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BGE 91 IV 107 ΓÇó Jurisdiction for converting a customs fine into imprisonment
BGE 91 IV 107Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band IV21.06.1965Granted
The Federal Prosecutor challenged Zurich cantonal courts' refusal to entertain a request to convert an unpaid CHF 312 customs fine into 31 days' imprisonment. The Anklagekammer held that the forum dispute had to be decided under Art. 264 BStP and that the Federal Prosecutor was entitled to seize it. On the merits, it rejected Art. 283 BStP: the special jurisdiction rules of the customs legislation and the WUStB control, so the ordinary forum is the place where the offense was committed. The request was therefore granted and the case assigned to Schaffhausen.
Art. 264 BStP; forum disputes in federal criminal matters and priority over the nullity complaint under Art. 268 BStP. The Anklagekammer may be seized before a merits judgment; this temporal limitation concerns the appealability of the jurisdiction question, not the jurisdictional system itself (consid. 1). The Federal Prosecutor may invoke the chamber whenever he could otherwise attack the merits under Arts. 279, 310, 311 BStP. For customs offenses and the related excise offense, the special territorial rules of Art. 96 ZG, Art. 129 ZV and Art. 53 WUStB exclude the subsidiary application of Art. 283 BStP. The ordinary forum is the place of commission, with deviation only for exceptional reasons capable of rebutting the rule (consid. 2).
91 IV 107
ab Seite 108
A.- Zobrist, wohnhaft in Dietikon (Kanton Zürich), reiste am 17. Januar 1963 mit seinem VW-Bus nach Deutschland. Dort liess er den auf der Reise schadhaft gewordenen Motor durch denjengen eines Abbruchwagens gleichen Typs ersetzen. Darauf fuhr er über das Zollamt Bargen (Kanton Schaffhausen) in die Schweiz zurück, unterliess es jedoch bei der Wiedereinreise, den in Deutschland erworbenen und in seinem Wagen eingebauten Motor zur Zollbehandlung anzumelden. Er hinterzog dadurch die Einfuhrabgaben an Zoll und Warenumsatzsteuer. Am 24. April 1963 büsste ihn deshalb die Eidgenössische Oberzolldirektion in Anwendung der Art. 74 Ziff. 3, Art. 75 und 91 des Bundesgesetzes über das Zollwesen (ZG) sowie der Art. 52 und 53 des Bundesratsbeschlusses über die Warenumsatzsteuer (WUSTB) mit Fr. 312.--. Die Strafverfügung blieb unangefochten und erwuchs in Rechtskraft, doch kam Zobrist der Aufforderung zur Zahlung von Zollbusse, Gebühren und Einfuhrabgaben nur zum Teil nach. Die Betreibung führte zu einem Verlustschein. In der Folge beantragte die Direktion des Zollkreises II am 14. Oktober 1964 beim Bezirksgericht Zürich unter Berufung auf Art. 98 ZG sowie Art. 317 und 339 des Bundesstrafrechtspflegegesetzes (BStP), den nichteinbringlichen Bussenbetrag von Fr. 312.-- in 31 Tage Haft umzuwandeln.
B.- Das Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, und am 25. Januar 1965 auf Rekurs hin auch die I. Strafkammer des zürcherischen Obergerichts lehnten die Behandlung des Falles ab; zuständig seien die Gerichte des Kantons Schaffhausen, wo die Übertretung der genannten Bestimmungen begangen worden sei.
C.- Die Bundesanwaltschaft erhob Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, der angefochtene Beschluss des Zürcher Obergerichts sei aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese auf das Bussenumwandlungsgesuch eintrete. Allenfalls sei die Beschwerde als Gesuch von der Anklagekammer gestützt auf Art. 264 BStP zu behandeln.
D.- Durch Beschluss vom 9. April 1965 überwies der Kassationshof die Angelegenheit an die Anklagekammer, die sich zu deren Anhandnahme nach einem Meinungsaustausch zwischen den beiden Behörden gemäss Art. 96 Abs. 2 OG bereit erklärt hat.
E.- Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich beantragt Abweisung, diejenige des Kantons Schaffhausen Gutheissung des Gesuches der Bundesanwaltschaft.
Die Anklagekammer zieht in Erwägung:
Zu Unrecht glaubt die Gesuchstellerin, sie gehöre nicht zum Kreis derjenigen, die zur Anrufung der Anklagekammer befugt seien. Ihre Befugnis ergibt sich aus den in der bisherigen Rechtsprechung entwickelten Richtlinien (zusammengefasst in BGE 88 IV 143 /144). Ist der Bundesanwalt gemäss Art. 279 in Verbindung mit Art. 310 und 311 BStPberechtigt, das Sachurteil mit der Nichtigkeitsbeschwerde anzufechten, so muss er auch befugt sein, für die vorweg zu entscheidende Gerichtsstandsfrage die Anklagekammer anzurufen.
Die als Nichtigkeitsbeschwerde bezeichnete Eingabe der Bundesanwaltschaft ist daher gemäss dem Eventualbegehren als Gesuch um Bestimmung des Gerichtsstandes nach Art. 264 BStP durch die Anklagekammer zu beurteilen.
Im vorliegenden Fall sind derartige besondere Gründe weder genannt noch erkennbar. Es muss deshalb beim ordentlichen Gerichtsstand sein Bewenden haben, was zur Abweisung des Gesuches und Zuteilung der Sache an den Kanton Schaffhausen führt.