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BGE 91 IV 144 ΓÇó Right of way on a partially closed road with access exceptions
BGE 91 IV 144Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band IV06.10.1965Dismissed
The accused challenged his conviction for failing to yield after turning left at a junction where the opposing road section was partly closed by a general driving ban with exceptions for residents, parking permit holders, buses and taxis. The Federal Court rejected his limitation plea, holding that enforcement limitation began with the enforceable first-instance judgment and that the absolute period had not expired. It also held that the partially closed road remained a roadway because it was still open to motor traffic under the exceptions, so the ordinary right-of-way rules applied. The appeal was dismissed and the CHF 50 fine stood.
Art. 90 Ziff. 1 SVG; Art. 101, 109 and 72 Ziff. 2 Abs. 2 StGB; Art. 16 Abs. 1 and 15 Signalisationsverordnung; Art. 1 Abs. 1, 4 and 8 VRV; right of way at a junction adjoining a road section subject to a general driving ban with exceptions. A road under a general driving ban is, in principle, not open to vehicular traffic and does not form a roadway or junction for purposes of priority rules. If, however, the ban is relaxed for defined vehicle categories or purposes so that the road remains available to traffic of some significance, it retains the character of a roadway on the permitted part. In such a case, the ordinary right-of-way rules apply against traffic emerging from that road; the left-turning driver must yield to oncoming vehicles (consid. 2-3). Enforcement limitation begins when the judgment becomes enforceable.
91 IV 144
ab Seite 144
A.- Tarschisch führte am 24. Juli 1963, gegen 07.30 Uhr, ein Personenauto in Zurich 3 durch die Schweighofstrasse stadtauswärts, um in die Ütlibergstrasse zu gelangen. Wegen des eidgenössischen Schützenfestes, das sich damals im Albisgütli abwickelte, war die Schweighofstrasse von der Stelle an, wo sie die Bachtobelstrasse kreuzt, für den Fahrzeugverkehr teilweise vorübergehend gesperrt, und dieser wurde in der Kreuzung nach links durch die Bachtobelstrasse umgeleitet. Die beiden Verkehrsanordnungen wurden zu Beginn des gesperrten Strassenstückes durch je eine grosse Tafel, die am linken und rechten Fahrbahnrand aufgestellt waren, signalisiert; auf der ersten waren das Wort Verkehrsumleitung und ein nach links gerichteter Pfeil, auf der zweiten das Zeichen für allgemeines Fahrverbot (Signal Nr. 201) und darunter der Vermerk angebracht, dass die Zufahrt für Anwohner und für Parkierer der oberen Ütlibergstrasse mit entsprechendem Kennzeichen sowie für Bus und Taxiwagen gestattet sei. Im Augenblick, als Tarschisch nach links in die Bachtobelstrasse abzubiegen begann, stiess er mit dem Motorradfahrer Hugentobler zusammen, der aus dem gesperrten Teil der Schweighofstrasse kommend geradeaus über die Kreuzung stadteinwärts fuhr.
B.- Der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirkes Zürich erklärte Tarschisch am 1. Juli 1965 der Übertretung von Art. 36 Abs. 3 SVG und Art. 14 Abs. 1 VRV schuldig und bestätigte die vom Polizeirichter der Stadt Zürich gegen den Verzeigten ausgefällte Busse von Fr. 50. -.
C.- Der Gebüsste führt gegen dieses Urteil Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag auf Freisprechung. Er bestreitet, dass er einem aus dem gesperrten Strassenstück entgegenkommenden Fahrzeug den Vortritt habe gewähren müssen.
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
Das Urteil des Einzelrichters in Strafsachen, das mit einem ordentlichen kantonalen Rechtsmittel nicht angefochten werden konnte, ist mit der Ausfällung am 1. Juli 1965 vollstreckbar geworden. An diesem Tage hat die Verfolgungsverjährung aufgehört und die Vollstreckungsverjährung begonnen (BGE 72 IV 106, 164; BGE 73 IV 14und ständige Rechtsprechung). Die zweijährige absolute Verjährungsfrist (Art. 90 Ziff. 1 SVG. Art. 101, 109, 72 Ziff. 2 Abs. 2 StGB), die am 24. Juli 1963 begann, ist daher noch nicht abgelaufen.
Das Signal "Allgemeines Fahrverbot" (Nr. 201) verbietet den Verkehr für alle Fahrzeuge (Art. 16 Abs. 1 der Verordnung über die Strassensignalisation vom 31. Mai 1963). Die Verkehrsfläche, auf der das allgemeine Fahrverbot uneingeschränkt gilt, darf somit von Motorfahrzeugen und motorlosen Fahrzeugen nicht benützt werden. Sie fällt zwar, wenn sie dem Fussgängerverkehr dient, unter den Begriff der Strasse (Art. 1 Abs. 1 VRV), stellt aber, da sie dem Fahrverkehr nicht geöffnet ist, keine Fahrbahn dar (Art. 1 Abs. 4 VRV). Das bedeutet, dass die mit einem solchen Fahrverbot belegte Verkehrsfläche an der Stelle, wo sie mit einer dem Fahrverkehr geöffneten Strasse zusammentrifft, keine Verzweigung (Kreuzung, Gabelung, Einmündung) bildet (Art. 1 Abs. 8 VRV). Dem Fahrzeugführer, der die Fahrbahn einer öffentlichen Strasse benützt, steht daher gegenüber einem andern, der aus einer Strasse mit unbeschränktem Fahrverbot herausfährt, das absolute Vortrittsrecht zu. Es verhält sich in diesem Falle nicht anders, als wenn jemand an einem Ort, wo keine Strasse besteht, oder aus einem Privatweg in eine öffentliche Fahrbahn einbiegt, um sich in den allgemeinen Verkehr einzugliedern (vgl. BGE 84 IV 109).
Nach Art. 15 der Signalisationsverordnung ist es zulässig, vom allgemeinen Fahrverbot Ausnahmen zu machen. So kann das Befahren der mit einem Fahrverbot belegten Strasse bestimmten Fahrzeugführern oder Fahrzeugkategorien oder für bestimmte Zwecke (z.B. Zubringerdienst) allgemein gestattet werden. In solchen Fällen wird die Benützung der Strasse für den allgemeinen Fahrverkehr nicht aufgehoben, sondern bloss eingeschränkt. Die Strasse dient trotz dem Fahrverbot dem Fahrverkehr und ist auf der für diesen bestimmten Fläche Fahrbahn im Sinne des Art. 1 Abs. 4 VRV. Was sie von andern Strassen unterscheidet, ist einzig ihre beschränkte Befahrbarkeit. Dieser Umstand könnte aber auf die Anwendung der Verkehrsregeln über das Vortrittsrecht nur Einfluss haben, wenn die beschränkt befahrbare Strasse für den allgemeinen Fahrverkehr eine derart untergeordnete Bedeutung hätte, dass sie im Vergleich mit der Strasse, mit der sie zusammentrifft, einer blossen Ausfahrt im Sinne des Art. 1 Abs. 8 VRV gleichzustellen wäre (vgl. BGE 91 IV 41).
Diese Voraussetzung trifft im vorliegenden Falle nicht zu. Der vom Fahrverbot betroffene Teil der Schweighofstrasse diente nicht nur als Zufahrt zu vereinzelten angrenzenden Grundstücken, sondern war in dem beidseits der Strasse von Wohnhäusern überbauten Gebiet schon als Quartierstrasse von einiger Bedeutung. Darüber hinaus stand sie dem durchgehenden Verkehr offen und konnte als Durchgangsstrasse ausser von den Anwohnern auch von den in der oberen Ütlibergstrasse parkierenden Fahrzeugführern, die eine entsprechende Erlaubnis hatten, sowie ohne besondere Bewilligung von allen Fahrzeugen der städtischen Verkehrsbetriebe und der Taxiunternehmen benützt werden. An der Kreuzung Schweighofstrasse/Bachtobelstrasse galt daher ohne gegenteilige Anordnung das gesetzliche Vortrittsrecht, wonach dem von rechts kommenden Fahrzeug der Vortritt zusteht (Art. 36 Abs. 2 SVG) und der nach links Abbiegende einem entgegenkommenden Fahrzeug den Vortritt zu lassen hat (Art. 36 Abs. 3 SVG).
Der Beschwerdeführer, der die deutlich signalisierten Einschränkungen des Fahrverbots gelesen hat und erkennen konnte, dass einem grossen Teil von Fahrzeugen die Durchfahrt durch die obere Schweighofstrasse gestattet war, musste mit solchen, die ihm aus dieser Strasse entgegenkommen konnten, rechnen. In Wirklichkeit hat er auch nicht angenommen, dass aus dem teilweise gesperrten Strassenstück keine Fahrzeuge in die Kreuzung einfahren werden oder dass er diesen gegenüber vortrittsberechtigt sei, sondern der Zusammenstoss mit dem Motorradfahrer ist darauf zurückzuführen, dass der Beschwerdeführer aus Unaufmerksamkeit diesen zu spät wahrgenommen hat.
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.