BGE 9 I 468
BGE 9 I 468Bge30.06.1849Originalquelle öffnen →
umfassende achteckige Umrahmung zeige die Worte: „Türkischer Tabak. Fabrik von Schärer & Cie. in Koppigen.“ Die Beklag¬ ten ihrerseits haben für einen Theil ihrer Produkte eine Eti¬ quette im Gebrauche, welche ebenfalls das Bild einer Lokomo¬ tive mit der Aufschrift „Schweiz“ und „Gotthardbahn“ zeige, wogegen das in der klägerischen Marke enthaltene Wappenbild fehle und die Umrahmung die Worte: „Türkischer Tabak. Tabakfabrike von Bründler und Sohn in Horw“ enthalte; diese Ftiquette sei von den Beklagten nicht zum eidgenössischen Mar¬ kenregister angemeldet worden, vielmehr haben sie eine andere Marke deponirt. Ueber die Annahme und Verwendung der frag¬ lichen Etiquette durch die Beklagten stehe fest: Die Beklagten haben dieselbe von ihrem Geschäftsvorgänger, dem Inhaber der Firma Bründler und Sohn in Horw, lange vor der Deponi¬ rung der klägerischen Marke übernommen, d. h. es sei ihnen zugleich mit dem Geschäfte selbst auch der noch vorhandene Vor¬ rath an solchen Etiquetten überlassen worden. Bründler und Sohn haben diese Etiquetten in den Jahren 1874 und 1875 anferti¬ gen lassen, wobei sich aus den Zeugenaussagen ergebe, daß da¬ mals Etiquetten mit dem in Rede stehenden oder einem ähnli¬ chen Bilde nicht nur bei den Beklagten, sondern auch bei vielen andern Fabrikanten gebräuchlich gewesen seien. Daß die Beklag¬ ten selbst in der Folge weitere Bestellungen von solchen Eti¬ quetten gemacht haben, liege nicht vor; vielmehr müsse ange¬ nommen werden, daß sie nur den ihnen von Bründler und Sohn überlassenen Vorrath noch zur Verwendung gebracht haben und zwar ergebe sich aus einem von den Beklagten vorgelegten Buch¬ auszuge, daß sich deren Verkehr mit Tabak unter der in Rede stehenden Etiquette auf 270 Pfund im Verkaufswerthe von 175 Fr. 50 Cts. belaufe. Die klägerische Firma habe die von ihr zum eidgenössischen Markenregister angemeldete Marke beim Gebrauch im Verkehr willkürlich modifizirt, indem sie an Stelle des Wappenschildes mit dem unkenntlichen Thiere eine deutlich erkennbare Zeichnung des bernischen Wappenschildes mit der Umschrift „Marque de Fabrique“ gesetzt habe. In rechtlicher Beziehung möchte nun zwar letzterem Umstande nicht, — wie die erste Instanz angenommen hatte, — die Bedeutung beige¬ messen werden können, daß die klägerische Firma den gesetzlichen Schutz für ihre deponirte Marke verwirkt habe. Dagegen liege eine strafbare Nachahmung der klägerschen Marke durch die Be¬ klagten überhaupt nicht vor. Eine Nachahmung im Sinne des Art. 18 des Markenschutzgesetzes setze nämlich begrifflich voraus, daß die Erstellung der Marke der Deponirung der nachgeahmten Schutzmarke zeitlich nachfolge. Der bloße Weitergebrauch einer schon vor diesem Zeitpunkte erstellten und verwendeten Etiquette könne unmöglich als Nachahmung der vielleicht erst nachher an¬ gefertigten und jedenfalls erst nachher unter gesetzlichen Schutz gestellten Marke aufgefaßt werden. Zu den gleichen Resultaten gelange man auch an der Hand des Art. 12 des Markenschutz¬ gesetzes, aus welchem sich deutlich ergebe, daß durch die Eintra¬ gung einer Marke bereits erworbene Rechte Dritter nicht ge¬ schmälert werden sollen und zwar müsse dies auch für den Fall gelten, wo eine Marke ohne gesetzliche Deponirung thatsächlich im Verkehr gestanden habe. Wäre dem übrigens auch nicht so, so setze Art. 19 des Markenschutzgesetzes bei den in Art. 18 rubrizirten Uebertretungen „Vorsatz“ voraus und nun liege in keiner Weise vor, daß die Beklagten (welche bestritten hatten, daß ihnen bekannt gewesen sei, daß die Klägerin die fragliche Etiquette als ihre Fabrikmarke deklarirt habe) vorsätzlich, d. h. „im Be¬ wußtsein von der Deposition der klägerischen Marke und in der Absicht, das Publikum irre zu führen,“ ihre Etiquette weiter verwendet haben. Eine strafbare Handlung der Beklagten liege also nicht vor. Dagegen mögen, angesichts des Art. 19 des Markenschutzgesetzes, der Klägerin wie den Beklagten ihre Civil¬ ansprüche immerhin gewahrt bleiben. C. Gegen diese Entscheidung ergriff die Firma Schärer & Cie. eventuell, d. h. für den Fall, daß die von ihr ebenfalls erklärte Weiterziehung nach Art. 29 und 30 des Bundesgesetzes über Organisation der Bundesrechtspflege als unstatthaft zurückgewie¬ sen werden sollte, den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundes¬ gericht. Sie trägt darauf an, es sei das angefochtene Urtheil aufzuheben und die Sache zu neuerlicher Beurtheilung an die kantonalen Instanzen zurückzuweisen unter Kostenfolge. Zur Begründung führt sie aus: Schon im Jahre 1868/1869 habe
sie, resp. ihre Rechtsvorgängerin, die fragliche Etiquette anfertigen lassen. Der Inhaber der rekurrentischen Firma, Herr Schärer, sei nämlich damals Prokurist im Hause Wüthrich=Hofmann in Kirch¬ berg, dessen Geschäft er später übernommen habe, gewesen, und habe in dieser Stellung die fraglichen Etiquetten anfertigen lassen. Dies ergebe sich aus einem (erst vor Bundesgericht produzirten) Zeugnisse des Joß=Bütschli in Kirchberg, und einer Rechnung des Litographen Hufschmid=Steinmann in Trimbach. Mit der Hinterlegung der Marke beim eidgenössischen Amte und der Pub¬ likation dieser Hinterlegung im Bundesblatte habe die Rekurrentin das ausschließliche Recht zu Führung fraglicher Marke erlangt und es sei von da an Niemand mehr berechtigt gewesen, die streitige Etiquette in gleicher oder täuschend ähnlicher Form zu gebrauchen. Wenn sich die Beklagten das Recht hiezu haben wahren wollen, so hätten sie gegen die Eintragung der klägeri¬ schen Marke rechtzeitig Einspruch erheben sollen. Da sie dieß unterlassen haben, so haben sie auf das Recht zum Gebrauche fraglicher Etiquette Verzicht geleistet. Mit der Unkenntniß der betreffenden Publikation im Bundesblatt können sich die Beklagten nicht entschuldigen, da amtliche Bekanntmachungen im Bundes¬ blatt für die ganze Schweiz verbindlich seien. Uebrigens seien die Beklagten, nachdem sie am 12. November 1881 ihre eigene Schutzmarke haben eintragen lassen, nicht mehr berechtigt, eine andere Etiquette zu führen, sondern müssen ausschließlich nur ihre eingetragene und publizirte Etiquette resp. Schutzmarke ge¬ brauchen. Die Beklagten haben, da sie auch nach der Publikation der Eintragung der klägerischen Marke im Bundesblatte, noch im April 1882, ein dieser Marke täuschend ähnliches Waarenzeichen ir ihre Tabakfabrikate gebraucht haben, dolose gehandelt. Uebri¬ gens dürfe selbst bei fahrlässiger Gesetzesverletzung die Civilent¬ schädigung nicht abgewiesen werden. D. In ihrer Vernehmlassung auf diese Beschwerde tragen die Rekursbeklagten R. Fritschi und J. D. Woodtli auf Abweisung derselben unter Kostenfolge an. Sie bemerken: Sie wünschen, daß das Bundesgericht auf eine materielle Prüfung der Sache eintrete. Dabei werde sich ergeben, daß die gegnerische Beschwerde durchaus unbegründet sei. Daß die klägerische Firma schon 1869 die später von ihr zum eidgenössischen Markenregister angemel¬ dete Marke geführt habe, werde bestritten; vielmehr habe Klä¬ gerin früher einfach, wie viele andere Tabakfabrikanten, unter Andern auch die Beklagten resp. deren Rechtsvorgänger, eine Loko¬ motive mit Umschrift als Etiquette verwendet. Wenn sie diese ganz allgemein für die Spezialität türkischer Tabake übliche, Eti¬ quette als ihre Fabrikmarke haben deklariren wollen so habe es ihr obgelegen, individualisirende Merkmale anzubringen. Als solche in¬ dividualisirende Merkmale erscheinen das von der Klägerin ihrer deponirten Fabrikmarke beigefügte Wappenschild mit dem unkennt¬ lichen vierfüßigen Thiere und dann insbesondere die Umschrift mit der klägerischen Firma. Diese individualisirenden Merkmale mangeln der beklagtischen Etiquette durchaus und letztere könne daher nicht als Nachbildung der klägerischen Marke betrachtet werden. Für die von der Klägerin wirklich verwendete Marke mit dem bernischen Kantonswappen könne rechtlicher Schutz überhaupt nicht beansprucht werden, da öffentliche Wappen nicht als Fabrikmarken verwendet werden dürfen. Wenn Klägerin die von dem Rechtsvorgänger der Beklagten und vielen andern Fabrikanten gleichzeitig mit ihr verwendete Etiquette mit dem Bilde einer Lokomotive als Marke habe eintragen lassen, so habe ihr dies allerdings freigestanden; allein ein Recht darauf die übrigen Fabrikanten von der Benutzung dieser Etiquette auszuschließen, habe sie durch die Eintragung nicht erlangen können; es habe daher für die Beklagten eine Veranlassung, Einspruch gegen die Eintragung der klägerischen Marke zu er¬ heben, nicht vorgelegen. Daß die Beklagten nur diejenige Etiquette welche sie als Schutzmarke für sich haben eintragen lassen, ver¬ wenden dürfen, sei offenbar unrichtig; denn nach dem Bundes¬ gesetze habe es den Beklagten zweifellos freigestanden, auf den gesetzlichen Schutz für die Etiquette, die sie für einen Theil ihrer Produkte verwenden, zu verzichten. Jedenfalls könne keine Rede davon sein, daß den Beklagten dolus oder Fahrlässigkeit zur Last falle; vielmehr sei dieß durch die aktenmäßigen Thatsachen zweifel¬ los ausgeschlossen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
bezweifelt worden. Nichtsdestoweniger muß von Amteswegen ge¬ prüft werden, ob in casu das Rechtsmittel des staatsrechtlichen Rekurses gemäß Art. 59 des Bundesgesetzes über Organisation der Bundesrechtspflege statthaft und somit das Bundesgericht kompetent sei. 2. Wie nun das Bundesgericht in seinem die Weiterziehung des angefochtenen Urtheils durch die gegenwärtige Rekurrentin zurückweisenden Beschlusse vom 8. September 1883 ausgespro¬ chen hat, handelt es sich vorliegend um ein reines Strafurtheil; es ist somit die zu lösende Frage die, ob kantonale Strafurtheile von den durch dieselben Beschwerten wegen Verletzung des Bun¬ desgesetzes über den Schutz der Fabrik= und Handelsmarken im Wege des staatsrechtlichen Rekurses beim Bundesgerichte ange¬ fochten werden können. 3. Art. 59 litt. a des Bundesgesetzes über Organisation der Bundesrechtspflege, auf dessen Auslegung es hier zunächst an¬ kommt, bestimmt, daß das Bundesgericht Beschwerden von Kor¬ porationen oder Privaten „betreffend Verletzung derjenigen Rechte, „welche ihnen entweder durch die Bundesverfassung und die „in Ausführung derselben erlassenen Bundesgesetze oder durch „die Verfassung ihres Kantons gewährleistet sind,“ zu beur¬ theilen habe, sofern diese Beschwerden gegen „Verfügungen kanto¬ naler Behörden“ gerichtet seien. Zu den Verfügungen kantonaler Behörden,“ gegen welche sonach der staatsrechtliche Rekurs wegen der angegebenen Rechtsverletzungen statthaft ist, gehören gewiß, wie dies übrigens die bundesgerichtliche Praxis stets festge¬ halten hat, auch die Urtheile der kantonalen Strafgerichte; es frägt sich daher blos, ob hier eine Beschwerde wegen Ver¬ letzung von Rechten, die der Rekurrentin durch ein in Aus¬ führung der Bundesverfassung erlassenes Bundesgesetz gewährleistet sind, vorliege. 4. Nun müssen als in „Ausführung der Bundesverfassung“ erlassene Bundesgesetze im Sinne des Art. 59 litt. a cit. nicht nur diejenigen Bundesgesetze betrachtet werden, welche sich als Ausführungsgesetze im engeren eigentlichen Sinne qualisiziren, d. h. welche Grundsätze, die schon in der Verfassung selbst nie¬ dergelegt sind, näher aus= und durchführen, sondern überhaupt alle von der Bundesgewalt in Ausübung der ihr durch die Bundesverfassung übertragenen Kompetenzen erlassenen Gesetze. Dies folgt schon daraus, daß nach Art. 59 Lemma 2 leg. cit. unzweifelhaft in den der Entscheidung der politischen Bundes¬ behörden vorbehaltenen Administrativfachen die Kompetenz der Bundesbehörde nicht auf diejenigen Materien beschränkt ist, über welche schon die Verfassung selbst Grundsätze aufstellt, sondern sich auf alle überhaupt verfassungsmäßig in die Kompetenz der Bundesgewalt fallenden administrativen Materien bezieht, wo¬ raus gewiß gefolgert werden darf, daß das Gleiche auch für das Bundesgericht rücksichtlich der ihm zugewiesenen staatsrecht¬ lichen Sachen gelten müsse. Es ergibt sich denn auch aus der Botschaft des Bundesrathes zu dem in Rede stehenden Bundes¬ gesetze (s. Bundesblatt 1874, I, S. 1075), daß eine Beschrän¬ kung der bundesgerichtlichen Kognition auf eigentliche Ausfüh¬ rungsgesetze keineswegs gewollt war, sondern unter den „in Ausführung der Bundesverfassung erlassenen“ Bundesgesetzen überhaupt die vom Bunde gestützt auf seine verfassungsmäßigen Kompetenzen erlassenen Gesetze verstanden wurden. Demnach gibt auch der französische Text des Gesetzes den fraglichen in Art. 59 a enthaltenen Ausdruck lediglich mit « législation fédé¬ rale » wieder, d. h. läßt den Zusatz „in Ausführung der Bun¬ desverfassung erlassen,“ als überflüssig einfach weg. Zu einer engern Auslegung der citierten Gesetzesbestimmung könnte aller¬ dings Art. 113 Ziffer 3 der Bundesverfassung, welcher dem Art. 59 litt. a cit. im Wesentlichen zu Grunde liegt, Ver¬ anlassung geben, da diese Verfassungsbestimmung nur von Be¬ schwerden wegen Verletzung „verfassungsmäßiger“. Rechte Bürger spricht. Allein hierauf kann um so weniger Gewicht legt werden, als nach Art. 114 der Bundesverfassung dem Bundesgerichte durch die Bundesgesetzgebung außer den in Art. 110, 112, 113 der Bundesverfassung bezeichneten Gegenständen noch andere Sachen zu Beurtheilung zugewiesen werden können. Es ist demnach festzuhalten, daß die Rekursberechtigung nach Art. 59 litt. a cit. sich nicht auf Fälle beschränkt, wo eigentliche, verfassungsmäßig gewährleistete Individualrechte in Frage stehen, sondern daß dieselbe überall da gegeben ist, wo ein kantonal¬
verfassungsrechtlicher oder bundesrechtlicher Grundsatz verletzt und dadurch in die Rechtssphäre eines Bürgers eingegriffen wird, resp. wo der Rekurs hierauf gestützt wird. 5. Ist somit die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundes¬ gericht regelmäßig überall da statthaft, wo durch eine Verfügung peziell bundes¬ einer kantonalen Behörde ein bundesrechtlicher, gesetzlicher Grundsatz zum rechtlichen Nachtheile eines Bürgers verletzt wird, so sind dagegen hievon selbstverständlich diejenigen Fälle ausgenommen, wo es sich entweder um eine, in die Kom¬ petenz der politischen Bundesbehörden fallende, Administrativ¬ sache handelt, oder wo durch das Bundesrecht selbst das ge¬ dachte Rechtsmittel ausdrücklich oder stillschweigend ausgeschlossen wird. Letzteres gilt in denjenigen Fällen, wo wegen Verletzung von Bundesgesetzen ein anderes besonderes Rechtsmittel an das Bundesgericht gegeben oder wo die Handhabung von bundes¬ gesetzlichen Bestimmungen nach dem besonderen Inhalte des be¬ treffenden Bundesgesetzes ausschließlich den kantonalen Behörden übertragen ist. Demnach ist z. B. gegen Civilurtheile kantonaler Gerichte, die in Anwendung privatrechtlicher Bundesgesetze er¬ lassen werden, wegen Verletzung dieser Bundesgesetze nur die in Art. 29 und 30 des Bundesgesetzes über Organisation der Bundesrechtspflege normirte civilrechtliche Weiterziehung, unter den dort angegebenen Voraussetzungen, nicht aber der staats¬ rechtliche Rekurs zulässig, (s. Entscheidung in Sachen Baum¬ gartner vom 23. Juli 1883, Erwägung 1), so ist im Ferneren gegen kantonale Strafurtheile, gegen welche nach Art. 18 des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1849 Kassationsbeschwerde an das eidgenössische Kassationsgericht statthaft ist, der staatsrechtliche Rekurs wegen falscher Gesetzesanwendung unzuläßig, u. s. w. 6. Im vorliegenden Falle handelt es sich, wie bemerkt, um ein reines, in Anwendung des eidgenössischen Markenschutzgesetzes erlassenes, Strafurtheil. Gegen dieses Urtheil ist zweiffellos weder die Kassationsbeschwerde an das Kassationsgericht nach Art. 18 des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1849, noch ein anderes besonderes Rechtsmittel an das Bundesgericht statthaft. Es liegt auch nicht vor, daß die Handhabung des strafrechtlichen Schutzes der Fabrik= und Handelsmarken ausschließlich den kan¬ hörde, habe überlassen werden wollen; vielmehr spricht der Um¬ stand, daß die Aufstellung strafrechtlicher Bestimmungen zum Schutze des Markenrechtes nicht der kantonalen Gesetzgebung überlassen, sondern in den Bereich der Bundesgesetzgebung ge¬ zogen wurde, gegen eine derartige Absicht des Gesetzgebers. Es muß sonach im vorliegenden Falle der staatsrechtliche Rekurs nach dem oben Ausgeführten, als statthaft erachtet werden. 7. Ist somit auf die sachliche Prüfung der Beschwerde ein¬ zutreten, so ist dagegen festzuhalten, daß das Bundesgericht nur befugt ist, zu untersuchen, ob das angefochtene Urtheil das Bundesgesetz verletze, und im bejahenden Falle dasselbe aufzu¬ heben, daß es dagegen nicht kompetent ist, die Sache selbst ma¬ teriell zu beurtheilen resp. das angefochtene Urtheil abzuändern. Auch ist klar, daß das Bundesgericht seiner Prüfung denjenigen Thatbestand zu Grunde zu legen hat, wie er dem kantonalen Richter vorlag und von ihm seinem Urtheile zu Grunde gelegt wurde, so daß die von der Rekurrentin erst vor Bundesgericht beigebrachten Akten nicht in Betracht fallen können. 8. Demnach kann aber in der angefochtenen Entscheidung eine Verletzung des Bundesgesetzes nicht gefunden werden. Denn: Die Entscheidung über die erhobene Strafklage hing unzweifel¬ haft davon ab, ob die Beklagten vorsätzlich das klägerische Waaren¬ zeichen nachgeahmt resp. sich vorsätzlich eines dem klägerischen Waarenzeichen nachgebildeten Zeichens zu Bezeichnung ihrer Waare bedient haben. Dies hat das angefochtene Urtheil ver¬ neint und in dieser Entscheidung kann eine Verletzung des Bun¬ desgesetzes nicht erblickt werden. Zwar ist dem Obergerichte des Kantons Luzern nicht beizutreten, wenn dasselbe meint, der Weitergebrauch einer einem geschützten Waarenzeichen nachge¬ ahmten Etiquette sei dann nicht unzulässig resp. strafbar, wenn letztere schon vor der Hinterlegung angefertigt und in Gebrauch genommen worden sei. Diese Ausführung steht mit den Prin¬ zipien des Bundesgesetzes im Widerspruch. Denn der eingetragene Markeninhaber hat, sofern er der wahre Berechtigte ist, un¬ zweifelhaft das Recht auf ausschließlichen Gebrauch senes Zei¬ chens und kann daher die Benutzung des gleichen oder eines täuschend ähnlichen Zeichens jedem Dritten verbieten, ohne Rück¬
Hinterlegung in Benutzung genommen hat oder nicht. Eine civil= oder strafrechtliche Verfolgung ist allerdings nach Art. 20 Lemma 3 des Markenschutzgesetzes nur in Betreff derjenigen Handlungen statthaft, die nach der Eintragung stattgefunden haben; allein damit ist ja offenbar nicht gesagt, daß nach der Eintragung stattgefundene Benutzungshandlungen dann zuläßig und straflos seien, wenn sie in Fortsetzung früherer Benutzungs¬ handlungen geschehen. Allein in casu ist nun gar nicht festge¬ stellt, daß die Beklagten überhaupt das Waarenzeichen der Re¬ kurrentin nachgeahmt haben; allerdings benutzen sie zweifellos für einen Theil ihrer Produkte eine diesem Zeichen objektiv täuschend ähnliche Etiquette. Allein es liegt gar nicht vor, daß sie sich bewußt gewesen seien, damit das Waarenzeichen der Rekurrentin nachzubilden resp. daß sie das fragliche, das Bild einer Lokomotive enthaltende, Zeichen als Marke der Rekurren¬ tin gekannt und als solche nachgebildet haben. Vielmehr ist, nach den thatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urtheils, nicht einmal konstatirt, ob die Rekurrentin oder die Beklagten resp. deren Rechtsvorgänger das fragliche Zeichen zuerst in Benutzung genommen haben und also als der wahre Berechtigte erschei¬ nen. Nach dem eidgenössischen Markenschutzgesetze nämlich ist die Entstehung des Markenrechtes an sich nicht von dem Ein¬ trage in das Markenregister anhängig, sondern der Eintrag ist nur die Vorbedingung der gerichtlichen Verfolgbarkeit desselben gegenüber Eingriffen Dritter, während das Recht selbst unmittel¬ bar durch den befugten Gebrauch der Marke erworben wird. 3. Entscheidungen des Bundesgerichtes, Amtliche Sammlung, (II, S. 391.) Für die Berechtigung zu Führung einer Marke ist also nicht die Priorität des Eintrages resp. der Hinterlegung, sondern die (nachweisbare) Priorität des Gebrauches maßgebend; für den ersten Hinterleger wird durch die Deposition lediglich eine widerlegbare Rechtsvermuthung, daß er der wahre Be¬ rechtigte, d. h. der erste Aneigner des betreffenden Zeichens sei, begründet. Nun haben die Beklagten der Rekurrentin die Priori¬ tät des Gebrauches des fraglichen Zeichens bestritten und es ist dieselbe nicht festgestellt worden. Bei dieser Sachlage kann aber zweifellos von einem vorsätzlichen Eingriffe der Beklagten in das Markenrecht der Klägerin keine Rede sein und es erscheint daher die Abweisung der Strafklage als gerechtfertigt. Dem¬ nach ist auch nicht erforderlich, zu untersuchen, ob zum Vorsatze im Sinne des Art. 18 litt. b des Markenschutzgesetzes wirklich, wie das Obergericht annimmt, das Bewußtsein von der Hinter¬ legung der nachgebildeten Marke und, was wohl zweifellos zu verneinen wäre, die Absicht, das Publikum irre zu führen, ge¬ hören. Denn mögen diese Fragen im einen oder andern Sinne beantwortet werden, so ist dies für die Entscheidung des vorliegen¬ den Falles, wo überhaupt eine Nachahmung des klägerischen Zeichens gar nicht feststeht, unerheblich. 9. Ist aber in der Abweisung der Strafklage der Rekurrentin eine Gesetzesverletzung nicht zu erblicken, so liegt eine solche über¬ haupt nicht vor. Denn darin, daß der kantonale Richter, nach Abweisung der Strafklage, die Entscheidung über die Civil¬ punkte, speziell über die Entschädigungsbegehren der Parteien, an den Civilrichter verwiesen resp. dem Civilrichter vorbehalten hat, liegt eine Verletzung des Bundesgesetzes gewiß nicht. Eine Ab¬ weisung der Entschädigungsbegehren der Rekurrentin nämlich wie diese in ihrer Rekursschrift behauptet, hat nicht stattgefun¬ den; ob dagegen nach Freisprechung des Beklagten von der Straf¬ klage der Strafrichter nichtsdestoweniger noch über die Civil¬ frage zu entscheiden oder ob er diese an den Givilrichter zu ver¬ weisen habe, ist nicht nach dem Bundesgesetze, sondern nach dem kantonalen Prozeßrechte zu beurtheilen. Auch kann keine Rede davon sein, daß etwa der Strafrichter nach Art. 22 Lemma 2 des Markenschutzgesetzes auf Vernichtung der Etiquetten der Beklagten hätte erkennen sollen. Denn die citirte Gesetzesbe¬ immung bezieht sich zweifellos nur auf solche Fälle, wo die objektive Widerrechtlichkeit der Anfertigung resp. des Gebrauches der betreffenden Waarenzeichen durch den Beklagten feststeht, nicht aber auf Fälle, wie der vorliegende, wo gerade dies be¬ stritten wird und darüber spätere civilrichterliche Entscheidung vorbehalten ist. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.
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