Church tax on municipality’s communal property upheld

BGE 9 I 413Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band I16.11.1878Dismissed

Zusammenfassung

Sebastian Weder challenged the future collection of church tax by the Reformed parish of Diepoldsau, arguing that he did not belong to that church and could not be taxed under Article 49(6) of the Federal Constitution. The Federal Court held that the tax burden was not imposed on him personally, but on the municipality and its communal property, with Weder paying only as holder of a use share burdened by that charge. Because the taxable subject was an economic corporation lacking religion and conscience, Article 49(6) could not be invoked. The complaint was dismissed.

Regest

Art. 49 Abs. 6 BV; church tax levied on an economic corporation and not on the individual holder of a communal-use share; only the municipality, as legal person, is the tax subject. A church tax burden attached to communal property may be passed on to beneficiaries of the use; such beneficiaries cannot invoke the freedom of conscience and belief to resist the burden personally, where the tax is not levied on them in their own name and account. Legal persons, as merely ideal legal subjects, have no religion or conscience and therefore cannot rely on Article 49(6) BV (consid. 2).

Gesamter Gesetzestext

  1. Urtheil vom 10. November 1883 in Sachen Weder. A. Die Ortsgemeinde Diepoldsau, Kantons St. Gallen, be sitzt ein in Liegenschaften bestehendes Genossengut, welches Staatssteuerregister des Kantons St. Gallen zu 464,000 Fr. gewerthet ist. Dieses Genossengut wird durch periodische Ver theilungen in gleichen Nutzungstheilen (gegenwärtig 233) den berechtigten Genossenbürgern zur Nutzung zugewiesen. Nach Art. 19 des st. gallischen Gesetzes betreffend das Steuerwesen der Gemeinden vom 17. November 1858 ist das steuerbare Ver mögen der Ortsgemeinden, und zwar nach dem Staatssteuer register an die Kirch und Schulgenossenschaften ihrer Kon fession steuerpflichtig. In Diepoldsau nun besteht sowohl eine evangelische als eine katholische Kirchgemeinde und es theilen sich dieselben hergebrachtermaßen in die Besteuerung des Ortsgemeinde vermögens in der Weise, daß die katholische Kirchgemeinde die auf die Nutzungsantheile der katholischen, die evangelische Kirchgemeinde die auf die Nutzungsantheile der akatholischen Genossenbürger entfallenden Steuerbetreffnisse bezieht, und zwar wird die Steuer nicht von der Ortsgemeinde, sondern von den einzelnen nutzungsberechtigten Genossenbürgern, denen die Steuerentrichtung durch die Ortsgemeinde überbunden wird, er hoben. B. Dem Rekurrenten Sebastian Weder in Diepoldsau ist als Genossenbürger von Diepoldsau bei der letzten periodischen Vertheilung von 1876 ein Genossengutsantheil (im Steuer schatzungswerthe von 2000 Fr.) zu Nutzung zugewiesen worden.

Derselbe hat im Jahre 1874 den Austritt aus der evangelischen Kirchgemeinde Diepoldsau erklärt, um sich zunächst (schon im Jahre 1872) der Methodistengemeinde in Rheineck, später der Baptistengemeinde in St. Gallen anzuschließen. Schon im Jahre 1882 weigerte sich derselbe, das auf seinen Genossengutsantheil entfallende Steuerbetreffnis für die Jahre 1879 und 1880 an die evangelische Kirchgemeinde Diepoldsau zu bezahlen, und es mtstand darüber ein Prozeß vor den zuständigen Gerichten des Kantons St. Gallen. Dieser Prozeß wurde durch eine Erklärung des Rekurrenten vom 15. Mai 1882 erledigt, wodurch derselbe die Bezahlung der rückständigen Kirchensteuer von 1879 und 1880 sammt Verzugszins, wie auch Entrichtung der jährlichen Kirchensteuer vom Gemeindegut für die Folge, versprach und die erlaufenen Kosten übernahm. Er bezahlte auch wirklich auf angehobene Betreibung die betreffenden Beträge. C. Mit Beschwerdeschrift vom 2. Juni 1883 stellt nun aber derselbe beim Bundesgerichte den Antrag, dasselbe möchte ent scheiden, daß die evangelische Kirche in Diepoldsau kein Recht habe, Kirchensteuern von ihm zu verlangen, indem er ausführt: Das Gemeindegut, welches er im Besitze habe, sei durchaus nicht Kirchengut; er sei bereit, Steuern an die Ortsgemeinde, nicht aber solche an die evangelische Kirchgemeinde zu bezahlen. Denn letzterer gehöre er nicht an und sei daher nach Art. 49 der Bundesverfassung auch nicht verpflichtet, an dieselbe Steuern zu bezahlen. D. In ihrer Vernehmlassung auf diese Beschwerde macht die reformirte Kirchgemeinde Diepoldsau, unter Darlegung des Sachverhaltes, in rechtlicher Beziehung geltend: Sie verlange vom Rekurrenten in seinem eigenen Namen gar keine Kirchen steuern; die kirchliche Steuerpflicht laste vielmehr auf der Ortsgemeinde als solcher, als rein ökonomischer Korporation; die Besteuerung dieser Korporation zu kirchlichen Zwecken aber sei, wie gesetzlich begründet, so auch verfassungsmäßig statthaft. Denn von einer Verletzung der Gewissensfreiheit könne bei Be steuerung einer solchen ökonomischen Genossenschaft, die ja gar keine Konfession habe, offenbar nicht die Rede sein. Allerdings bezahle nun die Ortsgemeinde die ihr auferlegte Steuer nicht selbst, sondern überbinde deren Bezahlung den einzelnen Nutz nießern am Genossengut und weise die Kirchgemeinde auf diese an. Allein dies enthalte einfach die Auflage einer privatrechtlichen Last auf die Genossennutzung, wie sie vom Eigenthümer am Ge nossengute, der Ortsgemeinde, angeordnet werden könne. Der einzelne Nutznießer könne sich über eine Verletzung der Glaubens und Gewissensfreiheit ebenso wenig beklagen, als etwa der Pächter, dem vertraglich die Bezahlung von Steuern an eine Religionsgenossenschaft, der er nicht angehöre, überbunden werde. Das Rechtsverhältniß zwischen der Kirchgemeinde und dem Re kurrenten sei also kein direktes, öffentlich rechtliches, sondern ein lediglich auf Anweisung der Ortsgemeinde, an deren Stelle die Kirchgemeinde mit ihrer Steuerforderung trete, beruhendes privatrechtliches. Der Rekurrent selbst habe diesen Standpunkt durch den privatrechtlichen Akt vom 15. Mai 1882 anerkannt, da er durch diesen ausdrücklich die Fortentrichtung des auf seinen Gemeindegutsantheil fallenden Steuerbetreffnisses auch für die Folge verspreche. Demnach werde auf Abweisung des Rekurses angetragen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

  1. Rekurrent hat eine bestimmte Verfügung, durch welche er seit der Bezahlung der Steuerbetreffnisse für 1879 und 1880 in Betreff welcher selbstverständlich eine Beschwerde nicht mehr zuläßig ist, von Neuem zu Bezahlung eines Steuerbetreffnisses für die evangelische Kirchgemeinde Diepoldsau angehalten würde, nicht namhaft gemacht. Es könnte daher die Beschwerde schon aus diesem Grunde verworfen werden. Da indeß die evan gelische Kirchgemeinde Diepoldsau offenbar damit einverstanden ist, daß die durch die Beschwerde gestellte grundsätzliche Frage, ob Rekurrent überhaupt in Zukunft zur Bezahlung der frag lichen Steuerbetreffnisse angehalten werden könne, vom Bundes gerichte schon jetzt entschieden werde, so steht nichts entgegen, auf eine materielle Prüfung und Entscheidung dieser Frage einzu treten.
  2. In grundsätzlicher Beziehung muß nun aber im Wesent lichen durchaus den Ausführungen der Rekursbeklagten beige treten und somit die Beschwerde als unbegründet abgewiesen

werden. Denn: Als Subjekt und Objekt der kirchlichen Be steuerung erscheinen nicht der Rekurrent und sein Vermögen, sondern vielmehr die Ortsgemeinde Diepoldsau und deren Ver mögen. Der Rekurrent wird nicht in eigenem Namen für seine Person oder sein Vermögen zur kirchlichen Steuer herangezogen, sondern als Stellvertreter der Ortsgemeinde Diepoldsau, d. h. er hat die streitigen Steuerbetreffnisse nicht aus seinem Vermögen und auf seine Rechnung, sondern aus dem Vermögen und auf Rechnung der Ortsgemeinde Diepoldsau zu bezahlen. Diese letztere hat ihm die Steuerentrichtung als eine mit der genossenbürger lichen Nutzung verbundene Last überbunden und Rekurrent hat diese Last mit der Annahme seiner Genossennutzung, deren Werth eben durch die darauf ruhende Last gemindert wird, übernommen. Von einer Verletzung des Art. 49, Lemma 6 der Bundesver fassung könnte daher in casu nur dann gesprochen werden, wenn die Besteuerung der Ortsgemeinde Diepoldsau zu kirchlichen Zwecken der evangelischen Kirchgemeinde mit dem in der er wähnten Verfassungsbestimmung niedergelegten Grundsatze unver einbar wäre. Dies ist aber, abgesehen davon, daß die Orts gemeinde Diepoldsau ihrerseits sich gegen fragliche Besteuerung gar nicht beschwert, nicht der Fall. Denn, wie das Bundesgericht schon wiederholt ausgesprochen hat (siehe Entscheid in Sachen Leihkasse Aegerithal vom 16. November 1878) können sich juri stische Personen, welche als blos ideale Rechtssubjekte weder Glauben noch Gewissen haben, auf den Grundsatz des Art. 49, Absatz 6 der Bundesverfassung, welcher lediglich als ein Folgesatz aus dem Prinzipe der Glaubens und Gewissensfreiheit erscheint, überhaupt nicht berufen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.

Schlagwörter

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