Additional signature did not bar reservation-of-title registration

BGE 90 III 61Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band III24.07.1964Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

Möbel Pfister AG sought registration of a reservation of title for a sales contract naming Hans-Rudolf Grossen as buyer, although the contract was also signed by an unexplained third person, L. Schmid. The enforcement office and the cantonal supervisory authority refused registration, considering the document ambiguous. The Federal Chamber of Debt Enforcement and Bankruptcy held that the contract still provided a sufficient registration basis against the clearly designated buyer. The unexplained additional signature did not require the register authority to investigate its meaning and did not justify refusing registration.

Omnilex-Regeste

Art. 226m Abs. 4 OR; reservation of title registration despite an additional unexplained signature on the contract. Where the buyer is clearly designated and the sales contract with reservation of title and authorization to apply for registration otherwise contains all necessary particulars, the register authority may not refuse entry merely because the contract also bears the signature of a third person whose role is not apparent from the document. The authority is not required to investigate the legal significance of such an additional signature. Registration against one buyer does not prejudice any possible rights of other signatories (consid. 1).

Gesamter Gesetzestext

Urteilskopf

90 III 61

  1. Entscheid vom 24. Juli 1964 i.S. Möbel Pfister AG

Sachverhalt

ab Seite 61

A.- Die Rekurrentin schloss am 18. Oktober 1963 mit Hans-Rudolf Grossen einen Kaufvertrag mit Vereinbarung des Eigentumsvorbehaltes ab, den eintragen zu lassen die Verkäuferin ermächtigt ist, "sofern sie die Forderung als gefährdet erachtet". Ausser H.-R. Grossen hat eine im Vertragstext nicht genannte Person "L. Schmid" unterzeichnet.

Am 13. Mai 1964 meldete die Verkäuferin den Eigentumsvorbehalt zur Eintragung gegenüber H.-R. Grossen zur Sicherung ihrer Restforderung von Fr. 2891. - an, die nach dem Vertrage bereits 60 Tage nach Empfang der Ware hätte beglichen werden sollen.

B.- Das Betreibungsamt wies die Anmeldung zurück mit folgender Begründung: "Nach unseren Feststellungen weist dieser Kaufvertrag folgende Mängel auf: Unterzeichnet haben als Käufer "H. Grossen" und "L. Schmid". Im Kaufvertrag oben jedoch ist nur Hans-Rudolf Grossen aufgeführt."

C.- Hierüber beschwerte sich die Verkäuferin mit dem Antrag, das Betreibungsamt sei anzuweisen, den Eigentumsvorbehalt wie verlangt einzutragen.

D.- Die kantonale Aufsichtsbehörde hat die Beschwerde am 25. Juni 1964 abgewiesen. Sie führt aus, gewiss sei der Kaufvertrag und ebenso die Vereinbarung des Eigentumsvorbehaltes und die Ermächtigungsklausel nicht als ungültig zu betrachten. Die Vertragsurkunde sei aber insofern unklar, als sie über die Bedeutung der zweiten Unterschrift "L. Schmid" keine Auskunft gebe. Es könne sich dabei um einen (wenngleich im Vertragstexte nicht genannten) Mitkäufer handeln; doch könne diese (vielleicht von der Braut des Käufers herrührende) Unterschrift auch blosses Einverständnis bekunden, sofern sie nicht etwa als Bürgschaftserklärung gemeint sei. Dem Betreibungsamt liege die Abklärung nicht ob. Es habe mit Recht einen eindeutigen Eintragungsausweis verlangt.

E.- Gegen diesen Entscheid richtet sich der vorliegende Rekurs, mit dem die Verkäuferin am Begehren der Beschwerde festhält.

Erwägungen

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:

Der Kaufvertrag, der nur zwei Teilzahlungen vorsieht und daher nach Art. 226m Abs. 4 OR nicht den Vorschriften der Artikel 226a-226c untersteht, enthält alle für die nachgesuchte Eintragung des Eigentumsvorbehaltes gegenüber H.-R. Grossen erforderlichen Angaben. Der Umstand, dass sich auf dem Kaufvertrag neben der Unterschrift des genannten Käufers noch eine weitere vorfindet, deren Bedeutung sich aus dem Vertrage nicht ergibt, rechtfertigt es entgegen der Ansicht des Betreibungsamtes und der kantonalen Aufsichtsbehörde nicht, die Eintragung gegenüber dem eindeutig als Käufer ausgewiesenen H.-R. Grossen - was allein in Frage steht - abzulehnen. Freilich steht es den Registerbehörden nicht zu, abzuklären, was für eine Bewandtnis es mit der zusätzlichen Unterschrift einer im Vertragstext nicht erwähnten Drittperson habe. Das kann jedoch im vorliegenden Verfahren gänzlich dahingestellt bleiben. Denn, wie dem auch sein möge, ändert die hinzutretende Unterschrift "L. Schmid" nichts daran, dass ein Kaufvertrag zwischen der Rekurrentin und H.-R. Grossen mit Vereinbarung des Eigentumsvorbehaltes und Anmeldeermächtigung der Verkäuferin einwandfrei vorliegt. Sollte die mitunterzeichnende Person bloss ihr Einverständnis haben bekunden oder allenfalls eine Bürgschaftserklärung abgeben wollen, so ist schlechterdings nicht einzusehen, wieso dadurch die Rechte der Verkäuferin gegenüber H.-R. Grossen verringert würden. Dass aber die Mitunterzeichnung etwas anderes bedeute, der Dritte insbesondere, ohne im Vertrage genannt zu sein, diesem als Mitkäufer habe beitreten wollen, steht keineswegs fest. Mit der Eintragung des Eigentumsvorbehaltes gegenüber einem von mehreren Käufern wird übrigens den Rechten der andern (insbesondere einer Beteiligung am Eigentum) nicht vorgegriffen. Vollends muss offen bleiben, ob der vorliegende Kaufvertrag auch als Eintragungsausweis gegenüber "L. Schmid" (dessen Identifizierung vorausgesetzt) dienen könnte, worauf das in Frage stehende Gesuch nicht abzielt.

Dispositiv

Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:

Der Rekurs wird gutgeheissen und das Betreibungsamt Olten-Gösgen angewiesen, den Eigentumsvorbehalt auf den Namen des Hans-Rudolf Grossen als Käufer einzutragen.

Schlagwörter

reservation of titleregistrationsales contractadditional signaturebuyer identityenforcement officesupervisory complaint

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether an unexplained additional signature on a sales contract defeats registration of a reservation of title against the clearly named buyer.

Extrahierter Entscheid

No. The contract contained the necessary information for registration against Hans-Rudolf Grossen, and the additional signature did not justify refusal.

Extrahierte Begründung

The register authorities need not clarify the meaning of a third person’s signature. The extra signature did not change that a valid sales contract with reservation of title and authorization to apply for registration existed between the seller and the named buyer.

Kernrechtsfrage

Whether the enforcement office had to refuse registration because the document was not an unequivocal registration voucher.

Extrahierter Entscheid

No. The office wrongly demanded clarification beyond what was required for registration against the named buyer.

Extrahierte Begründung

Even if the third signature reflected consent or suretyship, that would not diminish the seller’s rights against Hans-Rudolf Grossen. Registration against one of several buyers would not prejudice the others.

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