- Urtheil vom 9. Februar 1883 in Sachen
Jost und Gemeinde Frutigen.
A. Anna Elisabeth Jost, von Eggiwyl (Bern), war am
- Juni 1881 am Wohnorte ihrer Eltern in Frutigen (Bern)
mit einem unehelichen Kinde niedergekommen, als dessen Vater
sie den Johannes Leutwyler von Lupfig (Aargau), neben wel
chem sie im Jahre 1880 zuerst in Ouchy und hernach in Nizza
in Dienst gestanden war, bezeichnete. Gestützt auf die einschlä
gigen Bestimmungen des bernischen Civilgesetzbuches, wonach
(Satz 183) die Mutter eines unehelichen Kindes den Erzeuger
desselben nach ihrer Wahl entweder beim Gerichte ihres Heimat
ortes oder beim Gerichte des Ortes der Niederkunft auf Ali
mentation belangen kann, machte die Anna Elisabeth Jost die
Vaterschafts (Alimentations ) klage gegen den Johannes Leut
wyler bei dem Gerichte in Frutigen anhängig; durch Urtheil
vom 7. Dezember 1881 verurtheilte auch wirklich das Amts
gericht Frutigen den, auf dem Ediktalwege vorgeladenen, aber
nicht erschienenen Beklagten, der sich damals in Karlsruhe auf
hielt, unter Ueberbindung der Kosten zu einem Alimentations
beitrage und zu den Kindbettkosten gegenüber der Klägerin und
legte demselben gleichzeitig, gemäß Satz 170 des bernischen
Civilgesetzbuches, wonach der Vater eines unehelichen Kindes
auch zu einer Entschädigung an die Gemeinde, welcher das
Kind auffällt, zu verurtheilen ist, von Amteswegen eine Ent
schädigung von 100 Fr. an diese Gemeinde auf.
B. Gestützt auf dieses Urtheil hoben die Anna Elisabeth
Jost und die Gemeinde Frutigen, erstere für die ihr zugespro
chenen Kindbett und Prozeßkosten und zwei verfallene Alimen
tationsbeiträge, letztere für die zu ihren Gunsten gesprochene
Entschädigung von 100 Fr. gegen den Johann Leutwyler an
seinem Heimatorte in Lupfig bei Brugg, Kantons Aargau, die
Betreibung an. Auf Einsprache des, mittlerweilen zum Ab
wesenheitspfleger des J. Leutwyler bestellten, Vaters desselben
verweigerte indeß der Regierungsrath des Kantons Aargau
durch Beschluß vom 24. Juli 1882 die Vollstreckung des Ur
theils des Amtsgerichtes Frutigen, weil dieses Gericht, nach den
Bestimmungen der aargauischen Gesetzgebung, nicht kompetent
gewesen sei.
C. Gegen diesen Beschluß ergriffen A. E. Jost und die Ge
meinde Frutigen mit Berufung auf Art. 61 der Bundesver
fassung den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht, indem
sie behaupteten, nach Mitgabe des citirten Verfassungsartikels
sei für die Frage, ob das Amtsgericht Frutigen kompetent ge
wesen sei, nicht die Gesetzgebung des Kantons Aargau, sondern
diejenige des Kantons Bern, als des Kantons, dem das sach
urtheilende Gericht angehöre, entscheidend; gestützt hierauf be
antragen sie:
- Es sei der sachbezügliche Beschluß des aargauischen Re
gierungsrathes vom 9. August 1882, als gegen Art. 61 der
Bundesverfassung verstoßend, aufzuheben.
- Es sei der Rekursbeklagte den Rekurrenten gegenüber zu
den Kosten des gesammten Verfahrens zu verurtheilen.
D. Nachdem der Regierungsrath des Kantons Aargau und
der Abwesenheitspfleger des Rekursbeklagten Leutwyler in ihrer
Vernehmlassung auf diesen Rekurs auf Abweisung desselben
unter Kostenfolge angetragen, die Rekurrenten dagegen repli
cando ihre Rekursbegehren aufrecht erhalten hatten, zog die
Rekurrentin A. E. Jost, welche sich laut einer Erklärung d. d
Mentone 14. Januar 1883 mit dem ebenfalls in Mentone
aufhaltenden Rekursbeklagten verständigt hat, ihren Rekurs
rück; dagegen beharrte die Gemeinde Frutigen laut Erklärung
ihres Anwaltes vom 27. Januar 1883 auf ihrer Beschwerde.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Nachdem die A. E. Jost auf ihre Beschwerde verzichtet
hat, handelt es sich nur noch um den Rekurs der Gemeinde
Frutigen, d. h. um die Frage, ob die Gemeinde Frutigen be
rechtigt sei, gemäß Art. 61 der Bundesverfassung vom Regie
rungsrathe des Kantons Aargau die Vollstreckung des Urtheils
des Amtsgerichtes Frutigen vom 7. Dezember 1881 in seinem
den Rekursbeklagten Leutwyler zu Bezahlung eines Entschädi
gungsbetrages von 100 Fr. an die Gemeinde verurtheilenden
Dispositivs zu verlangen. Die Frage dagegen, ob das gedachte
Urtheil in seinem den Zuspruch eines Alimentationsbeitrages
an die A. E. Jost betreffenden Theile als rechtskräftiges Civil
urtheil im Kanton Aargau vollstreckt werden müsse, fällt selbst
verständlich außer Betracht.
- Die dem Rekursbeklagten Leutwyler zu Gunsten der Ge
meinde Frutigen auferlegte Leistung nun aber erscheint jeden
falls nicht als civilrechtliche Entschädigung. Wenn nämlich auch
das bernische Civilgesetzbuch (Satz. 170) die dem Erzeuger eines
unehelichen Kindes zu Gunsten der Gemeinde, welcher das
Kind auffällt, aufzuerlegende Leistung als Entschädigung be
zeichnet, so ist doch klar, daß es sich hier jedenfalls nicht um
eine civilrechtliche Entschädigungspflicht für der Gemeinde zuge
fügten Schaden handeln kann. Den durch die bloße Thatsache
der Geburt eines unehelichen Kindes wird ja an sich der be
treffenden Gemeinde noch gar kein vermögensrechtlicher Schaden
zugefügt; vielmehr kann unstreitig der Zuwachs eines neuen
Gemeindeangehörigen für die Gemeinde ökonomisch ebensowohl
vortheilhaft als nachtheilig sein. Der dem Erzeuger eines un
ehelichen Kindes nach Satz. 170 cit. aufzuerlegende Beitrag an
die betreffende Gemeinde hat daher offenbar nicht die Natur
einer civilrechtlichen Entschädigung, sondern ist vielmehr pönaler
oder steuerartiger, jedenfalls öffentlich rechtlicher Natur. Es ist
fraglichen Be
denn auch nach dem bernerischen Gesetze auf den
trag an die Gemeinde im Vaterschaftsurtheile vom Amtes
wegen und ohne daß es eines daherigen Antrages der be
treffenden Gemeinde bedürfte, zu erkennen; wenigstens ist im
vorliegenden Falle, und zwar nach dem Wortlaute der Satzung
170 wohl zweifellos mit Recht, so verfahren worden, da in
dem Prozeße vor dem Amtsgerichte Frutigen die Gemeinde
Frutigen gar nicht als Partei aufgetreten war. Dies zeigt aber,
da nach allgemein anerkannten Grundsätzen des Civilrechtes und
Prozeßes eine civilrechtliche Verurtheilung überhaupt nur auf
Antrag des Berechtigten erfolgt, gewiß unzweideutig, daß es
sich hier nicht um eine civile, sondern um eine öffentlich recht
liche Leistung handelt.
3. Bezieht sich aber die Verurtheilung des Rekursbeklagten
Leutwyler, soweit sie hier in Frage liegt, nicht auf einen civi
len, sondern auf einen öffentlich rechtlichen Anspruch, so liegt
in der Weigerung des Regierungsrathes des Kantons Aargau,
das Urtheil des Amtsgerichtes Frutigen zu vollziehen, soweit
sich dieselbe auf dieses Dispositiv desselben bezieht, keine Ver
letzung des Art. 61 der Bundesverfassung; denn dieser statuirt
nur eine Verpflichtung der Kantone zur Vollstreckung rechts
kräftiger Civilurtheile, nicht aber auch eine solche zu Vollziehung
außerkantonaler Buß oder Steuerentscheidungen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs der A. E. Jost wird als durch Rückzug erledigt
abgeschrieben, derjenige der Gemeinde Frutigen als unbegründet
abgewiesen.