Art. 56 Civil Status and Marriage Act; admissibility of divorce proceedings concerning a foreign marriage and requirement of recognition by the spouses' home state. The condition for entertaining a divorce action concerning a formally valid foreign marriage is not satisfied by showing merely that the foreign home state does not recognize the marriage as valid or would treat it as void. The statute requires proof that the divorce judgment to be rendered will itself be recognized in the home state. The distinction between annulment of a marriage and divorce is decisive, since their effects are not equivalent (consid. 3-5).
des Kantons Zürich dem k. k. österreichischen Konsulate in Zürich zur Prüfung vorgelegt; dieses sprach sich dahin aus, daß dadurch der politische Konsens für die Eheschließung des Ludwig Bacs mit Sophie Aeppli in bester Form ertheilt sei und ohne Weiteres die Trauung vollzogen werden könne. Die Beibringung der heimatlichen Verkündscheine sei namentlich dann nicht absolut nöthig, wenn der Ehewerber sich mehr als sechs Wochen an seinem neuen Wohnorte aufgehalten habe. Daraufhin beschloß die Justiz und Polizeidirektion des Kantons Zürich am 7. März 1879, sei zu Handen des Civilstands amtes Hombrechtikon der Ehekonsens für die Brautleute Ludwig Baes von Kronstadt Ungarn und Sophie Aeppli von Schönen berg auszustellen, und theilte dem Civilstandsamte Hombrech tikon am gleichen Tage mit, die vorgelegte Erklärung genüge der Anforderung von Art. 37 Lemma 4 des Bundesgesetzes betreffend Feststellung und Beurkundung des Civilstandes und die Ehe vom 24. Dezember 1874. Aus der daraufhin vor dem Civilstandsamte Hombrechtikon abgeschlossenen Ehe ist am 18. März 1879 ein Knabe Georg Erwin hervorgegangen. Eine kirchliche Einsegnung der Ehe hat nach den Erklärungen der Eheleute nicht stattgefunden. B. Schon im Jahre 1881 wurden von dem Ehemann Bacs infolge ausgebrochener ehelicher Zwistigkeiten Schritte gethan, um eine Scheidung der Ehe herbeizuführen, und am 7. März 1883 wurde die vom Ehemanne, gestützt auf Art. 45 und 47 des Bundesgesetzes über Civilstand und Ehe, erhobene Scheidungs klage vom Friedensrichteramte Zürich an das dortige Bezirks gericht geleitet. In der Hauptverhandlung vor letzterm Gerichte beantragte der Kläger, unter Zustimmung der Beklagten, welche sich mit ihm zu einem gemeinsamen Scheidungsbegehren ver einigt hatte, es sei vorerst im Wege des Vorentscheides da rüber zu urtheilen, ob die Erfordernisse erfüllt seien, welche Art. 56 des Bundesgesetzes betreffend Civilstand und Ehe auf stelle. In dieser Beziehung waren vom Kläger folgende wesent liche Aktenstücke vorgelegt worden: 1. Ein auf Anfrage beim k. k. gemeinsamen Ministerium des Aeußern in Wien erlassenes Antwortschreiben des k. k. österreichisch ungarischen Konsulates in Zürich vom 12. September 1881 (Akt. Nr. 8), welches folgendermaßen lautet: Mit Note vom 27. letzten Monates beantwortet das hohe königlich ungarische Justizministerium Ihre Einfrage vom 3. dieses Monats dahin, daß die authen tische Bestätigung des von schweizerischen Gerichten in Sachen der fraglichen Ehescheidung erlassenen Urtheils nicht erfolgen kann, weil die Ehescheidungsgesetze in Ungarn dort größten theils Religionsgesetze sind. Es könnten somit nur dann aus ländische Ehescheidungsurtheile anerkannt werden, wenn diese Urtheile den ungarischen Ehegesetzen entsprechen. 2. Ein Schrei ben des k. k. österreich ungarischen Konsulates in Zürich vom
nachgewiesen sei, daß der Heimatstaat der Eheleute das zu er lassende Urtheil anerkenne, so habe der Gesetzgeber damit nur erreichen wollen, daß nicht eine Ehe in der Schweiz durch Richterspruch aufgelöst werde, welche im Heimatstaate noch als bestehend betrachtet würde. Da nun im vorliegenden Falle der Heimatstaat den Bestand einer Ehe überhaupt negire, so sei jede diesbezügliche Gefahr beseitigt; im Gegentheil werde, wenn die Scheidung ausgesprochen werde, ein Rechtszustand geschaffen, der viel eher der ungarischen Gesetzgebung entspreche, als der Fortbestand der Ehe. Denn bei ausgesprochener Scheidung werden die Litiganten weder in der Schweiz noch in Ungarn mehr als verehelicht betrachtet werden. Die ungarische Regierung könne natürlich keine Erklärung abgeben, daß sie die Scheidung als solche anerkenne und es wäre geradezu lächerlich, eine solche Erklärung zu fordern, da ja eben Ungarn die Voraussetzung er Scheidung, den Rechtsbestand der Ehe, negire. Durch die Scheidung werde überhaupt rücksichtlich der Gültigkeit der Ehe für Ungarn, wo diese ja ohnehin als nichtig betrachtet werde, nichts geändert. Das Bezirksgericht Zürich beschloß indeß am 20. März 1883: Der Prozeß wird von der Hand gewiesen, indem es unter Anderm ausführte: Es handle sich nicht um eine Nichtigkeits , sondern um eine Scheidungsklage und es sei der in Art. 56 cit. geforderte Nachweis nicht erbracht. C. Gegen diesen Beschluß ergriff Ludwig Bacs den staats rechtlichen Rekurs an das Bundesgericht; in seiner Rekursschrift verweist er rücksichtlich der Kompetenz des Bundsgerichtes auf die bundesgerichtlichen Entscheidungen in Sachen Graberg (V, S. 262), Kurr (VI, S. 541) und Pfyffer (VII, S. 272), und hält im Uebrigen, unter eingehender Kritik der vom Bezirksge richte adoptirten Entscheidungsgründe, an seinen bereits vor dem Bezirksgerichte geltend gemachten Ausführungen fest. Er bean tragt: Das Bundesgericht möchte den angefochtenen Beschluß des Bezirksgerichtes aufheben und dasselbe anweisen, auf die materielle Behandlung des gemeinsamen Scheidungsbegehrens ein zutreten. D. Das Bezirksgericht Zürich sowie die Sophie Bacs geb. Aeppli, welchen der Rekurs zur Vernehmlassung mitgetheilt wurde, erklären beide, daß sie sich zu Gegenbemerkungen gegen denselben nicht veranlaßt sehen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Die Kompetenz des Bundesgerichtes zur Beurtheilung der Beschwerde ist allerdings begründet, wofür lediglich auf die in der bundesgerichtlichen Entscheidung in Sachen Kurr vom
November 1880, Erwägung 2, (Amtliche Sammlung VI, S. 544) enthaltenen Ausführungen verwiesen werden kann.
Nun ist aber die Ehe der Litiganten zweifellos in, nach schweizerischem Rechte, formell ordnungsmäßiger Weise vor dem zuständigen Civilstandsbeamten abgeschlossen worden. Allerdings erscheint als unzweifelhaft, daß die Justiz und Polizeidirektion des Kantons Zürich sich irrte, wenn sie die vom Bräutigam vorgelegten Ausweise über die Anerkennung der Ehe in seinem Heimatstaate als genügend erklärte. Denn durch die produzirten Akten war ja nur dargethan einerseits, daß Vormund resp. Vormundschaftsbehörde gegen die Verehelichung des Rekurrenten nichts einwendeten und andrerseits, daß der sogenannte politische Ehekonsens ertheilt war, d. h. daß vom Standpunkte des öffent lichen Rechtes keine Einwendung gegen die Eheschließung erho ben wurde, dagegen lag gar kein Nachweis dafür vor, daß nicht dem Eheabschluß nach ungarischem Rechte ein privatrechtliches Ehehinderniß entgegen stehe, resp. daß die abzuschließende Ehe nach ungarischem Privatrechte als gültig zu betrachten sein werde. Allein dies ändert selbstverständlich, wie schon mit Rück sicht auf das in Art. 37 und 31 des Civilstands und Ehege setzes den Kantonsregierungen vorbehaltene Dispositionsrecht klar ist, an der formellen Ordnungsmäßigkeit des Eheabschlusses nichts.
Demnach muß aber die Ehe der Rekurrenten, so lange sie nicht etwa von dem zuständigen Richter für ungültig erklärt ist, als zu Recht bestehend betrachtet und insolange in allen Bezie hungen als gültige Ausländerehe behandelt werden. Insbesondere ist daher, gemäß Art. 56 des Civilstands und Ehegesetzes, der schweizerische Richter zur Anhandnahme einer Scheidungsklage nur dann befugt, wenn der Nachweis erbracht ist, daß im Heimat staate der Litiganten das zu erlassende Scheidungsurtheil werde anerkannt werden.
Dieser Nachweis aber ist nicht erbracht, vielmehr ergibt sich aus der Note des königlich ungarischen Justizministeriums (Akt. 8) auf's klarste, daß die Anerkennung eines schweizerischen Scheidungsurtheiles in Betreff ungarischer Staatsangehöriger in Ungarn überall nicht zu erlangen wäre. Rekurrent meint nun allerdings, daß der Nachweis der Anerkennung des Scheidungs urtheiles durch den andern Nachweis ersetzt werden könne, daß in Ungarn die Ehe der Litiganten überhaupt nicht als zu Recht bestehend betrachtet werde. Allein dies kann nicht als richtig anerkannt werden. Mag immerhin der legislative Grund der einschlägigen Vorschrift des Art. 56 leg. cit. der vom Rekur renten angegebene (Verhinderung der Verwickelungen, welche aus der Scheidung einer im Heimatstaate der Eheleute als fortbestehend betrachteten Ehe entstehen könnten) sein, so schränkt doch das Gesetz selbst seine Vorschrift nicht auf diejenigen Aus länderehen ein, welche von dem betreffenden ausländischen Staate anerkannt werden, sondern stellt sie allgemein auf und muß also auf alle überhaupt nach schweizerischem Rechte formell zu Recht bestehenden Ausländerehen angewendet werden. Es ist denn auch klar, daß, da Ehescheidung und Deklaration der Ungültigkeit einer Ehe in ihren Wirkungen sich durchaus nicht decken, der Nachweis, daß im Heimatstaate der Eheleute die Ehe überhaupt nicht aner kannt werde, mit dem Nachweise der Anerkennung des Scheidungs urtheils keineswegs gleichwerthig ist.
Es kommt daher für die Entscheidung des vorliegenden Rekurses nichts darauf an, ob die Ehe der Litiganten in Ungarn als gültig anerkannt wird oder ob dieselbe vielmehr dort, weil nicht in religiöser Form abgeschlossen, als ungültig betrachtet werden wird, wie allerdings nach Akt. Nr. 11 und nach dem jenigen, was anderweitig über das in Ungarn (und Sieben bürgen) geltende Recht zu entnehmen ist (s. Rittner, Oester reichisches Eherecht, S. 49, Anmerkung 29 a) wird angenommen werden müssen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.