Art. 2 und 3 des eidg. Eisenbahnhaftpflichtgesetzes; Art. 29 und 30 OG; Begriff des Unfalles „beim Betriebe“ einer Eisenbahn: Die Haftpflicht erfasst nicht bloss den eigentlichen Transport von Personen und Sachen im ordentlichen Fahrdienst, sondern jede auf der Schienenanlage vorgenommene Betriebshandlung, auch wenn sie im Zusammenhang mit Unterhaltungsarbeiten erfolgt. Massgebend ist der technische Eisenbahnbetrieb; auf den Zweck des Transportes kommt es nicht an. Bahnunterhaltungsarbeiten als solche fallen nicht darunter, wohl aber Unfälle bei zur Ausführung solcher Arbeiten notwendigen Fahrbewegungen. Eigene Schuld des Verletzten ist nur zu berücksichtigen, wenn sie nach den bindenden Tatsachenfeststellungen erwiesen ist; blosse Vermutungen genügen nicht. Eine beiläufige Erwähnung von kantonalem Recht im kantonalen Urteil begründet noch keinen selbständigen kantonalen Entscheidungsgrund.
dieselbe, es sei das angefochtene Urtheil im Sinne der Abwei sung der Klage, eventuell der Ermäßigung des Entschädigungs betrages abzuändern unter Kostenfolge. Der Anwalt der Kläger dagegen beantragt in erster Linie, das Bundesgericht wolle auf die Beschwerde mangels Kompetenz nicht eintreten unter Kosten folge, eventuell erklärt er, sich der Weiterziehung der Beklagten anschließen zu wollen und beantragt, es sei das zweitinstanzliche Urtheil im Sinne angemessener Erhöhung der gesprochenen Entschädigung abzuändern unter Kostenfolge. Seitens der Be klagten wird die Anschlußbeschwerde der Kläger als prozessualisch unstatthaft und materiell unbegründet bekämpft. Der Litisdenunziat beider Parteien, Bahnmeister Ritzmann in Luzern, ist nicht erschienen, sondern hat eine schriftliche Eingabe, datirt den 12. Oktober laufenden Jahres eingereicht; der zweite Litisdenunziat beider Parteien, Joseph Egli dagegen ist persönlich erschienen; derselbe bestreitet, ohne einen bestimmten Antrag zu stel len, unter Festhaltung seiner frühern thatsächlichen Behauptungen, daß ihm an dem Unfall irgend ein Verschulden zur Last falle. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
geführt. Der Vorderrichter ist grundsätzlich davon ausgegangen, daß es sich um einen beim Betriebe der Eisenbahn der Beklag ten eingetretenen Unfall handle, da auch Bahnunterhaltungs arbeiten, wenn sie mit erhöhter Gefahr verbunden seien, zum Eisenbahnbetriebe gehören und hat die von der Beklagten vor geschützte Einrede des Selbstverschuldens als unbegründet ver worfen; er hat demnach die Beklagte auf Grund des Art. 2 des eidgenössischen Eisenbahnhaftpflichtgesetzes als haftpflichtig erklärt. In den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urtheils (Erwägung 6) ist überdem beigefügt: Da der Unfall in letzter Linie durch den schadhaften Zustand des fraglichen Rollwagens herbeigeführt worden sei, dieser auch schon zur Zeit seiner Ueber gabe an den Unternehmer Egli schadhaft gewesen sein müsse, so liege auf Seite der Beklagten ein aquilisches Verschulden vor, Für dieses Verschulden habe die Beklagte aufzukommen, nicht nur nach den Grundsätzen des gemeinen Rechts, sondern auch nach Mitgabe des in Rede stehenden Bundesgesetzes, welches für schuldhaftes Verhalten der Transportgesellschaften überall eine erhöhte Verantwortlichkeit statuire. 3. Die von den Klägern bei der heutigen Verhandlung in erster Linie vorgeschützte Einwendung der Inkompetenz des Bun desgerichtes ist darauf begründet worden: Die Klage stütze sich nicht ausschließlich auf das eidgenössische Eisenbahnhaftpflichtgesetz, sondern daneben auch auf ein, nach kantonalem Rechte die Be klagte zum Schadenersatze verpflichtendes, aquilisches Verschulden; ebenso habe die Vorinstanz, wie die Entscheidungsgründe ihres angefochtenen Urtheils zeigen, festgestellt, daß die Beklagte nicht nur nach dem Haftpflichtgesetze, sondern auch nach gemeinem Rechte verantwortlich sei. Das Bundesgericht aber sei nicht kom petent zu untersuchen, ob letztere Feststellung richtig sei; es könnte daher niemals, selbst wenn es finden sollte, das angefochtene Ur theil beruhe auf unrichtiger Anwendung des Haftpflichtgesetzes, zu einer Abänderung dieses Urtheils gelangen. 4. Wäre nun richtig, daß der Vorderrichter die Beklagte auch auf Grund des zur Zeit des Unfalls geltenden kantonalen Rech tes über Schadenersatzpflicht aus unerlaubten Handlungen ver urtheilt habe, so könnte allerdings das Bundesgericht auf eine sachliche Prüfung der Beschwerde nicht eintreten, da ihm nach Art. 29 des Bundesgesetzes über Organisation der Bundes rechtspflege die Ueberprüfung der Anwendung des kantonalen Rechtes durch die kantonalen Gerichte nicht zusteht und es somit in dem gedachten Falle allerdings niemals zu einer Abänderung des angefochtenen Urtheils gelangen könnte. Allein der Vorder richter hat in Wirklichkeit einen selbständigen Rechtsgrund der Verantwortlichkeit der Beklagten außerhalb des eidgenössischen Haftpflichtgesetzes gar nicht festgestellt, sondern seine Entscheidung beruht ausschließlich auf Anwendung des eidgenössischen Haft pflichtgesetzes, keineswegs dagegen auf Anwendung des kantona len Rechtes. Vorerst ist aus den Akten durchaus nicht ersichtlich, daß die Kläger vor den kantonalen Instanzen zur Begründung ihres Schadenersatzanspruches überhaupt auf Bestimmungen des kantonalen Rechtes Bezug genommen hätten und sodann beruft sich, was scheidend in's Gewicht fällt, auch der Vorderrichter in seinem angefochtenen Urtheile auf keinerlei kantonale Gesetzesvor schriften, sondern spricht vielmehr gerade aus, daß die Feststellung des Thatbestandes auf Grund des 11 des Eisenbahnhaftpflicht gesetzes geschehe. Die beiläufige Bemerkung in Erwägung 6 des zweitinstanzlichen Urtheils aber, daß eine Haftung der Be klagten für aquilisches Verschulden nicht nur nach gemeinem Rechte sondern auch nach dem Haftpflichtgesetze begründet sei, enthält einen selbständigen, die Entscheidung tragenden Ent scheidungsgrund offenbar überall nicht, am allerwenigsten die Feststellung, daß die Beklagte auch nach kantonalem Rechte, ab gesehen von dem eidgenössischen Haftpflichtgesetze, schadenersatz pflichtig sei. 5. Ist somit auf eine sachliche Prüfung der Beschwerde ein zutreten, so kann zunächst, da nach Art. 29 und 30 des Bun desgesetzes über Organisation der Bundesrechtspflege die Ver handlung in der bundesgerichtlichen Instanz eine mündliche ist, die schriftliche Eingabe des Litisdenunziaten Ritzmann nicht in Betracht gezogen werden. Im Weitern aber hat nach Art. 30 leg. cit. das Bundesgericht seinem Urtheile den von den kanto nalen Gerichten festgestellten Thatbestand zu Grunde zu legen. Demnach kann auf die im heutigen Vortrage seitens der Beklag
ten erfolgte Anfechtung thatsächlicher Feststellungen der Vorinstanz keine Rücksicht genommen werden, sondern hat das Bundesge richt einfach zu untersuchen, ob der Vorderrichter auf Grund der von ihm als erwiesen erachteten Thatsachen die Rechtsfrage richtig beurtheilt habe. Es ist somit, trotz der erneuten Bestrei tung der Beklagten, insbesondere als feststehend anzunehmen, daß Lorenz Felber an den Folgen des erlittenen Unfalles und nicht in Folge einer anderweitigen Todesursache starb und daß seine Erwerbsverhältnisse die von der Vorinstanz konstatirten waren. 6. Auf Grund des vorderrichterlich festgestellten Thatbestandes nun ist die Frage, ob der Unfall, durch welchen der Ehemann und Vater der Kläger den Tod fand, sich beim Betriebe der Eisenbahn der Beklagten ereignet habe, zu bejahen. Nach Art, 2 des Bundesgesetzes betreffend die Haftpflicht der Eisenbahnen u. s. w. tritt die dort normirte erhöhte Haftpflicht der Trans portanstalt ein, wenn der Unfall sich beim Betriebe einer Eisenbahnunternehmung ereignet hat. Die Worte beim Betriebe einer Eisenbahnunternehmung sind nun allerdings nicht in dem allgemeinen und weiten, sprachlich an sich möglichen, Sinne auf zufassen, nach welchem sie alle und jede überhaupt zum Zwecke des gewerblichen Betriebes einer Eisenbahnunternehmung vor genommenen Thätigkeiten umfassen würden, sondern sie müssen in einem engern Sinne verstanden werden, nämlich dahin, daß unter Betrieb einer Eisenbahnunternehmung nur der Betrieb der Eisenbahn im technischen Sinne des Wortes, d. h. der Schienenanlage zu verstehen ist, wonach denn zum Betriebe die Beförderung von Personen oder Sachen auf Schienengeleisen sowie deren Vorbereitung und Abschluß gehören. Diese engere Auslegung des Gesetzes ist durch die ratio legis gerechtfertigt. Denn das Bundesgesetz beruht, wie das für dasselbe vorbild liche deutsche Reichshaftpflichtgesetz, auf dem Prinzip, daß, da der Eisenbahnbetrieb vermöge der für ihn verwendeten Natur kräfte und der dadurch bedingten Betriebsart erhöhte Gefahren für Leben und Gesundheit von Personen darbiete, dem Betriebs unternehmer, welcher diese gefährliche Unternehmung für sich aus beute, auch eine erhöhte Haftpflicht für die daraus entstehenden Schädigungen aufzuerlegen sei. Demnach aber hat gewiß der Gesetz geber nur den Eisenbahnbetrieb im oben angegebenen engern Sinne im Auge gehabt und nicht den gewerblichen Betrieb einer Eisen bahnunternehmung überhaupt, denn nur die zu ersterem gehöri gen Zweige des Eisenbahndienstes, nicht aber die übrigen zu Ausübung des Gewerbes einer Eifenbahnunternehmung erforder lichen Verrichtungen (wie der Dienst der Büreaubeamten einer Eisenbahngesellschaft, u. s. w.) bieten den Charakter besonderer, eigenthümlicher Gefährlichkeit dar. Handelt es sich dagegen um einen, infolge der Durchführung, der Vorbereitung oder des Abschlusses der Beförderung von Personen oder Sachen auf der Bahnanlage (den Schienengeleisen) eingetretenen Unfall, so ist die Transportanstalt verantwortlich, sofern sie nicht einen Haftbe freiungsgrund beweist. Auf den Zweck der Beförderung, ob die selbe im ordentlichen Transportdienste der Bahnunternehmung, oder zu andern Zwecken, z. B. zum Zwecke der Ausführung von Bahnunterhaltungsarbeiten u. dergl. geschah, kommt nichts an und ebenso ist es sofern es sich überhaupt um den Betrieb einer als Eisenbahn im Sinne des Gesetzes zu qualifizirenden Unter nehmung handelt, gleichgültig welche Kraft (ob Dampfkraft, Elektrizität u. drgl., thierische oder menschliche Muskelkraft, oder auch nur die eigene Schwere der Fahrzeuge oder Transport gegenstände) als Mittel der Beförderung benutzt wird. Eine einschränkende Auslegung des Gesetzes, wonach dessen Anwen dung etwa auf die vom Eisenbahnunternehmer in seiner Stel lung als Frachtführer ausgeführten Transporte oder auf den Lokomotivbetrieb beschränkt würde, findet weder in dem Texte des Gesetzes noch in der ratio legis einen Anhalt, da durch die gedachten Momente die eigenthümliche Gefährlichkeit des Eisenbahnbetriebes keineswegs ausschließlich bedingt wird, dieselbe sich vielmehr auch bei anderweitigen Beförderungen auf der Schienenanlage in größerem oder geringerem Grade wieder findet. Dagegen ist freilich unzweifelhaft richtig, daß Bahnunterhaltungs oder Erneuerungsarbeiten an sich keineswegs zum Eisenbahnbe triebe gehören und somit bei solchen eingetretene Unfälle nicht unter den Art. 2 des Bundesgesetzes fallen. Wenn aber zum Zwecke der Ausführung von Bahnunterhaltungs oder Erneue
rungsarbeiten Betriebshandlungen im oben angegebenen Sinne vorgenommen werden und durch diese ein Unfall entsteht, oder wenn ein bei Bahnunterhaltungsarbeiten beschäftigter Arbeiter u. drgl. durch die Einwirkung des Eisenbahnbetriebes beschädigt wird, so muß Art. 2 cit, ohne Zweifel zur Anwendung kom men. In concreto nun wurde der Ehemann und Vater der Kläger bei einer zum Zwecke der Ausführung von Bahnunter haltungsarbeiten unternommenen Rollwagenfahrt auf den Schie nengeleisen der Beklagten getödtet. Es kann also nach dem oben Ausgeführten nicht zweifelhaft sein, daß der Unfall in kausalem Zusammenhange mit dem Eisenbahnbetriebe steht und somit unter Art. 2 des Bundesgesetzes fällt. Der Umstand, daß bei fraglicher Fahrt gleichzeitig ein, wie angenommen werden muß, reglementarisch verbotener Transport von Holz im Privatinteresse eines Eisenbahnbediensteten vorgenommen wurde, ändert hieran nichts. Denn dadurch wird ja der fraglichen Fahrt der Cha rakter einer Betriebshandlung keineswegs benommen, sondern es könnte blos in Frage kommen, ob nicht die Klage wegen eigenen Verschuldens des Verletzten abzuweisen sei. Daß endlich sofern es sich um einen beim Betrieb vorgekommenen Unfall handelt, die Beklagte als Betriebsunternehmer verantwortlich ist und die Kläger nicht etwa an den Bauakkordanten Egli ver weisen kann, hat Beklagte selbst nicht bestritten und es erscheint dies auch angesichts des Art. 3 des Bundesgesetzes, welcher die Eisenbahnunternehmungen schlechthin für die Personen, deren sie sich zum Betriebe des Transportgeschäftes oder zum Bahnbau bedienen, einstehen läßt, als unbestreitbar. 7. Als Haftbefreiungsgrund ist von der Beklagten einzig eigenes Verschulden des Getödteten behauptet worden. Nun stellt aber der Vorderrichter fest, daß nicht erwiesen sei, daß Lorenz Felber zur Zeit des Unfalles wie Beklagte behauptet hatte, sich in angetrunkenem Zustande befunden habe, und daß eben so wenig feststehe, daß Felber, wie Beklagte im Fernern behauptet hatte, sich vorschriftswidrig vorn auf den Rollwagen gesetzt habe; viel mehr sei bewiesen, daß er anfänglich hinten auf dem Wagen befunden habe und wenn er während der Fahrt nach vorn rutscht sei, so stehe nicht fest, daß dies freiwillig geschehen vielme willige Folge der Bewegung des Rollwagens und der dadurch bewirkten Erschütterung aufgefaßt werden. Endlich sei auch nicht erwiesen, daß dem Felber bekannt gewesen sei, daß der fragliche Holztransport eine Privatangelegenheit des Bahnmeisters Ritz mann sei. Mit diesen für das Bundesgericht ohne Weiters maß gebenden, thatsächlichen Feststellungen des Vorderrichters ist der Einwendung des eigenen Verschuldens offenbar nach allen Rich tungen hin die thatsächliche Unterlage entzogen und muß dieselbe somit verworfen werden. Ob der Beklagten wegen des regle mentswidrigen Holztransportes allfällig ein Rückgriffsrecht, sei es gegen den Bauakkordanten Egli, sei es gegen den Bahnmeister Ritzmann, zustehe, ist dagegen im gegenwärtigen Prozesse nicht zu untersuchen; an der Haftpflicht der Beklagten gegenüber den Klägern wird durch die gedachte Reglementswidrigkeit, da diese nach dem vorinstanzlich festgestellten Thatbestande jedenfalls nicht dem Lorenz Felber zugerechnet werden kann, jedenfalls nichts geändert. Ist somit die Klage in Uebereinstimmung mit der Vorinstanz grundsätzlich gutgeheißen, so ist auch rücksichtlich des Quantitativs der Entschädigung die zweitinstanzliche Entscheidung einfach zu bestätigen. Die in dieser Richtung in der heutigen Verhandlung eventuell eingelegte Anschlußbeschwerde der Kläger ist zwar pro zessualisch statthaft. Denn das Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege schließt den gemeinrechtlichen Grundsatz der Gemeinschaftlichkeit des Rechtsmittels nicht aus und es ist daher derselbe, wie das Bundesgericht schon wiederholt ausgesprochen hat (Entscheidungen, Amtliche Sammlung, II, S. 166; VI, S. 156), auch für das Bundesrecht als geltend anzuerkennen. Dagegen ist diese Beschwerde ebenso wie die Beschwerde der Be klagten sachlich nicht begründet. Denn in der zweitinstanzlichen Feststellung des Quantitativs der Entschädigung ist ein Rechts irrthum überall nicht erfindlich, vielmehr erscheint dieselbe, mit Rücksicht auf das Alter des Getödteten und die sonstigen Umstände des Falles, als den Verhältnissen angemessen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Das Urtheil des Obergerichtes des Kantons Luzern vom 19. Mai 1883 ist in allen Theilen bestätigt.