Revocation of suspended sentence for breach of trust

BGE 90 IV 177Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band IV10.11.1964Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

Wettstein, previously sentenced for fraud to a 3-month prison term suspended for three years, repeatedly committed traffic and other minor offences during probation and also showed defiant conduct toward authorities. The Zurich Obergericht therefore ordered execution of the sentence under Art. 41 No. 3 para. 1 StGB. In cassation, Wettstein sought annulment and replacement measures. The Federal Court held that parts of the complaint were inadmissible because they merely referred to cantonal submissions. On the merits, it confirmed that the cumulative misconduct demonstrated a serious breach of probation trust and that the special-light-case exception did not apply. The complaint was dismissed insofar as entered.

Omnilex-Regeste

Art. 41 No. 3 paras. 1 and 2 StGB; revocation of suspended sentence for breach of trust and special-light-case exception. Revocation is justified not only by new criminal offences but by any conduct which, had it been foreseeable, would have prevented the grant of probation. The decisive criterion is whether the offender, by his behaviour, disappoints the trust underlying the suspended sentence and reveals a deficiency of character or lack of reform that probation was meant to address. The conduct must be assessed overall, taking into account repetition, persistence, disregard of official orders and the offender’s insight. A particularly light case under para. 2 is excluded where the new misconduct, viewed objectively and subjectively, is not merely trivial (consid. 2).

Gesamter Gesetzestext

Urteilskopf

90 IV 177

  1. Urteil des Kassationshofes vom 10. November 1964 i.S. Wettstein gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich.

Sachverhalt

ab Seite 177

A.- Wettstein hatte beim Verkauf eines Occasionswagens den Käufer arglistig getäuscht und war deshalb am 1. Juli 1960 vom Obergericht des Kantons Zürich wegen Betruges zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten verurteilt worden, deren Vollzug auf drei Jahre bedingt aufgeschoben wurde.

Während der Probezeit wurde Wettstein vom Polizeirichter der Stadt Zürich zehnmal zu Bussen von Fr. 10.- bis Fr. 50.- verurteilt. Zwei von diesen betrafen unentschuldigtes Nichteinrücken zu Ausbildungskursen des Zivilschutzes, eine wurde wegen Widerhandlung gegen das Tierseuchengesetz ausgefällt und die übrigen sieben Bussen entfallen auf Widerhandlungen gegen Strassenverkehrsvorschriften, hauptsächlich begangen durch Stehenlassen von Motorfahrzeugen an verbotenen Stellen oder zu unerlaubten Zwecken und durch Parkieren über die erlaubte Zeit hinaus. Ferner wurden in einem von vier eingestellten Strafverfahren, die wegen Betruges bei Autoverkäufen während der Probezeit gegen Wettstein angehoben worden waren, diesem Untersuchungskosten mit der Begründung auferlegt, dass er durch seine falschen Angaben eine bedenkliche Geschäftsmoral und damit ein leichtfertiges, ja verwerfliches Verhalten an den Tag gelegt habe.

B.- Das Obergericht des Kantons Zürich ordnete am 28. April 1964 wegen Täuschung des richterlichen Vertrauens (Art. 41 Ziff. 3 Abs. 1 StGB) den Vollzug der am 1. Juli 1960 bedingt aufgeschobenen Gefängnisstrafe an.

C.- Wettstein führt Nichtigkeitsbeschwerde und beantragt, den Widerrufsentscheid des Obergerichtes aufzuheben und die Sache zur Löschung des früheren Strafurteils, eventuell zu seiner Verwarnung oder zur Anordnung einer anderen Ersatzmassnahme an die Vorinstanz zurück.

zuweisen.

Erwägungen

Der Kassationshof zieht in Erwägung:

  1. Soweit der Beschwerdeführer anstelle einer eigenen Beschwerdebegründung bloss auf kantonale Eingaben verweist, kann auf sie nicht eingetreten werden (BGE 88 IV 122 und dort erwähnte Rechtsprechung).

  2. Indem das Gesetz in Art. 41 Ziff. 3 Abs. 1 StGB allgemein ein das Vertrauen des Richters enttäuschendes Verhalten als Grund zum Vollzug der Strafe erklärt, verlangt es, dass der unter Bewährungsprobe stehende Verurteilte sich überhaupt keines Verhaltens schuldig mache, in dessen Voraussicht der Strafvollzug nicht aufgeschoben worden wäre. Dazu zählt jedes Verhalten, gleichgültig, ob es strafbar ist oder nicht, vorausgesetzt, dass sich der Verurteilte der Pflichtwidrigkeit seines Handelns auch ohne besondere Mahnung bewusst sein musste und dass seine Verfehlung von einer Schwäche zeugt, die er mit Rücksicht auf die Bewährungsprobe hätte meistern können und sollen (BGE 72 IV 148,BGE 75 IV 158,BGE 77 IV 3, BGE 83 IV 137, BGE 85 IV 121, BGE 89 IV 126).

Das Obergericht hat durch die Annahme einer Vertrauenstäuschung weder die Voraussetzungen dieses Widerrufsgrundes verkannt oder das Verhalten des Beschwerdeführers unrichtig gewürdigt, noch ist es von einem unzutreffenden Begriff der Bewährung ausgegangen. Zum Wohlverhalten, das vom Verurteilten erwartet wird, gehört, dass er sich auf allen Lebensgebieten an die Rechtsordnung halte und Anstrengungen unternehme, um einen Rückfall in bereits aufgetretene Schwächen zu verhüten. Der Beschwerdeführer hat in der einen wie in der andern Richtung das in ihn gesetzte Vertrauen erheblich getäuscht. Entgegen seiner Auffassung kann keine Rede davon sein, dass es sich bei den zehn Bussenfällen ausschliesslich um Bagatellübertretungen handle, denen blosse Nachlässigkeit zugrunde liege. Das Gegenteil ergibt sich sowohl aus der Vielzahl und Gleichartigkeit der auf einen Zeitraum von 2 1/2 Jahren entfallenden Widerhandlungen als auch aus der Art ihrer Begehung, so aus dem stunden- und tagelangen, in einem Falle sogar 2-3 Wochen dauernden Parkieren von zum Teil keine Kontrollschilder aufweisenden Fahrzeugen auf öffentlichen Strassen und Plätzen, wo es einer Sonderbewilligung bedurft hätte oder wo nach der ausdrücklichen Signalisierung die Parkzeit beschränkt oder jedes Anhalten verboten war. Die in diesen Fällen immer wieder gezeigte bedenkenlose Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung ist umso schwerwiegender, als der Beschwerdeführer sich auch noch um polizeiliche Vorladungen nicht gekümmert hat, nähere Auskünfte verweigerte, über die einschreitende Polizei abschätzige Bemerkungen machte und sie sogar einmal grob beschimpfte. Nicht weniger verwerflich ist die rücksichtslose und egoistische Haltung, die darin zum Ausdruck kommt, dass der Beschwerdeführer den Zivilschutzkurs, zu dem er aufgeboten war, trotz mehrmaliger Verschiebung und Androhung strafrechtlicher Massnahmen versäumte und dass er das zweite Mal ungeachtet der Verurteilung zu einer Busse und Zustellung zweier neuer Aufgebote wiederum nicht einrückte. Solche hartnäckige Widersetzlichkeit zeugt von Hemmungslosigkeit und mangelndem Besserungswillen, was eine ausgeprägte Charakterschwäche erkennen lässt. Zum gleichen Schluss führt auch die unlautere Geschäftsmoral, die der Beschwerdeführer im eingestellten Strafverfahren erneut an den Tag gelegt hat, ebenso der Umstand, dass er den vielen Verwarnungen zum Trotz noch zu behaupten wagt, er habe keine Ahnung gehabt, dass die strafbaren Übertretungen den Widerruf des bedingten Strafaufschubes nach sich ziehen könnten.

Die neuen Verfehlungen sind, gesamthaft betrachtet, weder objektiv noch subjektiv als so geringfügig zu bewerten, dass ein besonders leichter Fall im Sinne des Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2 StGB angenommen werden könnte (BGE 86 IV 7). Die erwähnten Charaktermängel und die Einsichtslosigkeit des Beschwerdeführers, deretwegen ihm schon der bedingte Strafaufschub nur mit Bedenken gewährt worden ist, machen vielmehr deutlich, dass er dringend der Nacherziehung bedarf.

Dispositiv

Demnach erkennt der Kassationshof:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden kann.

Schlagwörter

suspended sentencerevocationprobationtrust in the courttraffic offencesbreach of trustspecial light casecassation complaint

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether references to cantonal submissions could replace a proper cassation complaint reasoning

Extrahierter Entscheid

The court would not enter into arguments that merely referred to cantonal submissions instead of setting out an independent grounds of complaint.

Extrahierte Begründung

A cassation complaint must contain its own reasoning; mere incorporation by reference is insufficient.

Kernrechtsfrage

Whether Wettstein's later conduct justified revocation of the suspended sentence under Art. 41 No. 3 para. 1 StGB

Extrahierter Entscheid

Yes. His repeated traffic violations, disregard of police orders, failure to attend civil defense courses, and dishonest conduct showed a serious breach of the trust underlying probation.

Extrahierte Begründung

Revocation may rest on any conduct showing the offender would not have been granted suspension had it been foreseen, even if the conduct is not itself punishable. The repeated and persistent violations showed indifference to the legal order and lack of reform.

Kernrechtsfrage

Whether the case qualified as a particularly light case under Art. 41 No. 3 para. 2 StGB

Extrahierter Entscheid

No. Taken together, the new misconduct was neither objectively nor subjectively slight enough for the special-light-case exception.

Extrahierte Begründung

The frequency, similarity, manner and persistence of the violations, together with the offender's lack of insight and need for re-education, excluded a particularly light case.

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