Art. 5, 73 Schwyz KV; Kompetenz zur Behandlung von Stellungs- und Auslieferungsbegehren anderer Kantone; eine zur Auslieferung oder Vorführung vor ein auswärtiges Gericht angeordnete Inhaftierung verstösst nicht gegen die persönliche Freiheit, sofern sie auf gesetzlicher Grundlage beruht. Dagegen ist die verfassungsmässige Zuständigkeitsordnung zwingend; die Exekutive darf ein in die Zuständigkeit der richterlichen Behörde fallendes Gesuch nicht selbst entscheiden, auch wenn die betroffene Person die Zuständigkeit des fremden Gerichts anerkannt hat. Entscheidend ist die formelle Kompetenzverteilung zwischen richterlicher und vollziehender Gewalt (consid. 1–2).
mäßige Kompetenzausscheidung zwischen der richterlichen und vollziehenden Behörde bei Seite zu setzen und eine verfassungs mäßig unzweifelhaft in die Kompetenz des Kantonsgerichtes fallende Angelegenheit selbst zu entscheiden; übrigens liegt, wie beiläufig bemerkt werden mag, in der Anerkennung der Kompetenz eines Gerichtes noch nicht ohne weiters und unter allen Umständen die Erklärung, sich auch der Auslieferung an dieses Gericht zum Zwecke der Strafuntersuchung oder Straf vollstreckung nicht widersetzen zu wollen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als begründet erklärt und es wird dem nach der angefochtene Beschluß des Regierungsrathes des Kan tons Schwyz aufgehoben.
kurrenten seien daher wegen eines rechtlich gar nicht existirenden Zeugnisses verurtheilt worden und es sei somit Art. 9 cit. der thurgauischen Staatsverfassung verletzt, weßhalb auf Aufhebung des Großrathsbeschlusses vom 22. November 1882, respektive des obergerichtlichen Urtheils und des demselben vorangegangenen Verfahrens, beziehungsweise auf Ueberweisung des Straffalles zu neuer Beurtheilung an das thurgauische Obergericht angetragen werde. C. In ihrer Vernehmlassung auf diese Beschwerde bemerkt die Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau: Die Rekurrenten seien keineswegs etwa ihrem verfassungsmäßigen Richter entzogen, sondern im Gegentheil durch das verfassungsmäßig zuständige Gericht beurtheilt worden; ob das Urtheil dieses Gerichtes materiell richtig sei, habe das Bundesgericht nicht zu untersuchen. Uebrigens sei die Beschwerde auch materiell unbegründet, da als Essentiale eines Zeugnisses offenbar nicht das Protokoll, sondern die Aussage selbst erscheine. Der Regierungsrath und das Ober gericht des Kantons Thurgau ihrerseits beziehen sich lediglich auf die Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft und die Begrün dung der Entscheidung des Obergerichtes. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: