Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB (consid. 1). Findings on intent and on awareness of the evidentiary function are factual and therefore binding in cassation (consid. 2).

Gesamter Gesetzestext

Urteilskopf

91 IV 6

  1. Urteil des Kassationshofes vom 2. Februar 1965 i.S. Löhrer gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich.

Sachverhalt

ab Seite 6

A.- Marietta Löhrer, der die Kasse eines Parfümeriegeschäftes in Zürich anvertraut war, behielt in der Zeit vom November 1961 bis Juli 1962 aus Barzahlungen von Kunden zahlreiche Geldbeträge zurück, die sie für eigene Bedürfnisse verbrauchte. Um diese Handlungen zu verheimlichen, liess sie die für das Geschäft bestimmten Doppel der den Kunden ausgehändigten Zahlungsquittungen verschwinden. Zum gleichen Zweck tippte sie die betreffenden Zahlungen auf der Registrierkasse nicht, so dass der Kontrollstreifen entsprechend weniger Einnahmen aufwies.

B.- Wegen dieses Sachverhaltes erklärte das Obergericht des Kantons Zürich Marietta Löhrer am 19. Oktober 1964 der wiederholten und fortgesetzten Veruntreuung (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB), der wiederholten und fortgesetzten Unterdrückung von Urkunden (Art. 254 Abs. 1 StGB) und der wiederholten und fortgesetzten Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB) schuldig und verurteilte sie zu vier Monaten Gefängnis mit bedingtem Strafvollzug.

C.- Die Verurteilte ficht dieses Urteil mit der Nichtigkeitsbeschwerde insoweit an, als sie wegen Nichttippens der Registrierkasse der Urkundenfälschung schuldig erklärt wurde. Sie verlangt, in diesem Anklagepunkt freigesprochen zu werden.

Erwägungen

Der Kassationshof zieht in Erwägung:

  1. Nach der verbindlichen Feststellung des Obergerichts war der Kontrollstreifen der Registrierkasse Grundlage für die Einträge im Kassabuch und zusammen mit diesem Bestandteil der Geschäftsbuchhaltung. Als solcher hatte er Urkundencharakter, indem auf Grund der gesetzlichen Pflicht zur ordnungsgemässen Führung der Geschäftsbücher von Gesetzes wegen vermutet wird, dass der Kassenstreifen über die eingegangenen Zahlungen wahrheitsgemäss und lückenlos Aufschluss gebe. Diese objektive, vom Gesetz verliehene Beweisbestimmung besteht unabhängig davon, wann und zu welchem Zweck der Geschäftsherr die Aufzeichnungen als Beweismittel verwenden will und ob sie, sei es für sich allein oder zusammen mit andern Unterlagen, tatsächlich vollen Beweis erbringen (BGE 79 IV 163f.).

Es ist daher entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin unerheblich, ob der Kontrollstreifen der Registrierkasse nach dem Willen des Geschäftsinhabers auch gegenüber seinen Angestellten die Funktion eines Beweismittels zu erfüllen gehabt habe oder nicht und ob im Innenverhältnis die mit fortlaufenden Nummern versehenen Quittungsdoppel ein zuverlässigeres und glaubwürdigeres Mittel gewesen seien, um die Vollständigkeit und Richtigkeit der Bareinnahmen nachzuweisen. Massgebend für den Urkundencharakter des Kassenstreifens ist nicht der Grad der Glaubwürdigkeit, der ihm im Betrieb beigemessen wird, oder dessen Tauglichkeit, allfällige Fehlbeträge aufzudecken, sondern einzig, ob er seinem Wesen nach dazu bestimmt oder geeignet ist, die eingegangenen Zahlungen zu beweisen (Art. 110 Ziff. 5 StGB). Da ihm hier diese Bestimmung kraft Gesetzes zukam, waren die Aufzeichnungen nicht bloss Behauptungen, wie sie Abrechnungen enthalten, die nicht Bestandteil einer kaufmännischen Buchhaltung sind (BGE 73 IV 109f., BGE 88 IV 34 f.). Ob allenfalls der Kontrollstreifen der Registrierkasse die Eigenschaft der Urkunde verliere, wenn die Einnahmen während einiger Zeit absichtlich nicht mehr aufgezeichnet werden, kann dahingestellt bleiben. Angenommen, dies sei zu bejahen, so folgt daraus nicht, dass auch dann keine Urkunde vorliege, wenn die Einnahmen getippt, einzelne von ihnen aber ausgelassen werden. In diesem Falle wird eine ordnungsmässige Kassenführung vorgespiegelt, deren Aufzeichnungen, wenn sie Bestandteil der Buchhaltung sind, vollständig und richtig sein müssen. Durch Auslassung vereinzelter Einnahmen, die pflichtgemäss hätten aufgezeichnet werden sollen, werden die Betriebsergebnisse ebenso wie durch wahrheitswidriges Tippen einzelner Zahlungen gefälscht. Die Beschwerdeführerin hat sich daher Falschbeurkundungen im Sinne des Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB zuschulden kommen lassen.

  1. In der Annahme der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin habe die Falschbeurkundungen vorsätzlich begangen, liegt auch, wie in der Beschwerde anerkannt wird, die Feststellung, dass sich die Beschwerdeführerin der Beweisbestimmung des Kontrollstreifens der Registrierkasse bewusst war. Diese Feststellung betrifft tatsächliche Verhältnisse; sie ist daher für den Kassationshof verbindlich und kann mit der Nichtigkeitsbeschwerde nicht angefochten werden (Art. 277 bis Abs. 1 und 273 Abs. 1 lit. b BStP).

Dispositiv

Demnach erkennt der Kassationshof:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.

Schlagwörter

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