- Vertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika vom
25./30. November 1850/28. Februar und 6. November 1855. —
Traité avec les Etats-Unis de l'Amérique du 25/30 Novembre
1850/28 Février et 6 Novembre 1855.
- Urtheil vom 24. November 1883
in Sachen Wohlwend.
A. Zu Anfang der 1850ger Jahre wanderte Johann Georg
Wohlwend von Sennwald, Kantons St. Gallen, welcher vor¬
her in der Gemeinde Ems (Kreis Rhäzüns, Bezirks Imboden,
Kantons Graubünden) gewohnt hatte, nach Nordamerika aus,
wo er im Jahre 1854 das Bürgerrecht der Vereinigten Staa¬
ten erwarb. Am 8. Juli 1881 starb derselbe an seinem nord¬
amerikanischen Wohnorte, in Peru, Grafschaft Lasalle, Staats
Illinois mit Hinterlassung seiner Ehefrau Maria geb. Hunger.
Seine Verlassenschaft besteht theils in im Staate Kansas ge¬
legenen Immobilien, theils in Kapitalien, von denen ein Betrag
von cirea 12,000 Fr. bei der graubündnerischen Kantonalbank
in Chur angelegt ist. Als der vom Grafschaftsgerichte zu La¬
salle zum Verwalter des Nachlasses bestellte Joh. U. Wohlwend
in Peru von der graubündnerischen Kantonalbank Auszahlung
des bei derselben angelegten Kapitals verlangte, wirkten die
Rekurrenten, nämlich sechs Stiefgeschwister des Erblassers: Peter,
Ulrich, Luzius, Jakob, Anna, verehelichte Filly und Elsbeth,
verehelichte Kuster, sowie die vollbürtige Nichte des Erblassers,
Anna Wohlwend, verehelichte Bezzola, beim Kreisamte Chur
eine provisorische Beschlagnahme des fraglichen Kapitalbetrages
aus; in der Folge richteten dieselben, welche, mit Ausnahme
der in Kairo (Aegypten) wohnenden Elsbeth Kuster, sämmtlich
im Kanton Graubünden domizilirt sind, an das Kreisgericht
Rhäzüns, als das Gericht des letzten graubündnerischen Wohn¬
ortes des Erblassers, das Gesuch, es möchte die im Kanton
befindlichen Vermögensstücke des Nachlasses in gerichtliche Ver¬
wahrung nehmen und gleichzeitig einen Erbenaufruf erlassen.
Nachdem das Kreisgericht Rhäzüns, diesem Begehren entspre¬
chend, einen Erbenaufruf erlassen hatte, meldete sich auch die
Wittwe Maria geb. Hunger, welche, gestützt auf das Erbgesetz
des Staates Illinois, den gesammten Nachlaß für sich in An¬
spruch nahm. Daraufhin traten Peter Wohlwend und Genossen
vor dem Bezirksgerichte Imboden mit einer Klage gegen die
Wittwe Wohlwend auf, in welcher sie die Anträge stellten:
- Kläger sind die einzigen und ausschließlichen Erben des am
- Juli 1881 in Peru verstorbenen Joh. Georg Wohlwend.
- Beklagte hat über den Nachlaß ihres verstorbenen Mannes
den Intestaterben desselben genaue Rechenschaft abzulegen und
denselben vorbehältlich ihres gesetzlichen Nießbrauchsrechtes heraus¬
zugeben resp. sicher zu stellen.
- Für ihren Anspruch auf etwaigen während der Ehe ge¬
machten Vorschlag (von einem Drittel), sowie für ihr Nutz¬
nießungsrecht ist sie, soweit diese Ansprüche sich erstrecken, auf
das in Amerika liegende, von ihr in Besitz genommene Vermögen
anzuweisen.
- Das bei der Kantonalbank von Graubünden liegende, dem
Erblasser gehörende Baarvermögen im Betrage von 11,232 Fr.
40 Cts., Werth 31. Dezember 1881, ist ausschließliches und
freies Eigenthum der Kläger und ist dasselbe ihnen unbean¬
standet aushinzufolgen.
- Unter Kostenfolge.
Gegenüber dieser Klage erhob die Wittwe Wohlwvend die Ein¬
rede der Inkompetenz des Bezirksgerichtes Imboden; in ihrer
daherigen Eingabe an den Kleinen Rath des Kantons Grau¬
bünden stellt sie die Begehren, es sei zu erkennen: Die angeb¬
lichen Intestaterben des verstorbenen Georg Wohlwend haben
ihre Erbschaftsansprüche bei den zuständigen amerikanischen Ge¬
richten anzubringen und es sei das Bezirksgericht Imboden
nicht kompetent, auf diesen Erbschaftsstreit einzutreten, eventuell
seien die Civilgerichte des Kantons St. Gallen befugt, diese
Angelegenheit zu erledigen. Durch Entscheid vom 8. Mai 1883
erklärte der Kleine Rath des Kantons Graubünden, die Be¬
schwerde sei insofern begründet, als das Bezirksgericht Imboden
in Klagesachen der Erben Wohlwend gegen die Rekurrentin
nicht das richtige Forum sei, indem er ausführte: Er habe
blos zu entscheiden, ob das Bezirksgericht Imboden kompetent
sei, dagegen habe er den Parteien nicht einen Gerichtsstand
förmlich anzuweisen; nun sei aber im Fragefalle überhaupt kein
bündnerisches Gericht kompetent, da weder der Erblasser Kan¬
tonsangehöriger gewesen, noch die Erbschaft im Kanton fällig
geworden sei, vielmehr der Erblasser seinen letzten Wohnort in
Amerika gehabt habe; es treffe mithin keiner der Kompetenz¬
gründe des § 1 des graubündnerischen Privatrechtes und des § 27
der graubündnerischen Civilprozeßordnung zu.
B. Gegen diesen Entscheid ergriffen Peter Wohlwend und
Genossen den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht. In
ihrer Rekursschrift behaupten sie:
- Die angefochtene Entscheidung enthalte eine Rechtsver¬
weigerung. Es sei nämlich in erster Linie davon auszugehen,
daß hier nicht der Staatsvertrag zwischen der Schweiz und den
Vereinigten Staaten von Nordamerika von 1850/1855 zur An¬
wendung komme; denn sowohl der Erblasser, welcher allerdings
in den Vereinigten Staaten naturalisirt worden zu sein scheine,
als auch seine Ehefrau seien immerhin Schweizerbürger resp.
Angehörige des Kantons St. Gallen geblieben, da sie niemals
die Entlassung aus dem st. gallischen Bürgerrechte erhalten
haben. Es handle sich also um eine Streitigkeit, bei welcher
ausschließlich schweizerische Angehörige betheiligt seien und auf
solche Streitigkeiten sei nicht internationales Recht, sondern
lediglich das nationale Recht der Parteien anwendbar. Nun
statuire aber § 27 der graubündnerischen Civilprozeßordnung
für Erbschaftsstreitigkeiten
einen ausschließlichen Gerichtsstand
„an dem Orte, wo der Erblasser im Kanton zuletzt ansäßig
war, oder in Ermangelung eines Wohnortes, wenn es sich um
eine von einem Kantonsangehörigen herrührende Erbschaft handle,
Heimatorte, wo er oder seine Vor¬
an demjenigen inländischen
eltern zuletzt bürgerliche Rechte ausgeübt haben.“ Wenn der
Kleine Rath diese Gesetzesbestimmung dahin auslege, daß das
Erbschaftsforum an dem letzten Wohnorte des Erblassers über¬
haupt, d. h. an seinem Wohnorte zur Zeit seines Todes be¬
gründet sei, so sei dies mit deren Wortlaute offenbar unverein¬
bar, denn nach diesem sei das forum hereditatis am letzten
Wohnorte des Erblassers im Kanton begründet. In der Wei¬
gerung des Kleinen Rathes, inländische Erbinteressenten bei die¬
sem, in ihrem Interesse eingeführten, Gerichtsstand zu schützen,
liege eine Rechtsverweigerung. Auch hätte der Kleine Rath, ge¬
mäß dem ausdrücklichen Antrage der Wittwe Wohlwend, sich
auch darüber aussprechen sollen, welcher Richter denn eigentlich
seiner Ansicht nach zu Beurtheilung der Erbschaftsklage der Re¬
kurrenten kompetent sei, ob der st. gallische, als der Richter der
Heimat des Erblassers, oder der amerikanische.
2. Sollte das Gericht annehmen, daß in casu der schweize¬
risch=nordamerikanische Staatsvertrag vom 25. November 1850
ir Anwendung komme, so sei dieser Vertrag jedenfalls insofern
verletzt, als der Kleine Rath die Kompetenz des Bezirksgerichtes
Imboden auch für den auf graubündnerischem Gebiete gelegenen
Theil des Nachlasses (das bei der graubündnerischen Kantonal¬
bank angelegte Kapital) abgelehnt habe. Denn nach Art. 6 des
genannten Staatsvertrages sei in Erbstreitigkeiten durch die Ge¬
richte und nach den Gesetzen des Landes zu urtheilen, in welchem
das Eigenthum liegt.
Demnach werde beantragt: In erster Linie: Der gesammte
mobile Nachlaß des am 8. Juli 1881 in Amerika verstorbenen
Joh. Georg Wohlwend, liege derselbe, wo er wolle, ist von den
Gerichten des Kantons Graubünden, speziell von dem vom Klä¬
ger angerufenen Bezirksgerichte Imboden zu berechten und ist
der Entscheid der Regierung des Kantons Graubünden als ver¬
fassungswidrig aufzuheben, eventuell es fei für die Erbschafts¬
klage betreffend den in Graubünden liegenden Theil des Wohl¬
wend'schen Nachlasses resp. das bei der graubündnerischen Kan¬
tonalbank liegende Vermögen, bestehend in einem Kapitalguthaben
von circa 12,000 Fr. der von den Klägern angerufene Ge¬
richtsstand zuständig nach Maßgabe des zwischen der Schweiz
und den Vereinigten Staaten von Nordamerika bestehenden
Staatsvertrages.
C. In ihrer Vernehmlassung auf diese Beschwerde führt die
Wittwe Wohlwend in eingehender thatsächlicher und rechtlicher
Erörterung aus, daß die angefochtene Entscheidung des Kleinen
Rathes von Graubünden auf durchaus richtiger Anwendung des
kantonalen Gesetzesrechtes beruhe, da letzteres den von den Re¬
kurrenten behaupteten Rechtssatz, daß, wenn ein Nichtkantons¬
angehöriger irgend einmal während seines Lebens in Grau¬
bünden gewohnt habe, dort für alle Zukunft, auch nachdem er
den Kanton längst verlassen habe, ein Gerichtsstand für Erb¬
streitigkeiten über seinen Nachlaß begründet bleibe, durchaus nicht
enthalte: Demnach werde beantragt;
- Das Bundesgericht wolle den Rekurs der angeblichen In¬
testaterben, wie sie in der Prozeß= und Rekurseinlage namentlich
aufgeführt sind, des in Amerika verstorbenen G. Wohlwend als
materiell total unbegründet abweisen.
- Die Rekurrenten haben sämmtliche Kosten allein zu tragen
und haben
- Die hierseitige Part mit 50 Fr. außergerichtlich zu ent¬
schädigen.
D. In Replik und Duplik halten beide Parteien an ihren
Ausführungen und Anträgen fest. Die Rekurrenten behaupten
namentlich noch, daß die Rekursbeklagte bei ihrer Anmeldung
auf den Erbaufruf des Kreisgerichtes Rhäzüns, den bündneri¬
schen Gerichtsstand nicht bemängelt habe, was von der Rekurs¬
beklagten bestritten und überdem als rechtlich unerheblich bezeichnet
wird. Im Fernern beantragen die Rekurrenten noch eventuell,
daß das Bundesgericht, falls es die Kompetenz der st. gallischen
Gerichte aussprechen sollte, vorsorglich verfüge, daß bis zur An¬
hängigmachung der Erbschaftsklage bei den st. gallischen Gerich¬
ten das bei der Kantonalbank liegende Baarvermögen unange¬
tastet liegen bleibe, bis und so lange der st. gallische Richter
anders darüber verfügen würde. Die Rekursbeklagte erhöht ihre
Entschädigungsforderung für außerrechtliche Kosten auf 75 Fr.
E. In einer nachträglichen Eingabe, d. d. 14. November 1883,
macht die Wittwe Wohlwend noch geltend, daß hier, da der
Kleine Rath von Graubünden über die aufgeworfene Gerichts¬
standseinrede nach Maßgabe der kantonalen Gesetze in motivirter
Schlußnahme entschieden habe, von einer Rechtsverweigerung nicht
die Rede sein könne und daß mithin das Bundesgericht gar nicht
kompetent sei.
F. Der Kleine Rath des Kantons Graubünden, welchem zu
Vernehmlassung ebenfalls Gelegenheit gegeben wurde, hat auf eine
solche verzichtet.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Da der Rekurs darauf begründet wird, der angefochtene
Entscheid involvire eine Rechtsverweigerung, eventuell derselbe
verstoße gegen einen Staatsvertrag mit dem Auslande, so ist
das Bundesgericht nach Art. 59 des Bundesgesetzes über Orga¬
nisation der Bundesrechtspflege unzweifelhaft kompetent.
- Soweit nun die Beschwerde auf eine angebliche Rechtsver¬
weigerung gestützt wird, ist dieselbe, auch wenn davon aus¬
zugehen wäre, es kommen nicht die Bestimmungen des schwei¬
zerisch=amerikanischen Staatsvertrages vom 25. November 1850
sondern ausschließlich die Gerichtsstandsnormen des kantonalen
Rechtes zur Anwendung, von vornherein offenbar unbegründet,
denn die Entscheidung des Kleinen Rathes, daß die graubünd¬
nerischen Gerichte zu Beurtheilung der Erbschaftsklage der Re¬
kurrenten nicht kompetent seien, enthält so wenig eine Weigerung
einer Behörde, eine gesetzlich in ihre Kompetenz fallende Ange¬
legenheit an die Hand zu nehmen, oder eine willkürliche Ver¬
werfung eines gesetzlich offenbar begründeten Gesuches der Re¬
kurrenten, daß dieselbe vielmehr als zweifellos richtig, den Be¬
stimmungen der kantonalen Gesetzgebung entsprechend erscheint.
In der That enthält die graubündnerische Gesetzgebung keines¬
wegs den von den Rekurrenten ihr imputirten exorbitanten Rechts¬
satz, daß für Erbstreitigkeiten über den Nachlaß von Kantons¬
fremden ein Gerichtsstand im Kanton allemal dann begründet
sei, wenn der Erblasser überhaupt irgend einmal einen zur Zeit
seines Todes längst aufgegebenen Wohnsitz im Kantonsgebiete
gehabt habe. Schon aus der Textirung des § 27 der Civilpro¬
zeßordnung folgt vielmehr, daß der graubündnerische Gerichts¬
tand für Erbschaftsklagen nur dann begründet ist, wenn der
Erblasser entweder seinen letzten Wohnort im Kanton hatte,
dann ist der Gerichtsstand der Erbschaft eben an diesem Orte
begründet, — oder wenn er zwar außerhalb des Kantons
wohnte, aber graubündnerischer Staatsangehöriger war,
dann greift der Gerichtsstand der Heimat nach den nähern Be¬
stimmungen des Gesetzes Platz. Dieser Siun des Gesetzes folgt
wie bemerkt, schon aus seinem Wortlaute — „in Ermangelung
eines Wohnortes“ ist ein Gerichtsstand im Kanton nur dann
anerkannt, wenn es sich um eine „von einem Kantonsangehöri¬
gen herrührende“ Erbschaft handelt — und muß um so mehr
festgehalten werden, als bei Annahme der von den Rekurrenien
vertretenen Auslegung ein Gerichtsstand sich ergäbe, der sonst
wohl nirgends statuirt ist und jedenfalls im internationalen
Verkehr keine Anerkennung fände.
- Uebrigens kommt für den vorliegenden Fall unzweifelhaft
in erster Linie nicht das kantonale Gesetzesrecht, sondern Art. 6
des schweizerisch=amerikanischen Staatsvertrages vom 25. No¬
vember 1850 zur Anwendung. Daß nämlich diese Vertragsbe¬
stimmung, wie die Rekurrenten zu glauben scheinen, nur für
Erbstreitigkeiten, bei welchen Angehörige der beiden Vertrags¬
staaten betheiligt sind, gelte, oder daß dieselbe nur die Rechts¬
stellung der Angehörigen des einen Vertragsstaates in dem
andern Vertragsstaate, nicht aber die Rechtsstellung derselben
gegenüber ihrem Heimatlande normire, ist gewiß nicht richtig,
sondern wird gerade durch Inhalt und Zweck derselben ausge¬
schlossen. Denn Art. 6 cit. soll ja eine positive, in beiden
Vertragsstaaten gleichmäßig anwendbare, Norm des internatio¬
nalen Rechtes für den Fall aufstellen, daß ein Angehöriger des
einen Vertragsstaates in dem andern stirbt oder auf dessen
Gebiet Vermögen hinterläßt. Damit wäre es aber gänzlich un¬
vereinbar, wenn der Heimatstaat auf die Beerbung eines im
andern Vertragsstaate verstorbenen Angehörigen, sofern dabei
nur eigene Angehörige betheiligt sind, einfach seine eigene Ge¬
setzgebung über den Gerichtsstand und das maßgebende materielle
Recht zur Anwendung bringen wollte. Mag daher auch richtig
sein, daß im vorliegenden Falle der Erblasser zur Zeit seines
Todes noch fortwährend Schweizerbürger war, so ändert dies doch
an der Anwendbarkeit des Staatsvertrages nichts.
- Muß somit geprüft werden, ob die eventuelle Beschwerde
der Rekurrenten wegen Verletzung des schweizerisch=amerikanischen
Staatsvertrages gerechtfertigt sei, so ist zu bemerken: Art. 6
dieses Vertrages in der schließlich festgestellten und genehmigten
Fassung bestimmt: „Die Streitigkeiten, welche unter den An¬
„sprechern einer Erbschaft über die Frage enstehen können,
„welchem die Güter zufallen sollen, werden durch die Gerichte
„und nach den Gesetzen des Landes beurtheilt, in welchem das
„Eigenthum liegt.“ Nach dem Wortlaute dieser Vorschrift nun
könnte allerdings scheinen, daß der Vertrag schlechthin und all¬
gemein, speziell ohne Unterscheidung zwischen beweglichem und
unbeweglichem Vermögen, den Gerichtsstand und das materielle
Recht der gelegenen Sache als für die Beerbung maßgebend
habe erklären wollen. Diese Auslegung könnte um so eher als
geboten erscheinen, als in der ursprünglichen Fassung des Ver¬
trages nach dem Worte „Eigenthum“ noch besonders eingeschal¬
tet war „bewegliches und unbewegliches“ und als dieser Zusatz
blos deshalb nach dem Beschlusse des Senates der Vereinigten
Staaten gestrichen wurde, weil die Vereinigten Staaten die
(durch die Gesetzgebung einzelner Vereinsstaaten ausgeschlossene)
Fähigkeit Fremder zum Erwerbe von Grundeigenthum nicht
staatsvertraglich anerkennen wollten. Allein die erwähnte Aus¬
legung des Vertrages steht nun in bestimmtestem Widerspruche
mit demjenigen, was vom schweizerischen Bundesrathe beim
Vertragsabschluße über den Sinn, welchen die Kontrahenten
mit der fraglichen Bestimmung verbunden haben, erklärt worden,
ist. In seiner Botschaft an die Bundesversammlung vom
3. Dezember 1850 führt der Bundesrath aus, die fragliche
„etwas schwankende“ Bestimmung sei eine Wiederholung aus
der Uebereinkunft von 1848: Der Ausdruck „die Gerichte und
„die Gesetze des Landes, in welchem das Eigenthum gelegen
„ist," könnte verschieden gedeutet werden. Er müsse aber „die
„Richter und die Gesetze des Landes bezeichnen, in welchem
„das Erbe verfallen ist, denn gewöhnlich ist es auch da, wo
„sich das Vermögen oder der größere Theil desselben befindet,
„und zwar so, daß das Urtheil, welches von diesen Richtern
„ausgefällt wird, sich auf alles Eigenthum bezieht, das den
„Erbnachlaß bildet, in welchem Lande es auch liegen mag.
Solches war die Absicht der Parteien 1848, wie es sich aus
„dem Zusammenhang dieser Klausel in der Uebereinkunft und
„aus der Stelle, welche sie einnimmt, ergibt.“ Die fraglichen
Ausdrücke könnten allerdings auch in dem Sinne verstanden
werden, daß „die Frage, wem das Eigenthum, das den Be¬
„stand der Verlassenschaft bildet, zukommen soll, durch die
„Richter und nach den Gesetzen des Landes entschieden werden
„soll, wo sich jeder Theil des Vermögens befindet, also durch
„die Richter und nach den Gesetzen der Vereinigten Staaten
„für das Eigenthum, das dort liegt, durch die Richter und nach
„den Gesetzen der Schweiz für dasjenige, das in der Eidgenos¬
„senschaft ist, u. s. w. Um diesen Zweifel zu heben und sich
„dem zu nähern, was allgemein über Anwendung der Gesetze
„angenommen ist,“ habe der Bundesrath eine Aenderung der
fraglichen Bestimmung vorgeschlagen gehabt; er habe vorgeschla¬
gen zu sagen, daß die fraglichen Streitgegenstände bei den
„Gerichten des Ortes anhängig gemacht werden sollen, an
„welchem der Erbfall vorgekommen ist, nämlich an dem letzten
„gesetzlichen Wohnsitze des Verstorbenen,“ daß die äußere Form
der Testamente nach dem Gesetze des Errichtungsortes, die
persönliche Handlungsfähigkeit nach dem Gesetze des Heimatortes
zu beurteilen seien, u. s. w. Diese Vorschläge seien indeß von
dem Bevollmächtigten der Vereinigten Staaten aus verschiedenen
Gründen nicht angenommen worden und „in der Besorgniß,
„daß eine wesentliche Veränderung, welche an der Redaktion von
„1848 vorgenommen würde, einen unerwarteten Widerstand in
„dem Senate der Vereinigten Staaten, wo man bezüglich des
„Gerichtswesens die durch andere Verträge geheiligten Aus¬
„drücke sorgfältig beizubehalten strebt, finden dürfte, haben die
„beidseitigen Bevollmächtigten den im Jahre 1848 angenom¬
„menen Text beibehalten, vollständig überzeugt, daß ihm kein
„anderer Sinn beigelegt werden wird, als man ihm früher
„gab, und der oben entwickelt worden ist.“ In diesem Sinne
ist unzweifelhaft, wie sich auch aus dem Berichte der national¬
räthlichen Kommission (Bundesblatt 1855, II, S. 3921) er¬
gibt, die fragliche Vertragsbestimmung beim Vertragsabschlusse
schweizerischerseits aufgefaßt und ratifizirt worden, es wurde also
schweizerischerseits unter Ort „wo das Eigenthum liegt,“ der
letzte Wohnort des Erblassers verstanden, welcher ja allerdings
als Ort der Lage des Nachlasses, letzteren als Einheit gedacht,
bezeichnet werden kann. Eine übereinstimmende Willensmeinun
beider vertragschließenden Staaten in dieser Richtung, d. h. für
die Behandlung des Nachlasses als Einheit, nun aber darf
denfalls insoweit unbedenklich unterstellt werden, als auch das
Recht der Vereinigten Staaten den Nachlaß als Einheit be¬
handelt und als die Einheit der Erbschaft überhaupt im inter¬
nationalen Rechte allgemein anerkannt ist, d. h. rücksichtlich
des beweglichen Vermögens. Denn in Bezug auf das beweg¬
liche Vermögen erkennt bekanntlich auch das englisch=nordame¬
rikanische Recht, welches allerdings für die Erbfolge in das unbe¬
wegliche Gut die lex rei sitæ als maßgebend erklärt, den Grund¬
satz der Einheit der Erbschaft an und unterstellt die Erbfolge in
dasselbe dem Gesetze des letzten Wohnortes des Erblassers; dieser
Ort wird nach der Fiktion mobilia ossibus inhærent als Ort
der Lage sämmtlicher einzelner beweglicher Nachlaßstücke betrachtet
(s. darüber z. B. Bar in Holzendorfs Encyklopädie, Asser (Cohn)
das internationale Privatrecht, S. 59). Es darf demgemäß gewiß
angenommen werden, die kontrahirenden Staaten seien bei Ab¬
schluß des Vertrages wenigstens mit Bezug auf das bewegliche
Vermögen darüber einig gewesen, daß unter dem Ausdrucke Richter
und Gesetze des Landes „wo das Eigenthum liegt,“ nicht Richter
und Gesetze der Länder, wo die einzelnen beweglichen Nachla߬
stücke wirklich liegen, zu verstehen seien, sondern Richter und
Gesetze des letzten Wohnortes des Erblassers, an welchem Orte
die einzelnen Nachlaßstücke kraft rechtlicher Fiktion als gelegen
gelten. Diese Auslegung ist um so mehr festzuhalten, als bei
r gegentheiligen Annahme, wo sogar für den beweglichen
Nachlaß die Einheit der Erbschaft preisgegeben wäre und über¬
all, wo eine bewegliche Sache des Erblassers sich befindet, eine
besondere Erbschaft zu eröffnen wäre, die vertragsschließenden
Staaten einen der Natur der Sache und der sonstigen allge¬
meinen Doktrin und Praxis des internationalen Privatrechtes
widersprechenden Rechtssatz vereinbart hätten, was jedenfalls im
Zweifel nicht anzunehmen ist. Demnach ist denn aber klar, daß
auch die eventuelle Beschwerde der Rekurrenten unbegründet und
in casu in vollem Unfange nicht der graubündnerische, sondern
der amerikanische Richter zuständig ist, um so mehr, als über¬
haupt nicht einmal eine bewegliche körperliche Nachlaßsache im
Kanton Graubünden gelegen ist, sondern es sich lediglich um
eine Forderung des Erblassers an einen graubündnerischen Schuld¬
ner handelt, von diesem Forderungsrecht aber nicht gesagt werden
kann, es sei im Kanton Graubünden gelegen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.