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BGE 91 IV 1 ΓÇó Conditional sentence requires a positive prognosis
BGE 91 IV 1Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band IV07.01.1965Annulled
The Federal Court, on cassation by the Zurich public prosecutor's office, held that conditional sentencing and conditional early expungement require a genuine positive prognosis based on the offender's prior conduct and character. The lower court's own reasoning showed only doubt and a wish to give the accused another chance, which is insufficient under the Criminal Code.
Art. 41 Ziff. 1, Art. 49 Ziff. 4 StGB; bedingter Strafvollzug und bedingte vorzeitige Bussenlöschung setzen eine begründete günstige Prognose voraus. Die Bewilligung darf nicht auf eine bloss unbestimmte Hoffnung oder auf den blossen Wunsch gestützt werden, der Verurteilte werde sich künftig wohl verhalten. Ergibt die Begründung des kantonalen Entscheids selbst, dass der Richter an die Bewährung nicht glaubt, sondern dem Täter lediglich eine letzte Chance einräumen will, fehlt die gesetzlich erforderliche Erwartung, der Vollzug bzw. die Rechtswohltat werde von weiteren Straftaten abhalten (E. 1).
91 IV 1
ab Seite 1
Aus den Erwägungen:
Im Anschluss an die Erwägung, dass die objektiven Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 41 Ziff. 1 und 49 Ziff. 4 StGBgegeben seien, weil die letzte unbedingte Gefängnisstrafe des mehrfach vorbestraften Beschwerdegegners 16 Jahre zurückliege und daher nicht mehr ins Gewicht falle, hat die Vorinstanz ausgeführt, in subjektiver Hinsicht seien einige Bedenken am Platze, habe doch der Beschwerdegegner seit 1952 nicht weniger als 10 Polizeibussen und eine bedingte Gefängnisstrafe wegen Verkehrsdelikten erlitten; dabei handle es sich aber mit Ausnahme der Gefängnisstrafe um lauter Bagatellfälle, weshalb sie verschuldensmässig nicht allzu sehr ins Gewicht fielen; dem Beschwerdegegner könne deshalb noch eine letzte Chance gegeben werden, um zu beweisen, dass er sich durch den bedingten Aufschub der Freiheitsstrafe von weitern Verfehlungen abhalten lasse.
Diese Ausführungen geben keine deutliche Antwort auf die entscheidende Frage, ob das Vorleben und der Charakter des Beschwerdegegners erwarten lassen, er werde sich durch die Bewilligung des bedingten Strafvollzuges und der bedingten vorzeitigen Bussenlöschung von weitern Straftaten abhalten lassen. Sie erlauben eher den Schluss, die Vorinstanz glaube im Grunde genommen nicht an die Bewährung des Beschwerdegegners, wolle ihm aber Gelegenheit geben, ihre ungünstige Prognose durch sein künftiges Verhalten zu widerlegen. Die erwähnten Rechtswohltaten auf Grund der unbestimmten Hoffnung zu bewilligen, der Verurteilte werde sich wider Erwarten wohl verhalten, ist nach dem Gesetze nicht zulässig.