Art. 48 Bundesgesetz über Civilstand und Ehe; waiting period for remarriage after divorce; scope of review by civil status authorities. The one-year impediment to remarriage exists only where the divorce judgment expressly rests on a specific fault ground within the meaning of Art. 46 and attributes such ground to the spouse concerned. A divorce pronounced on the basis of the spouses' joint request under Art. 45 does not trigger the waiting period. Civil status authorities and cantonal governments are bound by the operative content of the final divorce judgment and may neither reassess its substantive correctness nor reconstruct a fault-based ground that the judgment does not contain (consid. 1-2).
der rekurrirten regierungsräthlichen Schlußnahme zuständigen Ortes die Weisung ertheilt werden, die Trauung der bereits in den Amtsblättern und den öffentlichen Preßorganen der Kantone Uri, Schwyz und Luzern ausgekündigten Brautleute C. Schirmer und Elise Bølzern vorzunehmen, resp. vor sich gehen zu lassen. Zur Begründung führt er aus, daß der angefochtene Beschluß der gesetzlichen Grundlage durchaus entbehre, da nach Art. 48 des Bundesgesetzes über Civilstand und Ehe nur der schuldige, aus einem bestimmten Scheidungsgrunde im Sinne des Art. 46 leg. cit. geschiedene, Ehegatte vor Ablauf eines Jahres nach ausgesprochener Scheidung keine neue Ehe eingehen dürfe, was in concreto, da seine frühere Ehe nicht auf Grund des Art. 46, sondern des Art. 45 des Bundesgesetzes über Civilstand und Ehe geschieden worden sei, gar nicht zutreffe. D. Der Vicestaatsanwalt des Kantons Uri bemerkt in seiner Namens des Regierungsrathes erstatteten Vernehmlassung: der Regierungsrath habe sich anläßlich der Einfrage des Civilstands amtes Göschenen veranlaßt gesehen, die Scheidungsangelegenheit der Eheleute Schirmer Benz an der Hand der Akten etwas näher zu untersuchen; er habe nun gefunden, daß ein gemeinsames Scheidungsbegehren im Sinne des Art. 45 des Civilstandsge setzes nicht vorgelegen sei, vielmehr jede Partei selbständig auf Scheidung geklagt habe; die Ehefrau insbesondere habe ihre Klage auf Art. 46 leg. cit. gestützt und es müssen ihre bezüg lichen Behauptungen im Wesentlichen als erhärtet betrachtet und müsse somit die Schuldfrage zu Ungunsten des Ehemannes beur theilt werden, so daß auf denselben die einjährige Wartefrist des Art. 48 leg. cit. Anwendung finde. Allerdings ließe sich ein wenden, daß das kantonsgerichtliche Scheidungsurteil sich nicht in diesem Sinne ausspreche und daß der Regierungsrath nicht befugt sei, dieses Urtheil zu vervollständigen oder zu modifi zieren. Allein es habe für den Regierungsrath jedenfalls ungemein nahe gelegen, da das Gericht über die Schuldfrage sich nicht ausgesprochen habe, sich selbst ein Urtheil zu bilden, wobei es der betheiligten Partei überlassen geblieben sei, eventuell beim Gerichte ein Ergänzungsurtheil über die Schuldfrage zu ver langen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: