BGE 9 I 372
BGE 9 I 372Bge07.11.1873Originalquelle öffnen →
über die Annehmbarkeit der in jedem einzelnen Fall der Bank zu leistenden Sicherheit u. s. w. ob. An der Sitzung des Bank¬ ausschusses vom 1. November 1873 nahmen sämmtliche damalige Mitglieder desselben, nämlich der Präsident des Bankausschusses und der Bankkommission, J. Züblin in St. Gallen, D. Wirth¬ Sand in St. Gallen und A. Göldi in Straubenzell, nunmehr in London, Theil. Dagegen war der Bankdirektor, welcher nach Art. 48 der citirten Vollziehungsverordnung, soweit nicht anders festgesetzt ist, das vollziehende Organ der Anstalt ist und den Sitzungen der Bankkommission und des Bankausschusses mit be¬ rathender Stimme und als Protokollführer beizuwohnen hat, nicht anwesend; Bankdirektor Saxer war nämlich unbestrittenermaßen schon im September 1873 erkrankt und nahm seine Funktionen erst am 3. November gleichen Jahres wieder auf. In der Sitzung vom 1. November 1873 nun faßte der Bankausschuß nach dem über diese Sitzung aufgenommenen Protokolle folgenden Beschluß: „Mit Schreiben von heute spricht Herr James Mayer dahier „die Kantonalbank um ihre Mitwirkung bei der Liquidation „seines Effektenbestandes an in der Weise, daß letztere unter „Zusicherung gehöriger Kontrolle und Deckung, bei denjenigen „Geldinstituten, bei welchen Effekten des H. J. Mayer gegen „Vorschuß deponirt sind und von welchen entweder Verstärkung „der Hinterlage oder Rückzahlung begehrt wird, das eine oder „andere leiste. „Aus den dem Schreiben beigegebenen Vorlagen geht im „Weitern hervor: Der Effektenbestand beläuft sich nach jetzigem Kurswerth be¬ „rechnet auf Fr. 3,766,790 „Die von Herrn J. Mayer eingegange¬ „nen Verbindlichkeiten belaufen sich auf „ 3,594,049 40 „so daß sich ein Aktivüberschuß ergibt von Fr. 172,740 60 „Nach gepflogener Berathung über das proponirte Geschäft „und unter wesentlicher Zugrundelegung schriftlichen Propo¬ „sitionen wird hiemit beschlossen, in den Geschäftsantrag einzu¬ „treten und zwar unter folgenden Bedingungen: „I. Es soll über das ganze Geschäftsverhältniß ein Vertrag „mit folgenden Bestimmungen abgeschlossen werden: „1. Die Liquidation des ganzen Effektenbestandes soll vorge¬ „nommen und bis Ende 1874 vollständig durchgeführt werden. Fr. 200,000 „Bis Ende 1873 soll für mindestens März 1874 soll für minde¬ 500,000 stens weitere 800,000 — Juli 1874 für mindestens. „ September 1874 soll für min¬ 1,000,000 — destens Dezember 1874 soll der Rest des Bestandes liqui¬ „dirt sein. „2. Die Liquidation wird zunächst durch Herrn Mayer be¬ „sorgt. Dabei hat derselbe sich zu verpflichten: „a. alle Verkäufe von Effekten der Kantonalbank anzu¬ „zeigen „b. jedes Quartal authentischen Ausweis über den Werth¬ „titelbestand bei den einzelnen Instituten zu leisten; „c. aller Ankäufe von Werthtiteln während der Liquidation „sich zu enthalten. „Der Kantonalbank soll dagegen das Recht eingeräumt sein, „bei Nichteinhaltung obiger Termine oder sonst im Interesse der „Liquidation Verkäufe von sich aus vorzunehmen, eventuell die „Liquidation selbst an die Hand zu nehmen. „3. Die Kantonalbank übernimmt die Verpflichtung: „a. Den Verstärkung der Hinterlage verlangenden Instituten „Garantie „b. Den Rückzahlung verlangenden Instituten Zahlung zu „leisten. „4. Zur Sicherstellung der Bank ist festgesetzt: „a. Werthtitel, welche durch Vorschüsse der Bank eingelöst „wurden, sind an diese abzutreten, ebenso der Mehrerlös bei deren Verkauf „b. Eingehende Gelder an Zinsen und Dividenden von „Werthpapieren sind zur Bestreitung von Prolongationszinsen „und zu Abzahlungen bei den betreffenden Banken zu verwenden
„und soweit dies nicht erforderlich, der Kantonalbank bis zur „Deckung ihres Guthabens zuzuweisen. „e. Die Kantonalbank ist berechtigt, für ihre Vorschüsse „von Herrn J. Mayer Solawechsel auf Sicht geben zu „lassen; „d. Herr Mayer hat vier genehme Bürgen zu stellen für einen „eventuellen Schadensbetrag bis auf 100,000 Fr. „5. Die Vorschüsse der Bank sind zum jeweiligen Bankzins¬ „fuße zu verzinsen und bezieht die Kantonalbank eine Provision „von 1 % vom Erlöse aller verkauften Effekten. „Die Liquidationsspesen gehen auf Rechnung von Herrn J. „Mayer; „II. Dem Vertrage sind neben dem in Ziffer 4 d berührten „Bürgscheine beizulegen: „1. Generalverzeichniß sämmtlicher Effekten des Herrn J. „Mayer „2. Zusammenstellung ihrer Vertheilung auf die einzelnen „Institute nebst Bezeichnung der jeweiligen Vorschüsse und all¬ „fälliger rückständiger Zinfe und Bankprovisionen. Das Protokoll, in welchem dieser Beschluß enthalten ist, wurde einzig von dem Bankpräsidenten Züblin unterzeichnet, während dessen Redaktion von dem, wie bemerkt, in der Sitzung selbst nicht anwesenden, Bankdirektor Saxer nach den ihm vom Bankpräsidenten geliferten Daten besorgt worden war. Dasselbe wurde in der Sitzung des Bankausschusses vom 7. November 1873, an welcher indeß das Ausschußmitglied Wirth=Sand nicht anwesend war, nach Inhalt des über diese Sitzung ordnungs¬ gemäß geführten Protokolls, genehmigt. Mittlerweile, und zwar, wie er behauptet, schon vor der Abfassung des Protokollkonzeptes, hatte Bankdirektor Saxer, auf Grund der ihm vom Bankpräsi¬ denten übergebenen Materialien, auch das Konzept eines „Ver¬ trages zwischen der st. gallischen Kantonalbank und Herrn James Mayer in St. Gallen, betreffend Mitwirkung der erstern bei der Liquidation des Effektenbestandes von letzterm“ entworfen. Das¬ selbe stimmt mit dem Beschlusse des Bankausschusses vom 1. No¬ vember 1873, wie derselbe im Ausschußprotokolle wiedergegeben ist, von redaktionellen Abweichungen und von der Weglassung des Einganges des Beschlußes abgesehen, überein, indeß mit einer Ausnahme. Die sub 2 c des Beschlusses vom 1, November 1873 enthaltene Bestimmung nämlich lautet in dem Vertrags¬ konzepte folgendermaßen: „Der Kantonalbank wird im Uebrigen „das Recht eingeräumt, auch ihrerseits im Interesse der Liqui¬ „dation oder bei Nichteinhaltung der in Ziffer 1 festgesetzten „Liquidationstermine Verkäufe von Effekten von sich aus vorzu¬ „nehmen, eventuell auch von Herrn James Mayer die Abtretung „sämmtlicher Werthpapiere zu verlangen, resp. die „Liquidation „selbst an die Hand zu nehmen, wobei indessen, so lange die „Erträgnisse der Effekten die laufenden Zinse decken, „ohne Zustimmung der Bürgen keine Verkäufe unter „5 % des im Inventar festgesetzten Kurswerthes vor¬ „genommen werden dürfen.“ Diese Abweichung des Ver¬ tragskonzeptes vom Protokolle beruht nach der Behauptung des Bankdirektors Saxer lediglich auf einem bei Ausarbeitung des Protokolles begangenen Versehen und nach der Behauptung des gewesenen Bankpräsidenten Züblin entspricht die Fassung des Vertragskonzeptes inhaltlich durchaus dem Beschlusse des Aus¬ schusses, wie er (der Bankpräsident) denselben in der Sitzung vom
Theilhaber der Bankpräsident I. Züblin Högger (deren einer war) unterzeichnete „Garantieerklärung“ eingereicht, welche fol¬ gendermaßen lautet: „Die Unterzeichneten erklären hiemit der „Tit. st. gallischen Kantonalbank für allfälligen Verlust, mit „Ausschluß der festgesetzten Provision, welcher ihr aus ihrer „Mitwirkung bei der Geschäftsabwicklung für Herrn James „Mayer entstehen könnte, bis auf den Betrag von 100,000 Fr. „solidarisch als Bürgen und Selbstzahler einzustehen.“ Darauf¬ hin wurde, ohne daß der Bürgschein dem Bankausschusse vor¬ gelegt worden wäre oder überhaupt eine nochmalige Berathung des Bankausschusses stattgefunden hätte, der von James Mayer schon am 5. November unterzeichnete Vertrag vom Bank¬ direktor, nach der Anweisung des Bankpräsidenten, am 18. No¬ vember 1873 in der im Vertragsprojekte enthaltenen Fassung unterzeichnet; Bankdirektor Saxer erklärt, daß er anfänglich gewünscht hätte, daß der Vertrag durch den Bankpräsidenten unterfertigt werde, später aber denselben selbst unterzeichnet habe, weil überhaupt reglementsmäßig in der Regel der Bank¬ direktor die Unterschrift für die Bank zu führen habe. Das Protokoll über die Ausschußsitzung vom 1. November 1873 und auch der mit James Mayer gestützt auf den Ausschußbeschluß vom 1. November abgeschlossene Vertrag sind ordnungsgemäß in das Ausschußprotokoll eingetragen worden. Die in Folge des Vertragsabschlusses vorgenommenen Operationen wurden buchmäßig als Kontokurrentgeschäfte behandelt, d. h. es wurde einfach der dem James Mayer bereits früher eröffnete Konto¬ kurrent weitergeführt. Die Kontokurrentschuld des James Mayer betrug infolge dessen (einschließlich des von früher her stam¬ menden Saldos), Ende 1873 381,691 Fr. 20 Cts., Ende 1874 638,975 Fr. 05 Ets. C. Die Liquidation des Mayerschen Effektenstandes ging an¬ fänglich vertragsmäßig von statten, indem bis Ende 1873 für 318,000 Fr. Effekten und zwar durchschnittlich zu höhern Prei¬ sen, als sie im Inventar berechnet waren, verkauft wurden. Jahre 1874 dagegen gerieth die Liquidation in's Stocken; ersten Semester 1874 nämlich wurden, obschon bei den betreffen¬ den Verkäufen erhebliche Kursverluste noch nicht eintraten, blos für 455,000 Fr. Effekten verkauft, während nach dem Vertrage Verkäufe im Betrage von 1,300,000 Fr. hätten stattfinden sollen. Im zweiten Semester 1874 sodann wurde, in Folge des mittler¬ weile eingetretenen Kursrückganges der betreffenden Effekten, wel¬ cher bei vertragsmäßiger Fortsetzung der Liquidation enorme Ver¬ luste hätte herbeiführen müssen, mit der vertragsmäßigen Ab¬ wickelung der Liquidation überhaupt innegehalten. Der Schuldner James Mayer hat übrigens während der Liquidation in ver¬ tragswidriger Weise verschiedene Effektenkäufe abgeschlossen, resp Effektenauswechslungen vorgenommen. D. Am 12. Dezember 1874 wurde, nach einem von zwei Prokuristen der Kantonalbank „im Auftrage unseres Bankvor¬ standes“ unterzeichneten Schreiben, der Mitbürge F. Götz=Speker aus der von ihm für James Mayer eingegangenen Bürgschaft entlassen. Der bezügliche Auftrag wurde unbestrittenermaßen, in Abwesenheit des Bankdirektors Saxer, durch den Bankpräsidenten Züblin ertheilt und zwar, nach der unbestritten gebliebenen Be¬ hauptung des letztern, deßhalb, weil Götz=Speker materiell insol¬ vent geworden und von ihm für die Bank nichts erhältlich war. Nach der Behauptung des J. Züblin wären auch die übrigen Bürgen mit der Entlassung des J. Götz=Speker einverstanden gewesen; dies wurde freilich von den Bürgen W. Mayer und Grob in der Folge in Abrede gestellt und es bestritten dieselben päter gerade auch wegen der Entlassung des vierten Bürgen ihre Bürgschaftspflicht. Sie wurden auch wirklich in der Folge durch Urtheil des Kantonsgerichtes von St. Gallen von der Haft¬ pflicht für einen Viertheil der verbürgten Summe liberirt, d. h. da seitens des Bürgen Züblin, respektive seiner Konkursmasse der und auf ihn entfallende Antheil an der Bürgschaftssumme zwar voll, d. h. zu einem Drittheil, bezahlt worden war, nur Der zu Zahlung von 50,000 Fr. nebst Zinsen verurtheilt. Bürge W. Mayer ist übrigens in der Folge ebenfalls in Konkurs gerathen. E. Weder von der Entlassung des Bürgen Götz=Speker noch überhaupt von der Abwickelung des mit James Mayer abge¬ schlossenen Geschäftes, der eingetretenen Stockung in der Liqui¬ dation, u. s. w., wurde dem Bankausschusse seitens des Bank¬
präsidenten oder des Bankdirektors im Laufe der Jahre 1873 und 1874 eine spezielle amtliche Mittheilung gemacht. An die Bankkommission, an welche nach dem bezüglichen Reglemente, seweilen quartaliter über den Geschäftsgang und die Situation der Bank im verflossenen Vierteljahre Bericht erstattet werden soll, wurde ebenfalls ein besonderer Bericht über Abschluß und Ab¬ wickelung dieses Geschäftes in der genannten Zeit nicht erstattet. Demnach ist auch in den Geschäftsberichten der Bankkommission an den Regierungsrath für die Jahre 1873 und 1874 (wie übrigens auch für 1875) des Geschäftes mit James Mayer keine besondere Erwähnung gethan, sondern es figuriren die dem Mayer in Folge des Vertrages gewährten Vorschüsse einfach in dem Kontokurrentdebitorenkonto, d. h. sie sind in der für diesen angegebenen Gesammtsumme inbegriffen. Rechnung und Geschäfts¬ bericht der Kantonalbank für 1873 und 1874 wurden mit dem Amtsberichte des Regierungsrathes für die betreffenden Jahre dem Großen Rathe vorgelegt; für beide Jahre sprach sich die mit der Prüfung der Staatsverwaltung beauftragte staatswirthschaft¬ liche Kommission lobend über die Geschäftsführung der Kantonal¬ bank aus und auf deren Antrag beschloß der Große Rath am 17. November 1874, „den gesammten Amtsrechnungen des Kan¬ tons St. Gallen für das Jahr 1873, wie solche in der gedruck¬ ten Jahresrechnung enthalten sind, sowie dem beigefügten In¬ ventar des Staatsvermögens und endlich auch dem fünften Rech¬ nungsabschlusse der st. gallischen Kantonalbank vom Jahre 1873 seine Genehmigung zu ertheilen;“ im Fernern am 16. November 1875: „Die sämmtlichen vorgelegten Rechnungen pro 1874,“ unter denen auch die Kantonalbankrechnung begriffen war, „feien genehmigt.“ F. Die Jahresrechnung der Kantonalbank für das Jahr 1875 dagegen wurde vom Großen Rathe des Kantons St. Gallen am 22. November 1876 nicht vorbehaltlos, sondern „mit Ausnahme der Rechnung bezüglich des Liquidationsgeschäftes mit J. Mayer“ genehmigt. Am 5. Oktober 1876 nämlich hatte der Präsident des Bankausschusses, nachdem mittlerweilen weitere Rückgänge im Kurse der Mayerschen Effekten erfolgt waren, der Bank¬ kommission speziellen Bericht über dieses Geschäft erstattet und den Antrag gestellt, die Bank solle, nachdem J. Mayer wieder¬ holt in vertragswidriger Weise neue Effekten angekauft, die Liqui¬ dation selbst durchführen. Die Bankkommission beschloß auch wirklich: 1. Die Bankverwaltung habe die Liquidation selbst durchzuführen; 2. die Verkäufe sollen nicht unter der von der Kommission festgesetzten Taxation der Papiere abgeschlossen wer¬ den; 3. die Bürgen seien bei ihrer Bürgschaft neuerdings behaftet und Mayer selbst sei mit seinem ganzen Vermögen für allfällige Verluste haftbar erklärt. Gleichzeitig hatte sie auch beschlossen, es sei dem Regierungsrathe über Entstehung, Verlauf und voraussichtlichen Abschluß des Mayerschen Geschäftes Bericht zu erstatten, was durch Bericht vom 7. November 1876 ausgeführt wurde. G. Am 5. Juni 1877 beschloß hierauf der Große Rath des Kantons St. Gallen: „Es sei der Bankausschuß, der Bank¬ direktor und die Bankkommission aus den Amtsperioden vom Januar 1871 bis 31. Dezember 1876 für allen Schaden, der der Kantonalbank aus dem mit James Mayer abgeschlossenen Vertrag vom November 1873 entstanden ist und ferner ent¬ stehen wird, verantwortlich und haftbar erklärt und es sei nach dem Gesetz über Klagen gegen Behörden und Beamte vom Jahre 1833 gegen die genannten Organe der Bankverwaltung mit Einschluß des Bankdirektors Klage auf Schadenersatz beim Regierungsrathe zu erheben.“ Diesem Beschlusse gab die vom Großen Rathe eingesetzte Prozeßkommission Folge und erhob demnach in Gemäßheit des Verantwortlichkeitsgesetzes vom Jahre 1833 beim Regierungsrathe des Kantons St. Gallen Klage gegen die genannten Organe der Bankverwaltung. Auf Beschwerde der Beklagten erklärte nun aber das Bundesgericht durch Entscheidung vom 16. Januar 1880 (entgegen dem bezüg¬ lichen Beschlusse des Regierungsrathes), der gegen die Rekur¬ renten im Kanton St. Gallen angestrengte Schadenersatzprozeß, einschließlich der Zurechnungsvorfrage, dürfe ohne Zustimmung der Beklagten nicht durch die kantonalen Gerichte entschieden werden. H. Daraufhin trat der Fiskus des Kantons St. Gallen beim Bundesgerichte mit einer Civilklage auf, welche gegen folgende
Personen gerichtet ist: 1. D. Wirth=Sand in St. Gallen als Mitglied des Bankausschusses vom 1. Januar 1871 bis 31. Dezember 1876; 2. A. Göldi, nunmehr in London, als Mitglied des Bankausschusses vom 1. Januar 1871 bis No¬ vember 1875; 3. A. Mettler=Tobler, als Mitglied des Bank¬ ausschusses vom November 1875 bis 31. Dezember 1876 4. Kantonsrath Wäspe=Wälle in Wattwyl, resp. dessen Erben; 5. Kantonsrichter Séquin=Graß in Utznach; 6. Regierungsrath Keel in St. Gallen; 7. Präsident L. Gmür in St. Gallen, resp. dessen Erben, — diese vier als Mitglieder der Bankkom¬ mission; 8. Jakob Züblin, resp. dessen Debitmasse in St. Gallen, als Präsident des Bankausschusses und der Bankkommission von 1873 bis 1876, und 9. den Bankdirektor Saxer in St. Gallen. In der Klageschrift werden folgende Anträge gestellt: a. Die Beklagten seien für allen Schaden, der der st. galli¬ schen Kantonalbank aus dem mit James Mayer abgeschlossenen Vertrage vom November 1873 entstanden ist, verantwortlich erklärt b. Dieselben seien von daher pflichtig, dem Kanton St. Gallen die eingeklagte Schadenssumme von 696,304 Fr. 70 Cts. zu ver¬ güten, unter Abrechnung desjenigen Betrages, der allfällig von den Bürgen des James Mayer erhältlich sein wird, alles unter solidarischer Haftbarkeit und unter Kostenfolge. Zu Begründung der Klage wird im Wesentlichen auf folgende Gesichtspunkte abgestellt: Das mit James Mayer abgeschlossene Geschäft sei ein dem gesetz= und statutenmäßigen Zwecke der Kantonalbank widersprechendes gewesen; durch dessen Abschluß haben daher die dabei betheiligten Beamten der Bank vorsätzlich ihre Amtspflicht verletzt. Jedenfalls wäre, da dasselbe zweifellos nicht innerhalb des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes der Anstalt liege, der Bankausschuß zu dessen Abschluß nicht kompetent ge¬ wesen, sondern er hätte dasselbe der Bankkommission vorlegen sollen. Dies sei aber nicht geschehen, sondern es sei vielmehr das Geschäft vor den Aufsichtsbehörden absichtlich geheim ge¬ halten worden. Dasselbe sei auch an und für sich ein nach den Grundsätzen eines soliden Bankbetriebes durchaus unzuläßiges gewesen. Auch bei Abwicklung des Geschäftes haben die Mit¬ glieder des Bankausschusses und der Bankdirektor ihre Pflicht theils vorsätzlicher, theils grob fahrlässiger Weise nicht erfüllt, sondern haben dieselbe, durch Nichteinhaltung der vertrags¬ mäßigen Liquidationstermine, u. s. w., offenbar verletzt. Eine vorsätzliche Amtspflichtverletzung folge im Ferneren aus der Hast ind Ueberstürzung, mit welcher das Geschäft ohne vorherige genaue Taxation der Mayerschen Werthschriften und ohne Prü¬ fung der Annehmbarkeit der Bürgen durch den Bankausschuß erfolgt sei, sowie aus der Nichtübereinstimmung des Vertrages mit dem Protokolle der Ausschußsitzung vom 1. November 1873. Die Mitglieder der Bankkommission haben die ihnen obliegende Prüfung des Geschäftsbetriebes der Anstalt nicht pflichtmäßig vorgenommen, sonst hätten sie das Geschäft mit I. Mayer recht¬ zeitig entdecken und dasselbe zur Kenntniß der Staatsbehörde bringen müssen, so daß auch sie ein Verschulden treffe. Der in Folge des Verschuldens der Beklagten eingetretene Schaden be¬ laufe sich nach nunmehr erfolgter Durchführung der Liquidation des James Mayerschen Effektenbestandes auf die im Petite an¬ gegebene Summe, mit welcher die Kantonalbank im mittlerweile eingetretenen Konkurse des James Mayer zu Verlust gekom¬ men J. In ihren Vernehmlassungsschriften tragen alle Beklagte auf Abweisung der Klage unter Kostenfolge an. Der beklagte Bank¬ direktor Saxer stellt überdem den Antrag, der Klageanspruch sei, ohne Rücksicht auf dessen ursprüngliche Begründetheit, als durch Verjährung erloschen zu erklären und demzufolge H. Saxer definitiv von demselben zu befreien, eventuell die Klage sei an¬ gebrachtermaßen abzuweisen. Zu Begründung ihrer Anträge be¬ rufen sich übrigens sämmtliche Beklagte übereinstimmend darauf, daß die Klage nach Art. 5 des st. gallischen Gesetzes über Be¬ handlung von Klagen gegen Behörden und Beamte vom 24. Mai 1883 infolge der Genehmigung der Geschäftsführung der Kan¬ tonalbank für die Jahre 1873 und 1874 durch den Großen Rath erloschen sei; denn nach dem genannten Gesetze erlösche das Klagerecht gegen Behörden und einzelne Beamte, wo nicht besondere Gesetze anders bestimmen, durch Verjährung „bei Ver¬
waltungsverrichtungen, wenn Diejenigen, denen Untersuch und Genehmigung von Rechnungen oder Amtsberichten oblag, solche ohne Anhebung einer Klage gutheißen.“ Ausgenommen von der Verjährung seien blos Klagen, die sich auf Rechnungsirrthum oder auf Beschädigung aus Vorsatz gründen. In casu aber könne offenbar weder von einem Rechnungsirrthum noch von einer Be¬ schädigung aus Vorsatz die Rede sein. Sachlich bestreiten sodann die einzelnen Beklagten, wenn auch aus verschiedenen Gründen, daß ihnen überhaupt ein zurechenbares Verschulden zur Last falle und daß aus einem von ihnen begangenen Verschulden dem Kläger ein Schaden, eventuell ein Schaden im behaupteten Be¬ trage entstanden sei, sowie, daß sie dafür solidarisch haften würden. Im Uebrigen werden die Parteiausführungen, welche auch in Replik und Duplik im Wesentlichen festgehalten werden, soweit sie für die Entscheidung von Erheblichkeit sind, in den Entscheidungs¬ gründen dieses Urtheils ihre Darstellung und Würdigung finden, so daß hier lediglich darauf verwiesen werden kann. K. Bei der heutigen Verhandlung ist der klägerische Fiskus durch den Präsidenten der großräthlichen Prozeßkommission, Dr. Lutz=Müller in Thal, die Beklagten Wirth=Sand, Göldi, Erben Wäspe=Wälle, Kantonsrichter Séquin=Graß und Regie¬ rungsrath Keel sind durch Fürsprecher Suter in St. Gallen, die Erben des Präsidenten L. Gmür sel. durch den Staatsanwalt Gmür in St. Gallen, Bankdirektor Saxer durch Fürsprecher Brunner in Bern vertreten. I. Züblin, resp. dessen Debitmasse, ist nicht erschienen. Die erschienenen Parteien erklären, daß auf den mündlichen Vortrag unter Verweisung auf die Rechts¬ schriften verzichten. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
kann, wirklich zur Kenntniß der Prüfungsbehörde gelangt und von dieser daher durch die vorbehaltlose Genehmigung von Be¬ richt oder Rechnung implicite mit Wissen und Willen gut¬ geheißen worden sei; das Gesetz stellt auch nicht etwa eine bloße Rechtsvermuthung für letzteres auf, so daß, wenn der Gegen¬ beweis erbracht, d. h. erwiesen wäre, daß bei Gutheißung des Rechenschaftsberichtes durch die Prüfungsbehörde letztere von einer bestimmten Verwaltungshandlung keine Kenntniß hatte, in Be¬ treff dieser Handlung die Verantwortlichkeit des Beamten oder der Behörde bestehen bliebe. Es enthält vielmehr einen absoluten Rechtssatz, d. h. es knüpft an die bloße Thatsache der vorbehalts¬ losen Genehmigung von Bericht oder Rechnung durch die Prü¬ fungsbehörde den Untergang der Schadenersatzklage in Betreff aller einzelnen zu dem fraglichen Geschäftskreise gehörigen Ver¬ waltungsverrichtungen, ohne Rücksicht darauf, ob die Prüfungs¬ behörde von den Details der Geschäftsführung Kenntniß nahm, ja ob sie eine eigene Prüfung überhaupt vornahm, oder vielleicht dieselbe, im Vertrauen auf die Pflichttreue der berichterstattenden Stelle, gänzlich unterließ; es beschränkt auch seine Wirkung nicht auf diejenigen Geschäfte, von denen in Bericht oder Rechnung speziell die Rede ist, sondern erstreckt sie auf alle einzelnen Ver¬ waltungsverrichtungen, auf welche die Rechenschaftsablage sich überhaupt bezieht, mögen auch dieselben in Bericht oder Rech¬ nung nicht besonders erwähnt sein. Dies folgt unmittelbar aus dem allgemeinen Wortlaute des Gesetzes (vergl. die Worte „denen Untersuch und Genehmigung oblag“) und ist übrigens auch von den kantonalen Gerichten (vergl. das sub act. Nr. 233 produzirte Judikat des Kantonsgerichtes) anerkannt worden. Das Gesetz knüpft also an den gedachten Thatbestand aus legis¬ lativen, hier selbstverständlich nicht zu würdigenden, Gründen eine Rechtsverwirkung; wenn man dies dahin ausdrücken will, das Gesetz lasse im Fragefalle das Klagerecht infolge fingirter Ratihabition oder, wie der Kläger sehr ausführlich darzulegen versucht, infolge fingirten Verzichtes untergehen, so mag dies immerhin geschehen; an der wirklichen rechtlichen Sachlage wird durch diese Redewendung nicht das mindeste geändert. Denn eine gesetzliche Fiktion der Ratihabition oder des Verzichtes ist ja nichts anderes als eine gesetzliche Anordnung des Inhalts, daß an einen bestimmten Thatbestand die rechtlichen Wirkungen Ratihabition oder des Verzichtes, in casu der Untergang des Klagerechtes, sich knüpfen sollen, obschon in Wirklichkeit ein Ver¬ zicht resp. eine Ratihabition gar nicht vorliege. Uebrigens ist klar, daß der Gesetzgeber im vorliegenden Falle, wie der von ihm gebrauchte, im juristisch=technischen Sinne allerdings nicht zu¬ treffende, Ausdruck „Verjährung“ zeigt, jedenfalls an einen vom Willen des Berechtigten unabhängigen Erlöschungsgrund dachte. Dagegen wird allerdings, wie dem Kläger zugegeben ist, nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen festzuhalten sein, daß die in lrt. 5 leg. cit. statuirte Verwirkung des Klagerechtes nicht ein¬ tritt, resp. daß dieselbe durch die replica doli zurückgeschlagen werden kann, wenn die Prüfungsbehörde durch arglistige Hand¬ lungen des rechnungspflichtigen Beamten irregeführt wurde, d. h. wenn ihr gewisse, ursprünglich vielleicht nicht absichtlich rechts¬ widrige, Verwaltungshandlungen durch arglistige Veranstaltungen entweder gänzlich verheimlicht oder entstellt zur Kenntniß gebracht wurden. 4. Im vorliegenden Falle kann nicht zweifelhaft sein, daß die Geschäftsführung der Kantonalbank in den Jahren 1873 und 1874 durch die zuständige Stelle vorbehaltlos genehmigt wurde. Denn nach Art. 23 des Gesetzes über Errichtung einer st. gallischen Kantonalbank ist zweifellos der Große Rath die hiefür zuständige Behörde und dieser hat durch seine Beschlüsse vom 17. November 1874 und 16. November 1875 die Rech¬ nungen der Kantonalbank für 1873 und 1874 und somit na¬ türlich auch die zu denselben gehörigen Geschäftsberichte ohne irgend welchen Vorbehalt genehmigt. Damit ist aber, nach dem oben Ausgeführten, das Klagerecht gegen die Beklagten für ihre Verwaltungshandlungen aus den Jahren 1873 und 1874 er¬ loschen, sofern nicht ein Rechnungsirrthum oder eine Beschädi¬ dung aus Vorsatz vorliegt oder aber gegenüber der Einwendung der Verwirkung des Klagerechtes die replica doli begründet ist. Wenn nämlich der Kläger noch darauf abstellt, daß die Prü¬ fung der Geschäftsführung der Kantonalbank nicht dem ge¬ nehmigenden Großen Rathe, sondern der staatswirthschaftlich
Kommission obgelegen habe und von dieser ausgeführt worden sei, so ist dies offenbar gänzlich unerheblich. Denn die staatswirth¬ schaftliche Kommission ist ja lediglich ein Organ des Großen Rathes, dessen sich dieser, aus leicht begreiflichen Gründen, zu Erledigung resp. Vorbereitung eines Theils der ihm obliegenden Geschäfte bedient. 5. Eine arglistige Irreführung der Prüfungsbehörde durch die Beklagten oder Einzelne derselben betreffs der den Gegenstand der Klage bildenden Verwaltungsverrichtungen, d. h. des mit §. Mayer abgeschlossenen Geschäftes aber hat nicht stattgefunden. Allerdings nämlich ist dieses Geschäft in Rechnung und Geschäfts¬ bericht nicht besonders erwähnt und ausgeschieden; allein das¬ selbe ist doch keineswegs durch arglistige Veranstaltungen der Kenntniß der Behörde entzogen worden. Denn der Beschluß des Bankausschusses vom 1. November 1873 und der mit Mayer abgeschlossene Vertrag waren ja im Protokolle des Bankausschusses ordnungsmäßig eingerragen und die in Folge des Vertrages vorgenommenen Operationen wurden in den Büchern der Bank richtig vorgemerkt; es figurirte insbesondere J. Mayer im Kontokurrentdebitorenkonto als Schuldner der ihm von der Bank geleisteten Vorschüsse und waren letztere in der daherigen Gesammtsumme der Bankrechnung inbegriffen. Die Entdeckung des I. Mayerschen Geschäftes durch die Prüfungsbehörde war also letzterer keineswegs durch arglistiges Handeln der Beklagten verunmöglicht, vielmehr war bei eingehender Prüfung der Ge¬ schäftsführung der Bank diese Entdeckung jedenfalls sehr wohl möglich. 6. Ein Rechnungsirrthum liegt zweifellos nicht vor und es kann wohl die daherige Aufstellung des Klägers kaum als ernst¬ haft gemeint betrachtet werden. Denn „Rechnungsirrthum“ bedeutet ja sprachlich und sachlich überall nichts anderes als einen Rechnungsfehler, einen Fehler im Rechnen, d. h. in der mathematischen Operation (ercor calculi), niemals dagegen, wie Kläger behauptet, einen Irrthum über die Bedeutung und Tragweite des einem einzelnen Rechnungsposten zu Grunde liegenden Geschäftes; in letzterem Falle liegt ja keineswegs ein Frrthum in Betreff der Rechnung als solcher, d. h. der mathe¬ matischen Operation, sondern ein Irrthum ganz anderer Art, den man wohl noch nirgends als „Rechnungsirrthum“ bezeichnet hat, vor. 7. Sonach kann es sich nur noch fragen, ob den Beklagten, resp. einzelnen derselben, eine Beschädigung aus Vorsatz“ im Sinne des Art. 5 leg. cit. zur Last falle. In dieser Beziehung ist vorerst zu bemerken, daß der Begriff des Vorsatzes im Sinne des Art. 5 cit. jedenfalls nicht, wie der Kläger andeutet, auch die grobe Fahrläßigkeit umfaßt. Wenn Kläger sich darauf beruft, daß im Civilrechte grobe Fahrläßigkeit dem dolus gleich behandelt werde, so ist dies zwar regelmäßig, dagegen keineswegs aus¬ nahmslos richtig und trifft für das hier entscheidende Spezial¬ gesetz jedenfalls nicht zu. Denn dieses stellt in Art. 2 die grobe Fahrläßigkeit ausdrücklich dem Vorsatze entgegen. 8. Im Uebrigen erscheint es nicht als erforderlich, auf eine Erörterung der Begriffe des dolus oder Vorsatzes im Allge¬ meinen einzutreten und es ist daher nicht nöthig, den Parteien auf das Gebiet gemeinrechtlicher Erörterungen aus der Dolus¬ lehre, über die Unterscheidung zwischen Civil= und Kriminal¬ dolus, u. s. w., zu folgen, vielmehr ist einfach von dem Wort¬ laute des hier einzig entscheidenden Spezialgesetzes auszugehen. Nach diesem nun aber ist von der Klageerlöschung nur die „Beschädigung aus Vorsatz“ ausgenommen, d. h. ausgenommen sind offenbar nur diejenigen Fälle, wo die Vermögensschädi¬ gung eine vorsätzliche, gewollte, ist, wo also der Wille des Handelnden auf eine Vermögensbeschädigung gerichtet, d. h. eine Vermögensbeschädigung als Folge der rechtswidrigen Handlung gedacht und gewollt, wenn auch vielleicht nicht als Endziel der Handlung bezweckt war. Die bloße Einsicht dagegen, daß aus einer Handlung möglicherweise eine widerrechtliche Schädi¬ gung eines Dritten hervorgehen könnte, stempelt selbstverständ¬ lich die betreffende Handlung noch nicht zu einer vorsätzlichen Beschädigung, vielmehr liegt in einem solchen Falle, wenn sich der Handelnde leichtsinnigerweise darauf verläßt, ein Schaden werde doch wohl nicht eintreten und daraufhin handelt, ledig¬ lich grobe Fahrläßigkeit (sogenannter frevelhafter Leichtsinn, luxuria), vor.
Geschäftes wider Treu und Glauben zum Nachtheile der Bank gehandelt habe; vielmehr erscheint dies schon deßhalb als ausge¬ schlossen, weil ja der Bankpräsident dabei, soviel ersichtlich, zu¬ gleich gegen sein eigenes Interesse als Bürge des I. Mayer ge¬ handelt hätte. 10. Kann aber demnach eine „Beschädigung aus Vorsatz“ keinem der Beklagten zur Last gelegt werden, so ist das Klage¬ recht, soweit die Klage sich auf Handlungen aus den Jahren 1873 und 1874 bezieht, nach dem oben Ausgeführten, durch Verwirkung erloschen und es ist somit nicht zu untersuchen, ob der klägerische Anspruch ursprünglich, wegen fahrläßigen Han¬ delns der Beklagten oder einzelner derselben, begründet gewesen wäre. Dies muß aber zur Abweisung der Klage überhaupt führen. Denn dafür, daß aus spätern, seit 1874 geschehenen, pflichtwidrigen Handlungen oder Unterlassungen der Beklagten dem Kläger ein Schaden erwachsen sei, fehlt es nicht nur an jeglichem Beweise, sondern auch an jeder substantiirten Be¬ hauptung. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Klage wird gegenüber sämmtlichen Beklagten abgewiesen.
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