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BGE 9 I 87 ΓÇó Divorce appeal: remand for alimony and evidence completion
BGE 9 I 87Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band I26.10.1882Dismissed
The Federal Court dismissed the husband's complaint against the Thurgau cantonal court's order remitting the alimony/compensation issue to the first instance. It held that the compensation claim had to be decided within the divorce proceedings, but if the file was not ripe as to amount, a remand for a new first-instance decision was proper. The cantonal court also remained free to direct the evidence-taking according to cantonal procedure, provided the evidence was collected for the Federal Court. The appellant's request for clarification and cost reimbursement was rejected.
Art. 49 Abs. 2 BG über Civilstand und Ehe; Scheidungskosten/Entschädigungsfrage und Beweisergänzung im Berufungsverfahren. Die Entschädigungsfrage ist im Scheidungsprozess selbst und nicht ad separatum zu erledigen; Verzicht der Parteien vorbehalten. Ist der Betrag auf Grund der Akten nicht spruchreif, hat die kantonale Rechtsmittelinstanz die Sache zur neuen erstinstanzlichen Beurteilung zurückzuweisen. Die bundesgerichtlich angeordnete Beweisergänzung bindet nur hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme, nicht hinsichtlich der kantonalen Behörde, welche sie nach kantonalem Prozessrecht vorzunehmen hat (consid. 2–3).
C. Das Obergericht des Kantons Thurgau bemerkt in seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde im Wesentlichen: Es sei seiner Zeit vor dem Obergerichte von keiner Partei darüber Beschwerde geführt worden, daß das Erstinstanzgericht die Ent schädigungsfrage und die œconomica ad separatum verwiesen habe; das Obergericht sei daher, da dieser Theil der erstinstanz lichen Entscheidung offenbar der Parteidisposition nicht entzogen sei und daher nicht vom Amtes wegen habe abgeändert werden müssen, gar nicht in der Lage gewesen, in dieser Richtung zu urtheilen. Nachdem nun aber das Bundesgericht nichtsdestowe niger in dritter Instanz auf ein Prozeßbegehren eingetreten sei, welches in zweiter Instanz gar nicht gestellt und daher stillschweigend aufgegeben gewesen sei, so habe das Obergericht um eine offenbare Verletzung der kantonalen Prozeßordnung zu vermeiden, dem Begehren des Bundesgerichtes nur durch Ueber weisung desselben an die erste Instanz, welche in diesem Punkte einzig den Entscheid gefällt habe, entsprechen können. Es werde daher auf Abweisung des gestellten Begehrens angetragen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
aber, da die dem Obergerichte vorgelegenen Akten bezüglich des Quantitativs der Entschädigung nicht spruchreif waren, das Verfahren des Obergerichtes, die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an die erste Instanz zurückzuweisen, als richtig. Dabei ist aber festzuhalten, daß, da es sich in dieser Richtung um ein neues erstinstanzliches Urtheil über einen einzelnen, im frühern Verfahren gesetzwidrig übergangenen, Punkt handelt, nach Ausfällen der neuen erstinstanzlichen Entscheidung rück sichtlich derselben das gewöhnliche kantonale Rechtsmittelverfah ren zu beobachten ist und nicht etwa, wie das Obergericht in seiner Schlußnahme vom 26. Oktober 1882 anzudeuten scheint, die Akten ohne Weiteres, zur Uebermittlung an das Bundes gericht, der Obergerichtskanzlei zu übersenden sind. Erst wenn im Falle der Berufung auch die zweitinstanzliche Entscheidung über die Höhe der Entschädigung ergangen ist, so sind, wenn nicht die Parteien auf die Weiterziehung verzichten, die bezüg lichen Akten und Entscheidungen gleichzeitig mit den Akten über die angeordnete Aktenvervollständigung bezüglich der Schuldfrage dem Bundesgerichte zu übermitteln. Demnach hat das Bundesgericht beschlossen: Es sei die Eingabe des Impetranten im Sinne der Erwä gungen abschlägig beschieden.