Standing to challenge refusal to authorize prosecution of officials

BGE 90 I 63Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band I21.02.1964Inadmissible

Zusammenfassung

Schneeberger challenged the Federal Department of Justice and Police’s refusal to authorize criminal prosecution of an official. The Federal Court held that under Art. 15 of the Liability Act, only the injured person and the cantonal public prosecutor may appeal such a refusal. Because Schneeberger expressly conceded that he suffered no personal infringement and acted only in the public interest, his filing was a prohibited popular complaint. The appeal was therefore dismissed as inadmissible.

Regest

Art. 15 VG; Art. 103 Abs. 1 OG; standing to challenge refusal of authorization to prosecute officials. The term "injured person" in Art. 15 VG refers only to the person against whom the alleged offence was directed. The appeal right against refusal of authorization is confined to the injured person and the public prosecutor of the canton of commission. A complainant who invokes merely the general interest in criminal prosecution lacks standing; popular complaints are excluded by Art. 103 Abs. 1 OG, which requires infringement of the appellant’s own rights.

Gesamter Gesetzestext

Urteilskopf

90 I 63

  1. Auszug aus dem Urteil vom 21. Februar 1964 i.S. Schneeberger gegen Eidg. Justiz- und Polizeidepartement.

Erwägungen

ab Seite 63

  1. Gemäss Art. 15 des Verantwortlichkeitsgesetzes bedarf die Strafverfolgung von Beamten wegen strafbarer Handlungen, die sich auf ihre amtliche Tätigkeit oder Stellung beziehen, einer Ermächtigung des Eidg. Justiz- und Polizeidepartements. Gegen deren Verweigerung ist nach Abs. 5 die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zulässig; sie steht dem Verletzten, der Bestrafung des Beamten verlangt, sowie dem öffentlichen Ankläger des Begehungskantons zu.

Aus der Verwendung des Ausdrucks "Verletzten" geht klar hervor, dass derjenige, der Strafanzeige erhoben hat, nicht unter allen Umständen zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert ist, sondern nur dann, wenn sich die behauptete strafbare Handlung gegen ihn gerichtet hat. Diese Ordnung stimmt überein mit der allgemeinen Regel von Art. 103 Abs. 1 OG, wonach zur Beschwerde befugt ist, wer durch den angefochtenen Entscheid in seinen Rechten verletzt worden ist. Damit wird die Popularbeschwerde ausgeschlossen; die Wahrung des allgemeinen Interesses an der Strafverfolgung obliegt einzig dem öffentlichen Ankläger.

Der Beschwerdeführer gibt ausdrücklich zu, das er durch den angefochtenen Entscheid nicht in seinen persönlichen Interessen verletzt wird; er erklärt, er reiche die Beschwerde ein aus Interesse an der Bewahrung und am Ausbau des Rechtsstaates. Damit erweist sich seine Eingabe aber als eine Popularbeschwerde, deren Unzulässigkeit ihm bekannt ist und von ihm nicht bestritten wird...

Schlagwörter

standingpopular complaintauthorization to prosecuteofficial liabilityadministrative appeal