BGE 9 I 498
BGE 9 I 498Bge06.12.1856Originalquelle öffnen →
sind die Bestimmungen des zürcherischen Erbrechtes maßgebend. 3. Die Erben sind verpflichtet, die erhaltenen Ausstattungen und die sonstigen vom Erblasser für sie gemachten Kapitalver¬ wendungen gemäß Erwägungen 9—13 des erstinstanzlichen Ur¬ theils in die Verlassenschaft einzuwerfen. 4. Die Verlassenschaft der verstorbenen Frau Kopf geb. Bou¬ rillon und der Tochter Rosalie Kopf ist, soweit dies noch nicht geschehen, aus dem Nachlasse des Karl Friedrich Kopf auszu¬ scheiden und unter die Kinder Kopf gesondert zu vertheilen (Er¬ wägung 14 des erstinstanzlichen Urtheils). 5. Für die Ansprüche der beklagten Wittwe Kopf ist der am 3. August 1851 vor dem Amtsrevisorate Lahr abgeschlossene Heiratsvertrag mit seinen rechtlichen Konsequenzen maßgebend. 6. Die Söhne Kopf bezw. deren Nachkommen sind berechtigt die in Riesbach gelegenen Liegenschaften zu ermäßigtem Schatzungswerthe an sich zu ziehen, vorbehältlich des Rechtes der Wittwe, dieselben zum Ansatze von 34,000 Fr. zu über¬ nehmen. 7. Im Uebrigen ist der Nachlaß Kopf unter die Söhne bezw. deren Nachkommen zu je 5, unter die Töchter zu je 4 Pfennigen zu theilen, wobei ein Fünftel des Erbtheiles der Mathilde Kopf den übrigen Erben in demselben Verhältniß zufällt. 8. Die in erster und zweiter Instanz berechneten Staatsge¬ bühren und Kosten werden den Parteien zu gleichen Theilen auferlegt. 9. Die Beschwerdegegner haben die in Kassationsinstanz er¬ laufenen Baarauslagen zu bezahlen, nämlich 2 Fr. 40 Cts. Citationsgebühr, 1 Fr. 60 Cts. Stempel, 10 Cts. Porto und die Beschwerdeführer in Kassationsinstanz mit 40 Fr. zu ent¬ schädigen. 10. Mittheilung u. s. w. Dieses Urtheil beruht im Wesentlichen auf folgenden Erwä¬ gungen: Für die Beerbung des K. Kopf sei allerdings das zürcherische Recht, gemäß Art. 6 des Staatsvertrages zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Großherzogthum Baden vom 6. Dezember 1856 maßgebend; denn diese Vertrags¬ bestimmung schreibe vor, daß bei Streitigkeiten über die Ver¬ lassenschaft eines im Inlande domizilirten Ausländers nach den Erbgesetzen des Inlandes zu entscheiden sei, sofern auch die Verlassenschaft im Inlande liege und habe nicht, wie Wittwe Kopf und Konsorten behaupten, den Sinn, daß, sofern das in¬ ländische Gesetz dies zulasse resp. vorschreibe, die Erbfolge nach dem heimatlichen Rechte des Ausländers, in casu also nach badischem Rechte, richte. Dagegen enthalte der Staatsvertrag keine Bestimmungen über das eheliche Güterrecht und für dieses resp. für die Beurtheilung der Gültigkeit des zwischen den Eheleuten Kopf=Künzlin abgeschlossenen Heiratsvertrages sei nun nach § 3 des zürcherischen privatrechtlichen Gesetzbuches das badische Recht maßgebend. Denn es sei nicht richtig, wenn Vorinstanzen annehmen, es sei nicht nachgewiesen, daß das ba¬ dische Recht die Fortdauer eines einmal abgeschlossenen Ehever¬ trages auch im Auslande vorschreibe; vielmehr stehe diese An¬ nahme mit klarem badischem Gesetzesrecht in Widerspruch. Dem¬ nach müsse der zwischen den Eheleuten Kopf geschlossene Heirats¬ vertrag mit seinen Konsequenzen als hierorts zu Recht bestehend anerkannt und geschützt werden. B. Gegen dieses Urtheil ergriff Fürsprecher Dr. Ryf in Zürich, Namens der Mathilde Kopf in Marseille, des August Kopf daselbst, der Johanna und des Paul Kopf in Lyon den staats¬ rechtlichen Rekurs an das Bundesgericht. In seiner Rekursschrift beantragt er: Das Bundesgericht möchte Dispositiv 1 und 5 des angefochtenen Urtheils aufheben und statt dessen erkennen: Die Beklagte, Wittwe Kopf, sei berechtigt, ihr Weibergut aus dem Nachlasse aushinzubegehren und überdies ihr gesetzliches Erb¬ recht gemäß §§ 1946 und 1947 des privatrechtlichen Gesetzbuches zu beanspruchen, mit ihren weitergehenden Ansprüchen werde sie dagegen abgewiesen und die Kosten in erster und zweiter Instanz seien den Beklagten gemäß dem beiliegenden Urtheile des Oberge¬ richtes des Kantons Zürich vom 31. Dezember 1881 aufzulegen, die Entschädigungsbestimmung desselben wieder herzustellen und den Beklagten ebenso die Kosten und Entschädigung der Kassa¬ tionsinstanz aufzulegen unter Kosten= und Entschädigungsfolge. Zur Begründung wird ausgeführt: Die angefochtene Entschei¬
dung des Kassationsgerichtes enthalte eine Verletzung des Art. 6 des schweizerisch=badischen Staatsvertrages vom 6. Dezember 1856. Dieser Artikel bestimme: „Sollte unter Denjenigen „welche auf die gleiche Verlassenschaft Anspruch machen, über „die Erbberechtigung Streit entstehen, so wird nach den Gesetzen „und durch die Gerichte desjenigen Landes entschieden werden, „in welchem das Eigenthum sich befindet. „Liegt der Nachlaß in beiden Staaten, so sind die Behörden „desjenigen Staates kompetent, dem der Erblasser bürgerrecht¬ „lich angehört, oder in welchem er zur Zeit des Todes wohnt, „wenn er nicht Bürger eines der kontrahirenden Staaten war. Demnach sei zürcherisches Recht anzuwenden, weil der letzte Wohnort des Erblassers sich im Kanton Zürich befunden habe und hier der ganze Nachlaß (mit Ausnahme eines in Frankreich gelegenen kleinen Grundstückes) gelegen sei. In Betreff der erb¬ rechtlichen Fragen sei dies auch von den kantonalen Gerichten aller Instanzen anerkannt worden. Allein Art. 6 betreffe nicht allein erbrechtliche Fragen im engern Sinne, sondern beziehe sich überhaupt auf alle Fälle, wo verschiedene Parteien Ansprüche auf eine Verlassenschaft erheben. Ein solcher Fall liege hier vor, denn die Wittwe bestreite die Erbberechtigung der Kinder für die Hälfte und beanspruche diese Hälfte für sich, allerdings aus einem Titel, welcher zunächst das eheliche Güterrecht betreffe. Allein eine Trennung der erbrechtlichen Ansprüche der Wittwe von denjenigen aus dem ehelichen Güterrechte lasse sich nicht durchführen; es sei nicht möglich, beide Ansprüche nach verschie¬ denen Gesetzen zu beurtheilen. Wenn man, wie das Kassations¬ gericht wolle, auf das eheliche Güterrecht das badische, auf die Erbberechtigung der Wittwe das zürcherische Recht anwende, so müssen, wie im Einzelnen ausgeführt wird, unlösbare Konflikte entstehen und Resultate sich ergeben, welche weder von der einen noch von der andern der beiden Gesetzgebungen gewollt seien. Mit Rücksicht auf den innigen Zusammenhang zwischen dem ehelichen Güterrecht und dem Erbrechte des überlebenden Ehe¬ gatten habe man denn auch schweizerischerseits stets festgehalten, daß Art. 5 des schweizerisch=französischen Staatsvertrages von 1869, obschon dieser Artikel vielmehr als die hier in Frage stehende Vertragsbestimmung auf bloße Erbrechtsfragen hinweise, sich auch auf die Vermögensausscheidung auf Grund des ehe¬ lichen Güterrechtes beziehe. Auch gegenüber Frankreich sei, frei¬ lich ohne Erfolg, dieser Standpunkt geltend gemacht worden, und es wäre nun gewiß höchst eigenthümlich, wenn derselbe nunmehr zu Gunsten eines fremden Staates preisgegeben werden sollte. Uebrigens sei es auf Grundlage des badischen Landrechtes nicht möglich, in andern Staaten das badische Recht anzuwenden, da, nach Satz 17 Absatz 3 des badischen Landrechtes, das badische Indigenat durch Niederlassung in einem fremden Staate, ohne Absicht zurückzukehren, untergehe. In casu nun sei nicht zu bestreiten, daß der Erblasser nicht die Absicht gehabt habe, jemals nach Baden zurückzukehren. C. In ihrer Vernehmlassung auf diese Beschwerde machen Wittwe Kopf und Konsorten geltend: Die Entscheidung, daß zwar alle erbrechtlichen Fragen nach zürcherischem Rechte zu beurtheilen seien, daneben aber der Ehevertrag der Eheleute Kopf auch im Kanton Zürich zu gelten habe, könne unmöglich einen Verstoß gegen Art. 6 des schweizerisch=badischen Staats¬ vertrages enthalten. Denn dieser Staatsvertrag handle ja nur von Streitigkeiten über die Erbberechtigung an einer Verlassen¬ schaft; hier handle es sich aber nicht um einen derartigen Streit, sondern vielmehr um eine Streitigkeit über die Größe der Ver¬ lassenschaft Kopf, d. h. darüber, ob alles Vorhandene Nachlaß des Ehemannes Kopf sei, oder ob der Wittwe kraft ehelichen Güterrechtes die Hälfte davon gehöre, so daß der Ehemann nur die andere Hälfte als seine Verlassenschaft seinen Erben hinterlassen habe. Eine Trennung dieser Frage von derjenigen der Beerbung sei offenbar sehr wohl möglich und durchführbar. Einstweilen sei auch nur grundsätzlich entschieben, daß für die Ansprüche der Wittwe Kopf der Heiratsvertrag mit seinen recht¬ lichen Konsequenzen maßgebend sei; gezogen seien diese Konse¬ quenzen nicht, sollten diese Konsequenzen später in einer Weise gezogen werden, daß auch in erbrechtlichen Fragen das zürche¬ rische Recht nicht angewendet würde, so könnte alsdann eine Beschwerde wegen Verletzung des Staatsvertrages vielleicht be¬ gründet sein; einstweilen sei dieselbe jedenfalls verfrüht. Dem¬
nach werde auf Abweisung der Beschwerde unter Kosten= und Entschädigungsfolge angetragen. D. Mit Eingabe vom 21. Juni 1883 erklärte Dr. Ryf in Zürich, daß er Namens der Mathilde Kopf in Marseille, mit Ermächtigung ihrer Mutter als Vormünderin und ihres Gegen¬ vormundes, und des August Kopf in Marseille mit Wittwe Kopf und Genossen einen Theilungsvertrag abgeschlossen habe und daß er demgemäß, unter der Voraussetzung, daß die Theilung formell gültig sei, Namens der Mathilde und des August Kopf die angehobene Beschwerde zurückziehe; er könne nun aber nicht beurtheilen, ob nach der französischen Gesetzgebung allenfalls noch irgendwelche Formen nothwendig seien. Sollte daher die Ver¬ einbarung allenfalls nicht rechtsgültig sein, so betrachte er als selbstverständlich, daß alsdann den Rekurrenten das Recht zur Wiederaufnahme und Durchführung des Rekurses bleibe. Schon am 11. Mai 1883 hatte Dr. Ryf erklärt, daß er für die Rekur¬ rentin Wittwe Kopf=Sénéclauze in Lvon resp. für deren, durch sie als natürliche Vormünderin vertretene Kinder Johanna und Paul Kopf nicht mehr handle. Auf Anfrage des Instruktions¬ richters an die Wittwe Kopf=Sénéclauze, ob sie auch ihrerseits für ihre Kinder den Rekurs zurückziehe, hat dieselbe eine Rück¬ zugserklärung nicht abgegeben. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Denn der überlebende Ehegatte nimmt ja den ihm nach dem maßgebenden gesetzlichen oder vertragsmäßigen Güterrechte ge¬ bührenden Antheil an dem ehelichen Vermögen nicht als Erbe des Verstorbenen kraft Erbrechts in Anspruch; er macht viel¬ mehr gerade umgekehrt geltend, daß der betreffende Vermögens¬ theil resp. die betreffende Vermögensquote nicht kraft Erbrechts an die Erben des Verstorbenen falle, sondern kraft ehelichen Güterrechtes ihm, dem überlebenden Ehetheile, gehöre. Es ist demnach klar, daß eine staatsvertragliche oder gesetzliche Bestim¬ mung über das anwendbare Recht im Erbrecht keineswegs ohne Weiteres auch auf das eheliche Güterrecht bezogen werden darf daß vielmehr ein Rechtssatz, wonach für die Beerbung das Recht des letzten Wohnsitzes des Erblassers oder die lex rei sitæ als maßgebend erklärt wird, über das auf die güterrechtlichen Be¬ ziehungen anwendbare Recht noch gar nichts bestimmt, z. B. die Streitfrage, ob das einmal begründete Güterrecht auch bei Wohnsitzwechsel der Eheleute fortdauere u. s. w., nicht löst. Daß die Scheidung zwischen güterrechtlichen und erbrechtlichen An¬ sprüchen des überlebenden Ehegatten unmöglich sei, wie die Re¬ kurrenten behaupten, ist, wie die ganze Lage von Gesetzgebung, Doktrin und Praxis zeigt, offenbar unrichtig, wenn auch freilich zugegeben werden mag, daß die Scheidung zwischen diesen An¬ sprüchen unter Umständen Schwierigkeiten darbieten mag. Dem¬ nach kann in casu von einer Verletzung des Staatsvertrages keine Rede sein und es muß somit der Rekurs als unbegründel abgewiesen werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.
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